Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, vergaberechtliche Bestimmungen kämen als Schutzgesetz im Sinn des § 1 UWG nicht in Betracht, weil das Salzburger LVergG den Rechtsschutz abschließend durch ein Nachprüfungsverfahren vor dem Vergabekontrollsenat regle. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei dort nur nach Interessenabwägung vorgesehen. Wollte man dem Mitbieter einen Unterlassungsanspruch für künftige Vergaben nach § 1 UWG einräumen, würde dies die nach dem Salzburger Landesvergabegesetz erforderliche Interessenabwägung unterlaufen.Die Beklagte macht geltend, vergaberechtliche Bestimmungen kämen als Schutzgesetz im Sinn des Paragraph eins, UWG nicht in Betracht, weil das Salzburger LVergG den Rechtsschutz abschließend durch ein Nachprüfungsverfahren vor dem Vergabekontrollsenat regle. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei dort nur nach Interessenabwägung vorgesehen. Wollte man dem Mitbieter einen Unterlassungsanspruch für künftige Vergaben nach Paragraph eins, UWG einräumen, würde dies die nach dem Salzburger Landesvergabegesetz erforderliche Interessenabwägung unterlaufen.
Wie schon die Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges zutreffend ausführten, trifft das Salzburger LVergG keine abschließende Regelung des Rechtsschutzes. Die vergaberechtlichen Bestimmungen regeln den Rechtsschutz (die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Bestimmungen) im Verhältnis zwischen Bieter und Auftraggeber in bezug auf eine bestimmte Ausschreibung. Rechtsschutzziel des Vergaberechts ist es, dem Grundsatz des gleichen und fairen Wettbewerbs aller Bieter zum Durchbruch zu verhelfen (Narjis in Prieß, Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union, Geleitwort IX; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff [5] und den Bieter vor unlauterer Vorgangsweise zu schützen (WBl 1997, 217 - Abwasserverband). Die Frage, ob einzelnen Bietern ein subjektives - im Nachprüfungsverfahren gegen den Auftraggeber geltend zu machendes - Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften zusteht, wird in der Rechtsprechung des Bundesvergabeamts dann bejaht, wenn die betreffende Vorschrift dem Schutz der Interessen des einzelnen Bieters vor dem Eintritt eines Schadens dient (WBl 1998, 322; zweifelnd Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff [11]). Die Vergabegesetze enthalten jedoch keine Bestimmungen, die dem einzelnen Bieter gegen einen Mitbieter gerichtete Ansprüche wegen Verletzung von Vergabebestimmungen einräumen. Auf diese Frage anwendbare Bestimmungen des Wettbewerbsrechts bleiben somit durch die Vergabegesetze unberührt. Im übrigen weist § 23 des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Salzburger LVergG auf die Anwendbarkeit sonstiger Rechtsvorschriften hin. Daß die darin vorgenommene Aufzählung (Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte) taxativ wäre und Unterlassungsansprüche gegen Mitbieter von diesem Hinweis nicht erfaßt sein sollten, ist nicht zu erkennen, zumal das Salzburger LVergG Ansprüche gegen Mitbieter überhaupt nicht regelt.Wie schon die Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges zutreffend ausführten, trifft das Salzburger LVergG keine abschließende Regelung des Rechtsschutzes. Die vergaberechtlichen Bestimmungen regeln den Rechtsschutz (die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Bestimmungen) im Verhältnis zwischen Bieter und Auftraggeber in bezug auf eine bestimmte Ausschreibung. Rechtsschutzziel des Vergaberechts ist es, dem Grundsatz des gleichen und fairen Wettbewerbs aller Bieter zum Durchbruch zu verhelfen (Narjis in Prieß, Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union, Geleitwort IX; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff [5] und den Bieter vor unlauterer Vorgangsweise zu schützen (WBl 1997, 217 - Abwasserverband). Die Frage, ob einzelnen Bietern ein subjektives - im Nachprüfungsverfahren gegen den Auftraggeber geltend zu machendes - Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften zusteht, wird in der Rechtsprechung des Bundesvergabeamts dann bejaht, wenn die betreffende Vorschrift dem Schutz der Interessen des einzelnen Bieters vor dem Eintritt eines Schadens dient (WBl 1998, 322; zweifelnd Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff [11]). Die Vergabegesetze enthalten jedoch keine Bestimmungen, die dem einzelnen Bieter gegen einen Mitbieter gerichtete Ansprüche wegen Verletzung von Vergabebestimmungen einräumen. Auf diese Frage anwendbare Bestimmungen des Wettbewerbsrechts bleiben somit durch die Vergabegesetze unberührt. Im übrigen weist Paragraph 23, des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Salzburger LVergG auf die Anwendbarkeit sonstiger Rechtsvorschriften hin. Daß die darin vorgenommene Aufzählung (Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte) taxativ wäre und Unterlassungsansprüche gegen Mitbieter von diesem Hinweis nicht erfaßt sein sollten, ist nicht zu erkennen, zumal das Salzburger LVergG Ansprüche gegen Mitbieter überhaupt nicht regelt.
