Entscheidungstext 4Ob157/83

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob157/83

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna und die Beisitzer Dipl.Ing.Beer und Mag.Dirschmied als weitere Richter in in der Rechtssache der klagenden Partei Hans E***, Sozialversicherungsangestellter in Salzburg, Lieferinger Hauptstraße 117, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G*** für Arbeiter und Angestellte,

Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 181.561 brutto s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 297.943) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 3. Oktober 1983, GZ.31 Cg 39/83-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 5.Juli 1983, GZ.Cr 775/82-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.624,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920 Barauslagen und S 644,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1.7.1967 in die Dienste der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg; beim Inkrafttreten der neuen Einreihungsbestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) am 1.12.1973 war er in der Melde- und Beitragsabteilung dieser Krankenkasse beschäftigt.

Mit 1.1.1974 wurde der Kläger mit allen Rechten und Pflichten von der beklagten Gebietskrankenkasse übernommen und dort in die Meldeabteilung als Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen versetzt. Auf Grund seiner Einreihung bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg war der Kläger zunächst in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch II, eingestuft worden. In der Folge wurde er dann rückwirkend ab 1.12.1973 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, eingereiht.

Nachdem der Kläger schon ab 9.4.1975 stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen gewesen war, wurde er mit 15.7.1977 provisorisch und mit 1.11.1977 definitiv zum Leiter der Arbeitsgruppe Meldeauswertung bestellt. Mit Beschluß des Verwaltungsausschusses der beklagten Partei vom 4.10.1978 wurde der Kläger auf Grund der geänderten Bestimmungen der DO.A rückwirkend mit 1.3.1978 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch II, eingereiht. Mit Verfügung der Direktion der beklagten Partei vom 26.2.1980 wurde der Kläger mit Wirkung vom 3.3.1980 auf den Dienstposten "Verbindung zur EDV" versetzt, wo er auch heute noch arbeitet. Er war seither nicht mehr in einer Arbeitsgruppe tätig. Mit Schreiben vom 29.11.1979 ersuchte der Kläger, ihm rückwirkend mit 1.12.1973 in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II, einzureihen; dieser Antrag wurde von der beklagten Partei am 11.3.1981 abgelehnt.

Im vorliegenden, seit 17.11.1982 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger

a) die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von

S 181.561 brutto s.A. - das ist die Differenz zwischen den Bezügen der Gehaltsgruppen D/II und E/II für die Zeit vom 1.4.1979 bis 31.7.1983 - sowie

b) die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei die jeweiligen Bezüge eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe E/II zu zahlen habe.

Schon bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg sei dem Kläger, welcher damals keiner Arbeitsgruppe angehört habe, die eingenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen zur alleinigen oder selbständigen Erledigung und damit eine Tätigkeit übertragen worden, welche seine Einstufung in die Gehaltsgruppe E/II gerechtfertigt hätte. Da er von der beklagten Partei mit allen Rechten und Pflichten übernommen und in der Folge auch bei ihr mit E/II-wertigen Arbeiten betraut worden sei, habe sein Anspruch auf entsprechende Höherreihung auch nach dem 1.1.1974 unverändert fortbestanden, und zwar ungeachtet dessen, daß er bis 2.3.1980 einer Arbeitsgruppe angehört habe. Zur Bearbeitung der dem Kläger übertragenen, besonders schwierigen Rechtsangelegenheiten wäre an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erforderlich.

Die beklagte Partei hat das Zahlungsbegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, aber die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Die Einstufung des Klägers in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch II, entspreche der von ihm ausgeübten Tätigkeit; die Voraussetzungen für eine Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II, seien weder bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg noch bei der beklagten Partei jemals gegeben gewesen.

Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A haben folgenden Wortlaut:

römisch eins. Fassung 1.12.1973 (Beilage 4):

"§ 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten

(1) die Verwaltungsangestellten sind nach Maßgabe des Paragraph 36 und der folgenden Bestimmungen in Verbindung mit den Einreihungsgrundsätzen der Anlage 4 in nachstehend angeführte Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:

........

Gehobener Diensst - Gehaltsgruppe E

........

Dienstklasse II

........

2. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem

in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in

Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter

einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)

unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche

Bearbeitung eines speziellen Sachgebietes mit besonderem

Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung

übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in

Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen.

........."

Nach den in § 37 Abs.1 DO.A erwähnten "Einreihungsgrundsätzen zu

§ 37" (Anlage 4 zur DO.A) sind in die Gehaltsgruppe E,

Dienstklasse II, einzureihen:

".....

2. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem

in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in

Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter

einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)

unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung

mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur

alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist:

.........

d) Bearbeitung von Rechtsfragen, sofern hiefür nicht die

Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, vorgesehen ist;

........"

II. Fassung 3.3.1980 (Beilage 5)

"§ 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten

(1) die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36

ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend

angeführten Geahltsgruppen und Diesntklassen einzureihen:

.........

Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E

.........

Dienstklasse II

........

3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem

in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in

Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter

einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband)

unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche

Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete

mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen

Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die

eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:

........

3.4 Rechtsangelegenheiten, zu deren Erledigung an sich ein

abgeschlossenes Jus-Studium erforderlich wäre;

......".

Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte folgenden

Sachverhalt fest:

Bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg umfaßte der ständige Aufgabenbereich des Klägers zum Stichtag 30.11.1973 die Prüfung und Bearbeitung der Pendellisten und der Selbstabrechner, die Überprüfung der Beitragsabrechnungen auf ihre Richtigkeit, die Entgegennahme der An- und Abmeldungen, die Feststellung der Versicherungszuständigkeit und der Versicherungspflicht, die Erstellung der monatlichen Statistik, die Durchführung des gesamten Schriftverkehrs im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, ferner die Auskunftserteilung über das gesamte Melde- und Beitragswesen - und zwar schriftlich, telefonisch und persönlich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sowie die Feststellung der Berechtigung für eine Versicherung nach Paragraphen 16,, 18, 19 a, 462 und 467 ASVG und die gleichzeitige Durchführung der Versicherungen. Alle diese Arbeiten mußten bis zu einer eventuellen Bescheiderteilung erledigt werden, die schriftlichen Auskunftserteilungen bis zur Fertigung durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Ein weiterer ständiger Aufgabenbereich des Klägers war die Ausarbeitung von Bescheiden sowie - bei Einsprüchen bzw. Berufungen - von Stellungnahmen an die Einspruchsbehörde bis zur Unterfertigung durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Schließlich oblag dem Kläger auch die Vertretung und Aushilfe in allen Belangen der Melde- und Beitragsabteilung, die Summierung aller Beitragsvorschreibungen und die Postabfertigung.

An Gesetzen, Verordnungen und Erlässen hatte der Kläger das ASVG, das BKVG, das BPVG und das AlVG, ferner die Satzung und alle für seinen Aufgabenbereich notwendigen Kollektivverträge zu beherrschen.

Die Stellenbeschreibung des Klägers zum Stichtag 30.11.1973 lautete: "Sachbearbeiter für Pendellisten und Selbstabrechner", sein Dienstrang war der eines "Sachbearbeiters".

Bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg gab es keine Arbeitsgruppen. In der Beitrags- und Meldeabteilung waren 6 Personen tätig, und zwar der Abteilungsleiter N*** (F/III), sein Stellvertreter S*** (E/III), 2 Sachbearbeiter - nämlich der Kläger und ein weiterer Sachbearbeiter namens S*** - , ein Beitragsprüfer und ein weiterer Angestellter. Der Kläger und S*** hatten getrennte Bereiche zu bearbeiten. Der Kläger war für die sogenannten Pendellistenbetriebe (die selbstabrechnenden Betriebe) zuständig, S*** für die sogenannten Vorschreibungsbetriebe. Beide waren mit Melde- und Beitragsangelegenheiten befaßt (Entgegennahme der Meldungen, Prüfungen, Parteienverkehr, Auskunftserteilung), der Kläger hatte die Pendellisten zu überprüfen. Sowohl der Kläger als auch S*** führten die Arbeiten bis zur Bescheiderteilung durch; die Bescheide sowie die vom Kläger und von S*** vorbereiteten Einsprüche bzw. Berufungen und Stellungnahmen wurden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter unterfertigt. Der Abteilungsleister-Stellvertreter S*** war 1973 bereits im Krankenstand. Der Abteilungsleiter N*** hingegen war "immer anwesend"; in seiner Abwesenheit wurden die Bescheide von der Direktion unterfertigt. Die vom Kläger und von S*** vorbereiteten Bescheide bzw. Entwürfe wurden von N*** immer durchgelesen und kontrolliert; mit seiner Unterschrift übernahm N*** die Verantwortung für sie.

