Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale des Produkts ... derart zu täuschen, dass er dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale des Produkts ... derart zu täuschen, dass er dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
1.2. Gemäß § 1 Abs 4 Z 7 UWG ist eine „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 7, UWG ist eine „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen.
2.1. Gegen § 2 UWG wird erst dann verstoßen, wenn eine Angabe geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsverkehr eine Angabe als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen (4 Ob 76/11x).2.1. Gegen Paragraph 2, UWG wird erst dann verstoßen, wenn eine Angabe geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsverkehr eine Angabe als wesentlich ansieht und sich deshalb bei Unrichtigkeit dieser Behauptung getäuscht glaubt. Zwischen den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und dem Entschluss, sich mit dem Angebot näher zu befassen, insbesondere zu kaufen, muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen (4 Ob 76/11x).
2.2. Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG (4 Ob 186/08v).2.2. Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach Paragraph 2, UWG (4 Ob 186/08v).
2.3. Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis (Anderl/Appl in Wiebe/G. Kodek, UWG § 2 Rz 15)., UWG Paragraph 2, Rz 15).
3.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Adressaten der Publikation der Beklagten durch die Fehlangaben über die Anzahl der Inserate zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
3.2. Der Empfänger der Gratiszeitung der Beklagten wird durch die Fehlangaben - ebenso wie der Erwerber eines Kaufexemplars - den in der jeweiligen Ausgabe enthaltenen Anzeigenteil für umfangreicher und bedeutender halten als er es tatsächlich ist. Je mehr Anzeigen ihm in Bezug auf das Medium der Beklagten vorgegeben werden, umso weniger wird er geneigt sein, sich (auch) der Zeitung der Klägerin zu bedienen, um deren Anzeigenmarkt zu studieren, das heißt umso weniger Anreiz besteht für den Konsumenten, die Zeitung der Klägerin zu kaufen. Die Konsumenten, und zwar nicht nur die Erwerber des Kaufexemplars, sondern auch die Empfänger der Gratiszeitung, werden daher durch die Fehlangaben über die Anzahl der Inserate zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
3.3. In derselben Weise wie Empfänger und Käufer der Zeitung der Beklagten werden Inseratenkunden in ihrer Auswahlentscheidung beeinflusst: Je mehr Anzeigen die Beklagte schaltet bzw angibt zu schalten, desto attraktiver wird das Medium der Beklagten für Inseratenkunden und desto unattraktiver jenes der Klägerin. Es ist keineswegs zutreffend, dass für die Inseratenkunden bloß die Anzahl der verteilten Exemplare von Bedeutung ist. Ebenso von Bedeutung ist die Qualität des Mediums, in dem die Anzeige geschaltet wird. Dazu gehört auch das Ausmaß der publizierten Anzeigen: Zeitungen mit einer größeren Anzeigenzahl finden eine größere Resonanz beim Publikum und bringen damit dem Inseratenkunden eine größere Möglichkeit von Geschäftskontakten.
4. Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlangaben der Beklagten nicht zur wesentlichen Beeinflussung eines durchschnittlichen Verbrauchers oder Inseratenkunden geeignet gewesen wären oder dass sie trotzdem den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt entsprochen hätten, sind nicht erkennbar (vgl 4 Ob 42/08t). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fehlangaben geeignet sind, die Auswahlentscheidung der Konsumenten oder Inseratenkunden zwischen den Medien der Streitteile in relevanter Weise zu beeinflussen.4. Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlangaben der Beklagten nicht zur wesentlichen Beeinflussung eines durchschnittlichen Verbrauchers oder Inseratenkunden geeignet gewesen wären oder dass sie trotzdem den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt entsprochen hätten, sind nicht erkennbar vergleiche 4 Ob 42/08t). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fehlangaben geeignet sind, die Auswahlentscheidung der Konsumenten oder Inseratenkunden zwischen den Medien der Streitteile in relevanter Weise zu beeinflussen.
5. Dem Argument der Beklagten und des Berufungsgerichts, Durchschnittsverbraucher würden durch die irreführende Geschäftspraktik der Beklagten keinen Nachteil erleiden, weil bei einer Gratiszeitung (die sie ohnehin zugestellt erhielten) keine Beeinflussung zum Kaufentschluss denkbar sei, ist entgegen zu halten, dass es hier nicht allein um den Nachteil der Verbraucher geht, sondern um jenen der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, dient ja das Irreführungsverbot nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern auch dem des Mitbewerbers.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten als irreführende Geschäftspraktik im Sinn von § 2 Abs 1 Z 2 zu qualifizieren ist. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher zur Gänze zu Recht.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten als irreführende Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu qualifizieren ist. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher zur Gänze zu Recht.
7.1. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (RIS-Justiz RS0079737). Wurde ein Gesetzesverstoß in einem bestimmten (periodisch erscheinenden) Medium begangen, wird nach dem Äquivalenzgrundsatz regelmäßig auf Veröffentlichung im selben Medium erkannt (Schmid in Wiebe/G. Kodek, UWG § 25 Rz 25 mwN). Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen (aaO Rz 27)., UWG Paragraph 25, Rz 25 mwN). Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen (aaO Rz 27).
7.2. Im vorliegenden Fall liegt eine fortgesetzte Irreführung durch die Beklagte vor, welche somit breite Publizität erlangte. Die Urteilsveröffentlichung in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Druckschrift der Beklagten ist daher angemessen.
8. Der Revision der Klägerin war somit Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.