Die im Salzburger LVergG vorgesehene Interessenabwägung bezweckt in Fällen vorläufigen Rechtsschutzes eine Gegenüberstellung der Interessen des Auftraggebers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens (etwa durch Zuschlag) und jener des Mitbieters und der Öffentlichkeit am Unterbleiben der Zuschlagserteilung wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Diese Interessenabwägung wird nicht durch einen von einem Wettbewerbsverband nach § 1 UWG erwirkten Unterlassungstitel unterlaufen, der künftige wettbewerbswidrige Handlungen eines Mitbewerbers abstellen soll. Im Falle eines (künftigen) Zuwiderhandelns muß der betreffende zur Unterlassung verpflichtete Bieter die Exekution nach § 355 EO gewärtigen. Davon unabhängig ist jedoch in einem allenfalls gegen den Auftraggeber gerichteten Nachprüfungsverfahren aus Anlaß einer gegen ihn dort eingebrachten einstweiligen Verfügung die Interessenabwägung im Sinn des § 17 Abs 4 Salzburger LVergG vorzunehmen.Die im Salzburger LVergG vorgesehene Interessenabwägung bezweckt in Fällen vorläufigen Rechtsschutzes eine Gegenüberstellung der Interessen des Auftraggebers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens (etwa durch Zuschlag) und jener des Mitbieters und der Öffentlichkeit am Unterbleiben der Zuschlagserteilung wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Diese Interessenabwägung wird nicht durch einen von einem Wettbewerbsverband nach Paragraph eins, UWG erwirkten Unterlassungstitel unterlaufen, der künftige wettbewerbswidrige Handlungen eines Mitbewerbers abstellen soll. Im Falle eines (künftigen) Zuwiderhandelns muß der betreffende zur Unterlassung verpflichtete Bieter die Exekution nach Paragraph 355, EO gewärtigen. Davon unabhängig ist jedoch in einem allenfalls gegen den Auftraggeber gerichteten Nachprüfungsverfahren aus Anlaß einer gegen ihn dort eingebrachten einstweiligen Verfügung die Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Salzburger LVergG vorzunehmen.
Der auf die vorliegende Ausschreibung anzuwendende § 10 Abs 4 BVergG sieht (gleichlautend mit Punkt 1.3.2 der nach den Ausschreibungsbedingungen gleichfalls anzuwendenden Ö-Norm A 2050) vor, daß Unternehmer, die an Vorarbeiten für die Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen sind. Ihre Anbote sind nach Punkt 4.5.2 der Ö-Norm A 2050 auszuscheiden. Dem Einwand der Beklagten, sie habe an der Ausschreibung nicht mitgewirkt, sondern nur Gespräche allgemein gültiger Natur geführt und ein projektspezifisches Detail der beabsichtigten Ausschreibung erörtert, ist zu entgegnen, daß schon die mittelbare Beteiligung an Vorarbeiten einer Ausschreibung ausreicht, um ein Unternehmen nach § 10 Abs 4 BVergG und der entsprechenden Bestimmung der Ö-Norm vom Wettbewerb auszuschließen. Die Frage des Umfangs dieser Vorarbeiten ist dabei zweitrangig. Auch in der gemeinsamen Erarbeitung eines - der späteren Ausschreibung zugrundeliegenden - Planungsdetails ist eine Mitwirkung an der Erstellung der Planungsunterlagen zu erblicken, die zu einem Ausschluß des betreffenden Unternehmens als Mitbewerber führt, wenn der spätere Bieter durch seine Vorarbeiten einen Wettbewerbsvorteil erzielen kann (Oberndorfer/Straube Vergabe und Verdingungswesen2 FN 11 zu Ö-Norm A 2050 Punkt 1.3.2). Nach dem im Sicherungsverfahren bescheinigten Sachverhalt ist dies hier der Fall. Der Prokurist der Beklagten war durch die mit dem die Ausschreibung verfassenden Mitarbeiter des Architekten geführten Gespräche über das geplante Bauvorhaben unterrichtet. Er wußte, daß eine Dachkonstruktion mit Großflächenelementen einer bestimmten Brandwiderstandsklasse vorgesehen war und Lüftungsrohre in die Binderkonstruktion integriert werden sollten, sowie daß die Lieferzeit "kurz" sein müsse. Er hat dem Mitarbeiter des Architekten einen Element-Systemquerschnitt aus der Standardarchitektenmappe der Beklagten zur Verfügung gestellt, an der Erstellung eines Elementquerschnittes für die konkrete Planung mitgeholfen und an der Lösung der Lüftungsdurchführung mitgewirkt. Daß diese Vorarbeiten der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Bewerbern verschafften, die erst durch die kurz vor Weihnachten erfolgte Ausschreibung informiert wurden und bei ihrer Kalkulation nicht auf die