Innerhalb des dem Kläger übertragenen Sachgebietes arbeitete der Kläger selbständig; er hatte auch alle Unterlagen zur Verfügung. Die Beitragsprüfer machten über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen, welche sie im sogenannten Jahresbericht einer Art von Statistik über die Tätigkeit im Außendienst - vorlegten. Über die von der Melde- und Beitragsabteilung erlassenen Bescheide wurde der Beitragsprüfer informiert; daraus ergab sich im Jahresbericht eine sogenannte Statistik der Bescheide. Das war der überwiegende Teil der von der Melde- und Beitragsabteilung erlassenen Bescheide. Weitere Bescheide ergingen dann, wenn jemand gefragt hatte, ob er versichert sei, und festgestellt werden mußte, daß dies nicht der Fall war. In solchen Fällen wurde von der Abteilung nach vorheriger Rückfrage die Veranlassung getroffen, um eine Anmeldung zu erreichen. Wenn sich daraus "unklare Sachen" ergaben, wurde ein Bescheid erlassen, welcher dann im Jahresbericht der Beitragsprüfer nicht enthalten war. In der überwiegenden Zahl jener Fälle, die von der Beitragsprüfung gekommen waren, bedurfte es keiner weiteren Erhebungen; die Bescheide wurden vielmehr auf Grund der Erhebungen und Mitteilungen der Beitragsprüfung ausgefertigt, und zwar auch im Sinne dieser Mitteilungen.

Seit dem 1.1.1974 war der Kläger bei der beklagten Partei im Sachgebiet Melde- und Versicherungswegen tätig. Er hatte hier folgende Aufgaben zu erfüllen:

In der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen bestand die Tätigkeit des Klägers in der Bearbeitung der Fehlerprotokolle der EDV, welche sich aus der Erfassung der An- und Abmeldungen zur Pflichtversicherung ergeben hatten, ferner in der Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Ausnahme davon nach den Angaben in den Erhebungsbogen bei Ferialpraktikaten und Vertretern, sowie in der Bereinigung von Meldedifferenzen im Versicherungsverlauf, welche von anderen Abteilungen herangetragen worden waren. Nach seiner Versetzung ab 9.4.1975 auf den Dienstposten des Arbeitsgruppenleiter-Stellvertreters dieser Arbeitsgruppe hatte der Kläger insbesondere den Gruppenleiter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen, bei der Beurteilung von Versicherungsfragen (Versicherungspflicht, Beginn und Ende der Versicherung) mitzuwirken und den Parteienverkehr abzuwickeln. Diese Tätigkeit erforderte eine umfassende Kenntnis des Sozialversicherungsrechtes (ASVG, AlVG, GSKVG, GSPVG, BKVG, Satzung) und der arbeitsrechtlichen Vorschriften, aber auch der dazu ergangenen Rechtsprechung, um die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Pflichtversicherung oder die Ausnahmen von der Versicherungspflicht feststellen zu können. Für den Zeitraum 1.1.1974 bis 31.5.1976 wurde der Kläger mit "sehr gut" beschrieben.

