Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 15.März 1946, zunächst als Kassier, später als Kassenvorstand und zuletzt als Kassendirektor bei der beklagten S***- UND D*** Ö*** A***
REG. G*** MBH angestellt. Diese wurde während des Rechtsstreites durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der
V*** V*** V*** L***-L***
REG. G*** MBH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen (§ 1 Abs 1 Z 1 GenVG). Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach wurde in der Folge richtigerweise die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft als beklagte Partei bezeichnet (GesRZ 1984,108); (Bei der Darstellung des Sachverhaltes vor der Verschmelzung wird allerdings auch die S***- UND D*** Ö*** A*** REG. G*** als "beklagteREG. G*** MBH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GenVG). Gemäß Paragraph 5, GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach wurde in der Folge richtigerweise die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft als beklagte Partei bezeichnet (GesRZ 1984,108); (Bei der Darstellung des Sachverhaltes vor der Verschmelzung wird allerdings auch die S***- UND D*** Ö*** A*** REG. G*** als "beklagte
Partei" bezeichnet). Das Dienstverhältnis des Klägers wurde mit 30.9.1980 wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension einvernehmlich beendet. Auf dieses Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften (im folgenden kurz: Kollektivvertrag oder KV) Anwendung. Dem Kläger steht aus dem Dienstverhältnis insbesondere ein Pensionszuschuß zu, dessen Höhe strittig ist.
Der Kläger begehrte in erster Instanz an restlichen Bezügen für
die Zeit vom 1.1. bis 30.9.1980 und an restlicher Abfertigung - die
Auffassungsunterschiede der Streitteile über die Höhe der Ansprüche
des Klägers ergeben sich im wesentlichen aus der Nichteinbeziehung
einzelner Bezugsbestandteile in die Abrechnung durch die beklagte
Partei - zuletzt S 68.850,89
und an restlichen Pensionszuschüssen
für die Zeit vom 1.10.1980 bis
31.12.1983 zuletzt S 432.890,--
zusammen S 501.740,89 brutto
Der Kläger behauptet, die beklagte Partei habe bei der Berechnung seiner Bezüge für die Zeit vom 1.1. bis 30.9.1980 und bei der Berechnung der Abfertigung verschiedene Bezugsbestandteile, wie insbesondere das Treuegeld, Bezugserhöhungen aus einem "fiktiven Stufensprung", das Kassierfehlgeld sowie die Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht berücksichtigt. Die beklagte Partei habe sich mit besonderer Zusage verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen der jeweiligen ASVG-Pension und 85 % seiner letzten Aktivitätsbezüge zu bezahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe dem Kläger das gesamte, für die Zeit vom 1.1. bis 30.9.1980 gebührende Entgelt bezahlt und auch der Berechnung der Abfertigung alle einzubeziehenden Bezugsbestandteile zugrunde gelegt. Auf das jährlich freiwillig gewährte Bilanz- und Treuegeld habe der Kläger keinen Rechtsanspruch; trotzdem habe er diese Bezüge auch für das Jahr 1980 erhalten. Was den Pensionszuschuß betreffe, habe der Kläger die Wahl zwischen drei Möglichkeiten:
a) Er könne nach der Pensionierung einen Zuschuß in Höhe von 20 % seines letzten kollektivvertraglichen Gehalts (nicht des tatsächlichen Gehaltes, wie sich aus der bei der Neuregelung des § 20 KV vorgenommenen authentischen Interpretation ergebe, AS 163) in Höhe von monatlich S 3.740,-- beanspruchen; odera) Er könne nach der Pensionierung einen Zuschuß in Höhe von 20 % seines letzten kollektivvertraglichen Gehalts (nicht des tatsächlichen Gehaltes, wie sich aus der bei der Neuregelung des Paragraph 20, KV vorgenommenen authentischen Interpretation ergebe, AS 163) in Höhe von monatlich S 3.740,-- beanspruchen; oder
b) auf Grund besonderer Zusage den Unterschiedsbetrag zwischen der ASVG-Pension und 80 % - aber nicht 85 % (siehe unten) - seines letzten kollektivvertraglichen Gehalts in Höhe von S 2.596,10 monatlich verlangen;
oder
c) gemäß § 21 KV einen Pensionszuschuß von 74 % des letzten tatsächlichen Gehalts abzüglich der ASVG-Pension in Höhe vonc) gemäß Paragraph 21, KV einen Pensionszuschuß von 74 % des letzten tatsächlichen Gehalts abzüglich der ASVG-Pension in Höhe von
S 7.971,30 begehren; dies allerdings erst ein Jahr nach dem Übertritt in den Ruhestand, weil der Anspruch während der Monate, für die Abfertigung zu bezahlen sei, ruhe.