der Beklagten schon davor bekannten (und von ihr auch schon systematisch verwendeten Elementquerschnitte) zurückgreifen konnten, liegt auf der Hand. Angesichts des Umstands, daß der Prokurist der Beklagten bei der Erstellung des Elementquerschnitts mitgewirkt hatte (und dabei wohl auch die von der Beklagten sonst angebotenen Systemelemente Berücksichtigung fanden), mußte es der Beklagten leichter als anderen Mitbewerbern möglich sein, ein den technischen Anforderungen der Ausschreibung entsprechendes und preislich günstiges Angebot zu erstellen sowie dessen Realisierung in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit glaubhaft zu machen.Der auf die vorliegende Ausschreibung anzuwendende Paragraph 10, Absatz 4, BVergG sieht (gleichlautend mit Punkt 1.3.2 der nach den Ausschreibungsbedingungen gleichfalls anzuwendenden Ö-Norm A 2050) vor, daß Unternehmer, die an Vorarbeiten für die Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen sind. Ihre Anbote sind nach Punkt 4.5.2 der Ö-Norm A 2050 auszuscheiden. Dem Einwand der Beklagten, sie habe an der Ausschreibung nicht mitgewirkt, sondern nur Gespräche allgemein gültiger Natur geführt und ein projektspezifisches Detail der beabsichtigten Ausschreibung erörtert, ist zu entgegnen, daß schon die mittelbare Beteiligung an Vorarbeiten einer Ausschreibung ausreicht, um ein Unternehmen nach Paragraph 10, Absatz 4, BVergG und der entsprechenden Bestimmung der Ö-Norm vom Wettbewerb auszuschließen. Die Frage des Umfangs dieser Vorarbeiten ist dabei zweitrangig. Auch in der gemeinsamen Erarbeitung eines - der späteren Ausschreibung zugrundeliegenden - Planungsdetails ist eine Mitwirkung an der Erstellung der Planungsunterlagen zu erblicken, die zu einem Ausschluß des betreffenden Unternehmens als Mitbewerber führt, wenn der spätere Bieter durch seine Vorarbeiten einen Wettbewerbsvorteil erzielen kann (Oberndorfer/Straube Vergabe und Verdingungswesen2 FN 11 zu Ö-Norm A 2050 Punkt 1.3.2). Nach dem im Sicherungsverfahren bescheinigten Sachverhalt ist dies hier der Fall. Der Prokurist der Beklagten war durch die mit dem die Ausschreibung verfassenden Mitarbeiter des Architekten geführten Gespräche über das geplante Bauvorhaben unterrichtet. Er wußte, daß eine Dachkonstruktion mit Großflächenelementen einer bestimmten Brandwiderstandsklasse vorgesehen war und Lüftungsrohre in die Binderkonstruktion integriert werden sollten, sowie daß die Lieferzeit "kurz" sein müsse. Er hat dem Mitarbeiter des Architekten einen Element-Systemquerschnitt aus der Standardarchitektenmappe der Beklagten zur Verfügung gestellt, an der Erstellung eines Elementquerschnittes für die konkrete Planung mitgeholfen und an der Lösung der Lüftungsdurchführung mitgewirkt. Daß diese Vorarbeiten der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Bewerbern verschafften, die erst durch die kurz vor Weihnachten erfolgte Ausschreibung informiert wurden und bei ihrer Kalkulation nicht auf die der Beklagten schon davor bekannten (und von ihr auch schon systematisch verwendeten Elementquerschnitte) zurückgreifen konnten, liegt auf der Hand. Angesichts des Umstands, daß der Prokurist der Beklagten bei der Erstellung des Elementquerschnitts mitgewirkt hatte (und dabei wohl auch die von der Beklagten sonst angebotenen Systemelemente Berücksichtigung fanden), mußte es der Beklagten leichter als anderen Mitbewerbern möglich sein, ein den technischen Anforderungen der Ausschreibung entsprechendes und preislich günstiges Angebot zu erstellen sowie dessen Realisierung in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit glaubhaft zu machen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe sich an einer allfälligen Normverletzung, die nur in der mangelnden Ausscheidung ihres Anbotes liegen könne, nicht beteiligt. Sie habe die Auftraggeberin weder zu einem gesetz- noch zu einem vertragswidrigen Verhalten angestiftet, noch sie dabei gefördert. Normadressat der Vergabegesetze wie auch der entsprechenden Ö-Norm-Bestimmungen sei nicht der Anbieter, sondern nur das ausschreibende Unternehmen, das verpflichtet werde, ein Anbot in den dort genannten Fällen auszuscheiden. Die Beklagte habe sich auch nicht verpflichtet, bei der Anbotslegung die Ö-Normen oder Vergabegesetze zu beachten.