In der Arbeitsplatzbeschreibung ab 1.3.1980 wurde der Kläger als Mitarbeiter mit der Arbeitsplatzbezeichnung "Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit der EDV sowie Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten" geführt; er war dienstrechtlich und disziplinär dem Leiter der Organisationseinheit unterstellt. Seit diesem Zeitpunkt umfaßte der Aufgabenbereich des Klägers folgende Tätigkeiten:

Durchführung aller mit der EDV in Verbindung stehenden Arbeiten in der OE 05 im Auftrag der Leitung dieser Organisationseinheit; Entwerfen von Formularen für die EDV und Festlegung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der EDV; Durchführung des Parteien- und des Schriftverkehrs zur Feststellung der Pflichtversicherung und des Versicherungsumfanges in Fragen des Melde- und Versicherungswesens; Durchführung von Nachversicherungen oder von Berichtigungen von Versicherungszeiten auf Grund von Parteienvorsprachen, gegebenenfalls nach selbständig aufgenommenen Niederschriften oder auf Grund von Mitteilungen von Kammer, Polizeidienststellen, Gemeinden, Gerichten usw.; Beantwortung von Anfragen über die Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) bei geringfügig oder Teilzeit-Beschäftigten sowie wegen der örtlichen Zuständigkeit anderer Kassen bzw. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für geringfügig Beschäftigte; Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund der Fragebogen für Dienstgeber-Neuanlagen, Vertreter, Ferialpraktikaten, Volontäre, Ehegatten usw.; Auskunftserteilung über die Versicherungspflicht sowie über Beginn und Ende der Pflichtversicherung von Gesellschaftern bzw. Vorstandsmitgliedern aller Gesellschaftsformen;

Feststellung des Endes der Pflichtversicherung bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen; Überprüfung der Versicherungspflicht bei Werkverträgen bzw. in Zweifelsfällen;

Durchführung der Ummeldungen von Versicherten bei Firmenänderungen oder Besitzwechsel mit dem dazu erforderlichen Schriftverkehr;

Überprüfung einlangende Ummeldungen auf Vollständigkeit; Bearbeitung von Rechtsfragen und Klärung der Rechtsverhältnisse bei Verlassenschaften, Betriebsnachfolgen usw.; Feststellung und Veranlassung von Änderungen der Kontoanschrift bei Betriebsverlegungen sowie der Dienstgeberbezeichnung bei Verlassenschaften, Witwenfortführungs- und Deszendentenbetrieben bzw. Betriebsnachfolgen sowie Klärung von Rechtsverhältnissen und Beteiligung von Gesellschaftern auf Grund der Auszüge aus dem Handelsregister; Erledigung aller notwendigen Vorarbeiten im Verfahren in Verwaltungssachen bis zur Bescheiderteilung (die Ausfertigung von Bescheiden bzw. die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erfolgt durch die Leitung der Organisationseinheit); Unterzeichnung des Schriftverkehrs aus dem Arbeitsbereich Meldedifferenzen, Bearbeitung de Hinweisprotokolle aus der Meldungsverarbeitung; Dienstaufsicht, Regelung der Urlaubseinteilung und monatliche Kontrolle der Zeitkarten für die Inhaber bestimmter Dienstposten.

Alle diese Tätigkeiten führte der Kläger ausschließlich durch. Er bereitete die Sachen bis zur Bescheiderteilung vor; die Bescheide ergingen dann durch die Abteilungsleitung. Der Kläger hatte dabei das ASVG, das AlVG, das GSVG, das AVG, die Saztung sowie "alle einschlägigen gesetzlichen sowie arbeitsrechtlichen Bestimmungen" zu beachten. Er mußte darüber hinaus noch handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Gesellschaftsformen bei Gesellschaftsverträgen, kennen und beurteilen, ob ein maßgebender Einfluß des geschäftsführenden Gesellschafters vorhanden war. Die Beurteilung der Versicherungspflicht und der damit zusammenhängenden Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse bildete den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Klägers. Einzelne Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches (auch Behandlung von Rechtsfragen) werden von anderen Mitarbeitern der Abteilung ausgeführt, und zwar, wenn es um Rechtsfragen geht, insbesondere vom Abteilungsleiter-Stellvertreter. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit beruht insbesondere auf Erfahrungswerten, aber auch auf dem umfassenden Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat. Der Kläger muß auch die einschlägige Judikatur zu den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Gesetzen und Verordnungen kennen; die entsprechenden Behelfe, auch arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungsammlungen, stehen ihm zur Verfügung. Eine Zusammenstellung der gesamten wesentlichen Literatur des Arbeits- und Sozialrechtes befindet sich im Zimmer des Abteilungsleiters, zu welchem der Kläger Zugang hat. Bei schwierigen Fällen, insbesondere betreffend die Versicherungspflicht von Gesellschaftern, Geschäftsführern usw., kommen die Beitragsprüfer zum Kläger und fragen ihn um seine Rechtsmeinung; zum Teil kommen sie aber auch zur stellvertretenden Abteilungsleiterin Michaela P***. Der überwiegende Teil der Tätigkeit des Klägers besteht aus der Behandlung von Rechtsfragen sowie aus der Feststellung der Versicherungspflicht im Zusammenhang mit Gesellschaftern und Geschäftsführern, dabei muß der Gesellschaftsvertrag studiert und geprüft werden, ob eine Sperrminorität vorhanden ist. Richtlinien hiefür sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Rechtsauskünfte gibt primär der Kläger, in geringerem Ausmaß auch der Abteilungsleiter. Rechtlich hielt das Erstgericht die Voraussetzungen für eine Einreihung des Klägers in die Gehaltsgruppe E/II nicht für gegeben:

Während des gesamten fraglichen Zeitraums sei der Kläger nur auf Weisung und unter Kontrolle des ihm unmittelbar vorgesetzten Abteilungsleiters tätig geworden. Er habe nur die Entwürfe für die Bescheide ausgearbeitet, welche dann vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter unterfertigt wurden, da diese damit auch die volle Verantwortung für die Bescheide übernommen hätten, könne von einer "eigenverantwortlichen" Bearbeitung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereiches nicht gesprochen werden. Für die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg fehle es darüber hinaus auch am Erfordernis der "selbständigen" oder "alleinigen" Bearbeitung, sei doch die Tätigkeit auf zwei Sachbearbeiter - nämlich auf den Kläger und auf Herrn S*** - aufgeteilt gewesen, welche dasselbe Aufgabengebiet bearbeitet und dabei "im großen und ganzen dasselbe gemacht" hätten. Darüber hinaus habe das vom Kläger damals bearbeitete spezielle Sachgebiet auch keinen besonderen Schwierigkeitesgrad aufgewiesen. In der Zeit vom 11.1974 bis 2.3.1980 sei der Kläger Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe und schon deshalb nicht in E/II einzustufen gewesen. Ab 3.3.1980 habe er dann zwar keiner Arbeitsgruppe mehr angehört, doch habe es auch weiterhin an der Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit sowie an einem "besonders schwierigen" Aufgabenbereich gefehlt, der an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erfordern würde. Den auf Leistung und Feststellung gerichteten Urteilsanträgen des Klägers fehle deshalb die rechtliche Grundlage. Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Berufung angefochten. In der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.1983 machte der Kläger auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz , Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Auf dieser Tatsachengrundlage hielt es die Rechtsrüge des Klägers für nicht begründet: Die von der DO.A als Kriterium einer gehobenen Einstufung geforderte "Eigenverantwortlichkeit" könne nicht jener Verantwortlichkeit gleichgesetzt werden, die an sich jeder Arbeitnehmer für seinen Aufgabenbereich habe; sie sei vielmehr die Verantwortlichkeit für das Ergebnis eines Arbeitsaufwandes, der ein konkretes Resultat gezeitigt habe. Die äußere Form dieser Verantwortlichkeit sei die Unterschrift unter einem Schriftstück mit welcher sich der Unterfertigende mit dem Inhalt des Schriftsücks - für welchen er einzustehen habe - identifiziere. Da der Kläger die Bescheide zwar vorbereitet, aber nicht unterfertigt habe, sei er nicht eigenverantwortlich tätig geworden. Dem Erstgericht sei aber auch darin zu folgen, daß der Kläger weder Aufgaben von besonderer Schwierigkeit noch solche Angelegenheiten zu bearbeiten hatte, deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium erfordern würde. Damit habe aber die Tätigkeit des Klägers während des hier strittigen Zeitraums nicht jenen Kriterien entsprochen, die nach der DO.A für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E/II maßgebend seien. Die Aufnahme von Beweisen über das neue Vorbringen des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung sei entbehrlich, weil - abgesehen von der fehlenden Eigenverantwortlichkeit des Klägers - auch eine allfällige Überbewertung der Tätigkeit anderer Abteilungen dem Kläger noch keinen Anspruch auf eine Aufwertung auch seiner eigenen Tätigkeit geben würde; von einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könnte vielmehr nur bei einer unterschiedlichen Beurteilung gleicher Tätigkeiten gesprochen werden.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Feststellungsbegehrens S 30.000 übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz , Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinen Urteilsanträgen vollinhaltlich stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der vom Kläger aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz , Ziffer 2, ZPO erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Tatsachenrüge seiner Berufung "inhaltlich überhaupt nicht behandelt", ist nicht stichhältig. Ob dem Kläger die "eigenverantwortliche Ausarbeitung von Bescheiden über den gesamten Aufgabenbereich des Versicherungswesens zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen" war, ist entgegen der Meinung der Revision keine Tatsachenfrage, sondern eine - auf Grund der Feststellungen über die dem Kläger übertragenen Aufgaben zu beantwortende - Frage der rechtlichen Beurteilung. Der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel liegt also nicht vor.