Das Schreiben vom 4.4.1978 (Beilage C), mit dem der Pensionszuschuß des Klägers auf 85 % erhöht worden sei, sei von den zuständigen Organen nicht firmenmäßig gefertigt worden und auch nicht durch die entsprechenden in der Satzung vorgesehenen Genehmigungsbeschlüsse gedeckt (AS 11, 22, 28, 201). In Widerspruch zu dem früheren Vorbringen, wonach der Kläger eine Zusatzpension nach Variante b) in Anspruch nehmen könne, brachte die beklagte Partei später vor, daß auch ihr Schreiben vom 22.4.1977 (Beilage D) von einem damals nicht mehr vertretungsbefugten Vorstandsmitglied gefertigt und daher unwirksam sei (AS 201). All dies sei dem Kläger auf Grund seiner Funktion als Kassendirektor bekannt gewesen. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 464.402,10 brutto samt Stufenzinsen zu und wies - insoweit unbekämpft - ein Mehrbegehren von S 37.338,79 brutto s.A. ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war zuletzt in Verwendungsgruppe V in der 35. Stufe des Schemas B eingereiht. Seit dem Jahre 1977 erhielt er jährlich über diese Stufe hinaus eine Vorrückung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 34 und 35 des Gehaltsschemas (sogenannter "fiktiver Stufensprung"). Dieser Differenzbetrag wurde auch mit den jeweiligen im Kollektivvertrag vorgesehenen prozentuellen Gehaltserhöhungen valorisiert. An Zulagen erhielt der Kläger Bilanzgeld, Treuegeld, Kassierfehlgeld, Erschwernis- und Gefahrenzulage, sowie die Unterschriftsberechtigungszulage (5 % vom letzten Monatsbezug). Die beklagte Partei zahlte ihren Angestellten jedes Jahr auch einen 16. Monatsgehalt (=Treuegeld) entweder in voller Höhe oder in Höhe von 80 oder 90 % eines Monatsbezuges aus. Daß überhaupt kein 16. Monatsgehalt ausgezahlt wurde, kam nie vor. Bei Einbeziehung dieser Bezugsbestandteile gebühren dem Kläger unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge als Bezugsnachzahlung für 1980 (einschließlich des Bilanzgeldes 1979) und an restlicher Abfertigung zusammen S 47.796,80 brutto.Der Kläger war zuletzt in Verwendungsgruppe römisch fünf in der 35. Stufe des Schemas B eingereiht. Seit dem Jahre 1977 erhielt er jährlich über diese Stufe hinaus eine Vorrückung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 34 und 35 des Gehaltsschemas (sogenannter "fiktiver Stufensprung"). Dieser Differenzbetrag wurde auch mit den jeweiligen im Kollektivvertrag vorgesehenen prozentuellen Gehaltserhöhungen valorisiert. An Zulagen erhielt der Kläger Bilanzgeld, Treuegeld, Kassierfehlgeld, Erschwernis- und Gefahrenzulage, sowie die Unterschriftsberechtigungszulage (5 % vom letzten Monatsbezug). Die beklagte Partei zahlte ihren Angestellten jedes Jahr auch einen 16. Monatsgehalt (=Treuegeld) entweder in voller Höhe oder in Höhe von 80 oder 90 % eines Monatsbezuges aus. Daß überhaupt kein 16. Monatsgehalt ausgezahlt wurde, kam nie vor. Bei Einbeziehung dieser Bezugsbestandteile gebühren dem Kläger unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge als Bezugsnachzahlung für 1980 (einschließlich des Bilanzgeldes 1979) und an restlicher Abfertigung zusammen S 47.796,80 brutto.
