1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Ehe nach beiden hier maßgeblichen Personalstatuten zufolge Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe ungültig bzw nichtig sei und eine allfällige nachträgliche Heilung nach litauischem Recht am Verstoß gegen § 8 EheG als insofern strengerem Recht nichts ändern könnte, führt die Revision der Beklagten nichts Stichhältiges ins Treffen.1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Ehe nach beiden hier maßgeblichen Personalstatuten zufolge Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe ungültig bzw nichtig sei und eine allfällige nachträgliche Heilung nach litauischem Recht am Verstoß gegen Paragraph 8, EheG als insofern strengerem Recht nichts ändern könnte, führt die Revision der Beklagten nichts Stichhältiges ins Treffen.
2.1. Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das „verletzte“ Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. Werden
– wie hier – abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig ausgelöst, so gilt der Grundsatz des „ärgeren Rechtes“ (RIS-Justiz RS0077156). Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten – wenn auch aus verschiedenen Gründen – oder nur eines von ihnen betrifft (RIS-Justiz RS0077156 [T1]). Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das „verletzte“ Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0077156 [T2, T3]).
2.2. Im vorliegenden Fall verlangten im Zeitpunkt der Eheschließung die Personalstatuten beider Ehegatten die Geltendmachung der Doppelehe, was nach beiden Rechtsordnungen zur ex tunc wirkenden Ungültigkeit der Ehe führte. Für das österreichische Recht gilt dies auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Klage.
2.3. Ein allfälliges Fortfallen des Ehehindernisses zufolge Art 3.41 lit ZGB 2000 ändert nichts an der nach dem insofern strengeren österreichischen Recht bereits eingetretenen Nichtigkeit der Ehe: § 24 EheG setzt nur voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Auflösung dieser Ehe ist belanglos (RIS2.3. Ein allfälliges Fortfallen des Ehehindernisses zufolge Artikel 3 Punkt 41, lit ZGB 2000 ändert nichts an der nach dem insofern strengeren österreichischen Recht bereits eingetretenen Nichtigkeit der Ehe: Paragraph 24, EheG setzt nur voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat; eine spätere Auflösung dieser Ehe ist belanglos (RIS-Justiz RS0056142; vgl auch – zum umgekehrten Fall des Entstehens einer Doppelehe durch nachträglichen Wegfall eines die erste Ehe beseitigenden Urteils – RISJustiz RS0056142; vergleiche auch – zum umgekehrten Fall des Entstehens einer Doppelehe durch nachträglichen Wegfall eines die erste Ehe beseitigenden Urteils – RIS-Justiz RS0044459).
3.1. Die von der Revisionswerberin wiederholt und ausführlich ins Treffen geführte 4. DVEheG gehört bereits seit 1. Jänner 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand an (§ 199 Abs 1 iVm § 200 Abs 1 Z 3 AußStrG, BGBl I 2003/111).3.1. Die von der Revisionswerberin wiederholt und ausführlich ins Treffen geführte 4. DVEheG gehört bereits seit 1. Jänner 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand an (Paragraph 199, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111).
3.2. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird nunmehr nach § 97 Abs 1 AußStrG in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung iSd § 97 Abs 2 AußStrG vorliegt.3.2. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird nunmehr nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung iSd Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG vorliegt.
3.3. Mit den Ausführungen in der Revision, § 24 EheG habe nicht den Zweck, Parteien „über nicht nachvollziehbare juristische Fußangeln ehemals sowjetischer Bestimmungen in Litauen fallen zu lassen“, wird keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt, einen solchen schwerwiegenden Verweigerungsgrund iSd § 97 Abs 2 AußStrG nicht angenommen zu haben.3.3. Mit den Ausführungen in der Revision, Paragraph 24, EheG habe nicht den Zweck, Parteien „über nicht nachvollziehbare juristische Fußangeln ehemals sowjetischer Bestimmungen in Litauen fallen zu lassen“, wird keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt, einen solchen schwerwiegenden Verweigerungsgrund iSd Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG nicht angenommen zu haben.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).