Die Vorinstanzen haben den von ihnen als erwiesen angenommenen

Sachverhalt aber auch rechtlich richtig beurteilt. Die vom Kläger

angestrebte Einreihung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, der

DO.A erfordert nach beiden hier in Betracht kommenden Fassungen

dieser Dienstordnung (Beilage 4, 5) die Übertragung der

"eigenverantwortlichen Bearbeitung" eines speziellen, besonders

schwierigen Sachgebietes. Beide Vorinstanzen haben das Kriterium der

"Eigenverantwortlichkeit" hier vor allem deshalb verneint, weil der

Kläger die in seiner jeweiligen Organisationseinheit anfallenden

Bescheide, Rechtsmittel oder Stellungnahmen zu Rechtsmitteln zwar

"bis zur Unterschrift" selbständig vorbereitet, nicht aber selbst

unterfertigt habe. Dem hält der Kläger in der Revision entgegen, daß

es auf die "rein formelle Unterfertigung" durch den Leiter der

Organisationseinheit nicht entscheidend ankommen könne; wesentlich

sei vielmehr, daß er seinen Aufgabenbereich "nicht etwa in

Teilleistungen oder nur als Voraussetzung für eine letzlich durch

andere erfolgende Behandlung", sondern "insgesamt und vollständig in

selbständiger Weise" versehe und für das Ergebnis verantwortlich

sei. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht folgen: Daß

der Kläger nach den Feststellungen der Vorintanzen den konkreten

Ablauf seiner Tätigkeit selbst bestimmen konnte und dabei vom Leiter

seiner Organisationseinheit, wenn überhaupt, so nur stichprobenweise

überprüft wurde, bestätigt zwar, daß er "selbständig und ohne

unmittelbare Kontrolle" (im Sinne der Einreihungsvoraussetzungen der

Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I Z 10 oder II Z 9 der DO.A)