Am 22.4.1977 richtete die beklagte Partei nachstehendes Schreiben (Beilage D) an den Kläger:
"Der Vorstand hat im Einvernehmen mit dem Obmann des Aufsichtsrates in der Vollzugsausschußsitzung vom 19.4.1977 beschlossen, Ihnen im Hinblick auf Ihre langjährige und erfolgreiche Tätigkeit in der S***- UND D*** Ö*** A***
REG. G*** M.B.H. bei Ruhestandsversetzung die Differenz zwischen den Ihnen nach dem ASVG zustehenden Ruhegenuß und 80 % des letzten Aktivitätsbezuges in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe aus Mitteln der Genossenschaft zuzuerkennen". Dieses Schreiben wurde von Hofrat Hans N***, damals Präsident und Sektionschef Dr.Albert M***V***, damals Präsidentstellvertreter der beklagten Partei unterzeichnet. Seit 1964 waren zwei Vorstandsmitglieder (gemeinsam) berechtigt, die beklagte Partei zu vertreten. Als Präsident und Präsidentstellvertreter gehörten Hofrat Hans N*** und Sektionschef Dr.Albert M***V*** dem Vorstand an. Mit dem Schreiben war gemeint, daß der Kläger die Differenz zwischen dem ihm nach dem Kollektivvertrag zustehenden Ruhegenuß und 80 % des letzten Aktivbezuges also seinem damaligen Ist-Gehalt erhalten sollte. Etwa ein Jahr später kamen Sektionschef Dr.Albert M***V***, damals bereits Präsident der beklagten Partei und der Kläger zu Hofrat Hans N*** und teilten ihm mit, daß sie sich auf eine Erhöhung der Pensionszusage von 80 auf 85 % geeinigt hätten. Grund dafür war, daß sich der Kläger, der damals schon in Pension gehen wollte, bereit erklärte, noch einige Zeit tätig zu sein. Am 4.4.1978 fand eine Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates der beklagten Partei statt, an der unter anderem Hofrat Hans N*** als Obmannstellvertreter des Aufsichtsrates sowie die Mitglieder des Vorstandes Sektionschef Dr.Albert M***V*** als Präsident und Regierungsrat Rudolf S*** als Präsidentstellvertreter teilnahmen.
Im Protokoll über diese Sitzung wurde unter Punkt 9. festgehalten:
"Ein seinerzeit an den Kassendirektor P*** gerichtetes Schreiben, in dem ein Schreibfehler enthalten ist, wird berichtigt werden...". Damit war, wie sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ergibt, das Schreiben der beklagten Partei vom 22.4.1977 gemeint. Am selben Tag richteten Sektionschef Dr.Albert M***V*** und Hofrat Hans N*** folgendes handschriftliches Schreiben (Beilage C) an den Kläger:
"Im Nachhang zu unserem Schreiben vom 22.4.1977 und in dessen Richtigstellung teilen wir Ihnen mit, daß der Vollzugsausschuß im Einvernehmen mit dem Obmann des Aufsichtsrates in der Sitzung vom 4. April 1978 beschlossen hat, Ihnen unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe bei Ruhestandsversetzung die Differenz zwischen dem Ihnen nach dem ASVG zustehenden Ruhegenuß und fünfundachtzig Prozent der letzten Aktivitätsbezüge in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe aus Mitteln der Genossenschaft zuzuerkennen.
Die Mitteilung von der seinerzeit nur mit achtzig Prozent festgesetzten Differenzzahlung beruht auf einem Mißverständnis". Bei dieser Erhöhung handelte es sich um eine Sonderregelung für den Kläger als längstdienendem Angestellten der beklagten Partei. Wäre die Erhöhung auf 85 % bei der beklagten Partei publik geworden, hätte dies Unruhe ausgelöst. Um dies zu vermeiden, ersuchte Sektionschef Dr.Albert M***V*** den stellvertretenden Obmann des Aufsichtsrates Hofrat Hans N***, dem Kläger die Erhöhungszusage in Beilage C handschriftlich zu machen. Die korrekte Vorgangsweise für eine solche Erhöhung wäre die Bildung eines Verwaltungsausschusses, bestehend aus dem Präsidenten, dem Präsidentstellvertreter und einem Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei gewesen. Der Vollzugsausschuß hätte über einen solchen Beschluß ein Protokoll anfertigen müssen, das in der folgenden Hauptversammlung von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates hätte unterschrieben werden sollen. Die ziffernmäßige Änderung der Pensionszusage auf 85 % scheint in keinem Protokoll auf.
Die im Schreiben verwendete Formulierung "Aktivitätsbezüge in der jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Höhe" hat den selben Inhalt wie in Beilage D; auch hier war also der Ist-Gehalt unter Berücksichtigung der jeweiligen kollektivvertraglichen Erhöhungen gemeint.
