Entscheidungstext 4Ob1588/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1588/90

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** - B*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Streitwert S 1,000.000,--), infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. September 1990, GZ 1 R 140/90-14, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach WBl 1990, 118 muß ein zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses berechtigender gesetzwidriger Vorgang auf die Beschlußfassung einen Einfluß gehabt haben. Fragen über die im abgelaufenen Geschäftsjahr aus Anlaß des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes getroffene vertragliche Regelung hätten weder den Bericht über den festgestellten Rechnungsabschluß (Punkt 1 der Tagesordnung, noch die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns (Punkt 2 der Tagesordnung), beeinflussen können. Soweit der Kläger die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates bekämpft (Punkt 3 der Tagesordnung), ist ihm entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung unter dem Tagesordnungspunkt "Entlastung" kein - hier im übrigen nicht einmal ausdrücklich erhobener - Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestellt werden kann (Kronstein-Zöllner im Kölner Kommentar, Anmerkung 5 zu Paragraph 147, dAktG 1965; Hefermehl in Gessler-Hefermehl, AktG, Anmerkung 3 zu Paragraph 147, dAktG 1965; Schiemer, AktG2 Anmerkung 3.2 zu Paragraph 122,, wonach eine derartige Beschlußfassung einen eigenen Tagesordnungspunkt oder zumindest den Bericht von Sonderprüfern voraussetzt). Von der Beantwortung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen, ob im aktienrechtlichen Anfechtungsprozeß die Kausalitäts- oder die Relevanztheorie gilt und wer den Nachweis mangelnder Kausalität oder Relevanz der Rechtsverletzung für die Beschlußfassung zu erbringen hat, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht ab, weil der Wortentzug nicht rechtswidrig war:

Gemäß Paragraph 112, AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Fragen über die mit dem ausgeschiedenen Mitglied des Vorstandes getroffene vertragliche Regelung standen aber mit dem Tagesordnungspunkt 1 (Vorlage des Jahresabschlusses) nicht im Zusammenhang; der Jahresabschluß ist nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 96, Absatz eins, AktG) und durch Abschlußprüfer (Paragraph 134, AktG) festgestellt (Paragraph 125, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz eins, AktG); über diese Ergebnisse wird der Hauptversammlung nur berichtet. Die Feststellung des Jahresabschlusses oblag daher, da sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht anders entschieden hatten, nicht der Hauptversammlung (Paragraph 125, Absatz 3, AktG). Da der Wortentzug ("jetzt") nur unter dem Tagesordnungspunkt 1 ausgesprochen wurde, ein weiterer im Rahmen der Tagesordnungspunkte 2 und 3 aber gar nicht behauptet wurde, liegt keine gesetzwidrige Beschneidung des Auskunftsrechtes vor; dem Kläger wurde vielmehr ausdrücklich angekündigt, daß seine Fragen, sofern sie rechtmäßig seien, im Zuge anderer Tagesordnungspunkte beantwortet würden.

Soweit der Kläger den Anspruch Litera b, auf die Unterlassung der Abstimmung über seinen zu Tagesordnungspunkt 3 gestellten Antrag auf Bestellung eines Sondervertreters stützt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solcher Antrag (Gegenstand) unter die Ankündigungspflicht gemäß Paragraph 108, Absatz eins, AktG fällt und eine (rechtzeitige) Ankündigung nicht erfolgt ist; eine Beschlußfassung darüber wäre daher gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 2, AktG anfechtbar gewesen.

Anmerkung

E25441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01588.9.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19910312_OGH0002_0040OB01588_9000000_000

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