gearbeitet hat; von einer eigenverantwortlichen Erledigung der dem

Kläger übertragenen Aufgaben könnte aber, wie das Berufungsgericht

richtig erkannt hat, nur dann gesprochen werden, wenn auch die

Verantwortung  für das Ergebnis seiner Arbeit beim Kläger selbst

- und nicht, wie hier, beim zuständigen Abteilungsleiter - gelegen

wäre. Dem Kläger ist dabei ohne weiteres zuzugeben, daß die

organisatorische und dienstrechtliche Unterstellung eines

Verwaltungsangestellten unter den Leiter einer Organisationseinheit

die eigenverantwortliche Erfüllung bestimmter Aufgaben keineswegs

von vornherein ausschließt; es kommt aber entscheidend darauf an, ob

die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit

- gegenüber der Direktion der beklagten Partei - von diesem

Verwaltungsangestellten selbst oder aber vom Leiter der jeweiligen

Organisationseinheit getragen wird (im gleichen Sinn bereits

4 Ob 48/80; 4 Ob 75/81). Hier war letzteres der Fall: Der Kläger

hatte zwar den im Rahmen seines Aufgabenbereiches anfallenden

Schriftverkehr im wesentlichen selbständig zu erledigen und die

erforderlichen Rechtsauskünfte zu erteilen; sobald aber dann in

einer Versicherungsangelegenheit ein Bescheid zu erlassen, ein

Rechtsmittel zu ergreifen oder eine Stellungnahme dazu zu verfassen

war, wurden diese Erledigungen zwar vom Kläger ausgearbeitet und

vorbereitet, dann aber - und zwar ausnahmslos - vom zuständigen

Abteilungsleiter, in dessen Abwesenheit von der Direktion der

beklagten Partei, unterfertigt, welche damit auch die Verantwortung

für den Inhalt dieser Schriftstücke übernahmen. Die Behauptung der

Revision, daß der Leiter der Organisationseinheit die vom Kläger

ausgearbeiteten Entwürfe "in keiner Weise auf ihre inhaltliche

Richtigkeit geprüft", sondern "die Richtigkeit der Arbeit des

Klägers voraussetzend", ungeprüft unterfertigt habe, ist durch die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt; erwiesen

ist vielmehr, daß nicht nur der Leiter der Beitrags- und

Meldeabteilung der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg, Alois

N***, die vom Kläger vorbereiteten Bescheide und Entwürfe "immer

durchgelesen und kontrolliert" sowie "mit seiner Unterschrift die

Verantwortung dafür übernommen" hatte (ON 16 S 138), sondern der

Kläger auch dann bei der beklagten Partei immer unter der Kontrolle

seines jeweiligen Abteilungsleiters tätig wurde.

Mangelt es damit aber schon am Erfordernis einer

eigenverantwortlichen Erledigung der dem Kläger zur Bearbeitung

übertragenen Aufgaben, dann ist auf die übrigen Tätigkeitsmerkmale

der Gehaltsgruppe E/II - also insbesondere auch auf die Frage, ob

die vom Kläger zu bearbeitenden Rechtsfragen so schwierig waren, daß

zu ihrer Erledigung "an sich ein abgeschlossenes Jus-Studium

erforderlich wäre" - nicht weiter einzugehen. Die vom Kläger

angestrebte Umreihung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, muß

vielmehr schon am Fehlen des Einreihungskriteriums der

"Eigenverantwortlichkeit" scheitern.

Einen materiell-rechtlichen, auf (vermeintlich) unrichtiger

rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel sieht die

Revision schließlich auch im Unterbleiben von Beweisaufnahmen und

Feststellungen über die im Berufungsverfahren behauptete Verletzung

des arbeitsrechtlichen Gelichbehandlungsgrundsatzes. Auch diese Rüge

ist nicht stichhältig: Der - von der Rechtsprechung überwiegend aus

der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitete - arbeitsrechtliche

Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, willkürlich

und ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Arbeitnehmer schlechter

zu stellen als die übrigen Arbeitnehmer (Arb.9523, 9574, 9581 ua;

ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,

Arbeitsrecht 2  I 174 ff). Eine solche Diskriminierung hat aber der

Kläger seiner Arbeitgeberin hier gar nicht vorgeworfen; sein

Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung (ON 15 S.122)

erschöfpte sich vielmehr in der Behauptung, die beklagte Partei habe

insgesamt fünf namentlich genannte, in anderen

Organisationseinheiten beschäftigte und "gleich zu qualifizierende"

Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe E/II eingereiht, wobei in den

vorausgegangenen Verhandlungen (auch) die Frage geprüft worden sei,

ob die Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer an sich ein abgeschlossenes

Jus-Studium erfordert hätten. Daß die beklagte Partei alle,

zumindest aber die Mehrzahl der mit gleichartigen Aufgaben wie der

Kläger betrauten Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppe E/II

eingereiht und damit nur den Kläger willkürlich und sachfremd

gegenüber der Mehrheit ihrer übrigen Angestellten benachteiligt

hätte, ist also vom Kläger selbst nicht behauptet worden, eine,

wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder

kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber der Mehrzahl der

einschlägig verwendeten und damit vergleichbaren Arbeitnehmer ist

aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt (Spielbüchler aaO 176). Auch die

Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann

somit dem Begehren des Klägers nicht zu Erfolg verhelfen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen

Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00157.83.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19850115_OGH0002_0040OB00157_8300000_000

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