Unter diesen Voraussetzungen beträgt der dem Kläger für die Zeit vom 1.10.1980 bis 31.12.1983 gebührende Pensionszuschuß abzüglich erhaltener Beträge mit S 416.605,30 brutto.
Das Erstgericht war der Ansicht, die Pensionszusagen seien dem Kläger von den jeweils vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei gemacht worden. Die Vereinbarung Beilage D sei vom damaligen Präsidenten und Präsidentstellvertreter der beklagten Partei unterfertigt worden. Das Schreiben Beilage C, mit dem dem Kläger eine Erhöhung auf 85 % zugesagt worden sei, sei zwar vom damaligen Präsidenten der beklagten Partei Sektionschef Dr.Albert M***V*** und dem nicht mehr vertretungsbefugten Hofrat Hans N*** als stellvertretendem Obmann des Aufsichtsrates unterschrieben worden. Auf den Inhalt dieses Schreibens sei jedoch im Protokoll der Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates vom 4.April 1978 Bezug genommen worden. Da bei dieser Sitzung auch der Präsidentstellvertreter Reg.Rat Rudolf S*** anwesend gewesen sei, müsse angenommen werden, daß dort auch die Formulierung des Schreibens vom 4.April 1978 (Berichtigung eines Schreibfehlers) besprochen worden und dessen Inhalt bekannt gewesen und von den vertretungsbefugten Organen zur Kenntnis genommen worden sei. Dem Kläger gebühre damit ein Pensionszuschuß von 85 % seines letzten Ist-Gehaltes (abzüglich ASVG-Pension), sodaß ihm aus diesem Titel ein Betrag von S 416.605,30 zuzusprechen sei. An Bezügen für das Jahr 1980 und Abfertigung habe der Kläger um S 47.769,80 zu wenig erhalten.
Im Berufungsverfahren dehnte der Kläger sein Begehren um die vom 1.1. bis 31.12.1984 fällig gewordenen Pensionszuschüsse von S 205.352,-- s.A. aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, bestätigte das Ersturteil (unter Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers im Zinsenzuspruch) und sprach dem Kläger auch den für 1984 begehrten Pensionszuschuß von S 205.352,-- s.A. zu. Die zweite Instanz verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs1 Z 3 ArbGG von neuem und traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, bestätigte das Ersturteil (unter Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers im Zinsenzuspruch) und sprach dem Kläger auch den für 1984 begehrten Pensionszuschuß von S 205.352,-- s.A. zu. Die zweite Instanz verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Abs1 Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß es auf eine Kenntnis des Klägers darüber, wer für die beklagte Partei bei Zusicherung des erhöhten Pensionszuschusses vertretungsbefugt gewesen sei, nicht ankomme, da diese Erhöhung in der Sitzung des Vollzugsausschusses des Verwaltungsrates vom 4.April 1978 genehmigt worden sei. Das Schreiben vom selben Tag (Beilage C) stelle die schriftliche und detaillierte Ausfertigung des betreffenden Genehmigungsbeschlusses dar. Zweifel an der Entscheidungsbefugnis der in der Sitzung vom 4.4.1978 Anwesenden bestünden nicht. Es gehe nicht zu Lasten des Klägers, weil die beklagte Partei aus taktischen Gründen anderen Dienstnehmern gegenüber und zur Vermeidung der Publizität der Zusage eine unübliche äußere Vorgangsweise gewählt habe.
Die Zusagen der beklagten Partei in den Schreiben Beilage C und D seien deutlich. Der Begriff "Aktivitätsbezug" sei so wie der Begriff "Bezug" dem Begriff des "Entgelts" gleichzusetzen, das jede Leistung umfasse, die der Arbeitnehmer dafür bekomme, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Die Formulierung "letzter Aktivitätsbezug" weise eindeutig auf den letzten "Ist-Bezug" hin, was durch die Angaben des Zeugen Hans N*** und des Klägers über den Parteiwillen erhärtet werde. Auch die Fehlgeldentschädigung seien Entgeltbestandteil. Der Kläger habe durch die jahrelange Bezahlung eines Treuegeldes auf diesen Bezug, sowie auf die übrigen vom Erstgericht festgestellten Einkommensbestandteile einen Rechtsanspruch erworben. Das vom Kläger im Berufungsverfahren ausgedehnte Klagebegehren sei von der beklagten Partei nicht bestritten worden.