Lehre und Rechtsprechung legen den Begriff des "Störers" im Wettbewerbsrecht weit aus. Störer ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Wettbewerbs)Verstoß eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - fördert oder überhaupt erst möglich macht (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 85; Baumbach/Hefermehl20 Einl UWG Rz 327 mwN; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche7 Kapitel 14 Rz 7). Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen andern zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlaßt, dieses fördert oder für sich ausnützt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327 mwN, ders § 13 Rz 74). Aus diesen Erwägungen wird die Haftung desjenigen bejaht, der - ohne selbst Täter zu sein - als Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich handelt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327 d). In diesem Sinn hat der BGH einen auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch gegen einen Verleger bejaht, der durch Anbieten eines "Lexikons der Nahrungsmittel" zwecks Weiterverkaufs in Apotheken die Apotheker zu einem Gesetzesverstoß aufgefordert hatte (BGH GRUR 1988, 767 f - Ernährungsbroschüre; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 326c).Lehre und Rechtsprechung legen den Begriff des "Störers" im Wettbewerbsrecht weit aus. Störer ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern jeder, der daran mitwirkt, indem er durch eigenes Verhalten den (Wettbewerbs)Verstoß eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - fördert oder überhaupt erst möglich macht (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 85; Baumbach/Hefermehl20 Einl UWG Rz 327 mwN; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche7 Kapitel 14 Rz 7). Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen denjenigen, der einen andern zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten veranlaßt, dieses fördert oder für sich ausnützt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327 mwN, ders Paragraph 13, Rz 74). Aus diesen Erwägungen wird die Haftung desjenigen bejaht, der - ohne selbst Täter zu sein - als Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich handelt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327 d). In diesem Sinn hat der BGH einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsanspruch gegen einen Verleger bejaht, der durch Anbieten eines "Lexikons der Nahrungsmittel" zwecks Weiterverkaufs in Apotheken die Apotheker zu einem Gesetzesverstoß aufgefordert hatte (BGH GRUR 1988, 767 f - Ernährungsbroschüre; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 326c).
Daß die hier Beklagte vom weiten Störerbegriff erfaßt wird, ist nicht zweifelhaft: Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden, so darf nicht übersehen werden, daß die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen (WBl 1997, 217) und die Gleichbehandlung aller Bieter im Vergabeverfahren sicherstellen sollen (JBl 1990, 520). So weist die Ö-Norm A 2050 in ihrem Punkt
1.3.1 auch ausdrücklich auf den Grundsatz des gleichen und fairen Wettbewerbs aller Bieter hin. Die Vergabevorschriften haben daher - ohne daß dies für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Gesetzesverstoßes von unmittelbarer Bedeutung wäre - ohne Zweifel wettbewerbsregelnden Charakter (Rummel aaO ÖZW 1999, 5; Oberndorfer/Straube aaO Vorbemerkungen zur Ö-Norm A 2050 S. 5). Legt nun die Beklagte in Kenntnis der Vergabevorschriften - die Kenntnis des Bundesvergabegesetzes ist vorauszusetzen; die Ö-Norm A 2050 war nach den Ausschreibungsbedingungen Vertragsinhalt - und in Anbetracht des Umstands, daß ihr Prokurist an der Ausschreibung mitgewirkt hat, ein Anbot, kann dies nur als Aufforderung an die den Auftrag vergebende Stelle verstanden werden, sich über die Vorschriften des BVergG und der vereinbarten Ö-Norm hinwegzusetzen und damit einen Gesetzesverstoß zu begehen. Die Beklagte nützte damit nicht bloß einen Gesetzesverstoß des Auftraggebers aus (zum Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vgl Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 111 ff; ÖBl 1998, 22 - Elektronik aktuell), sondern trug aktiv dazu bei, indem sie den Auftraggeber bewußt zu einem ihren Wettbewerb fördernden gesetzwidrigen Handeln veranlaßte. Ihre willentliche Handlungsweise stellt sich als adäquat kausale Mitwirkung am Gesetzesverstoß dar (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327; Teplitzky aaO § 14 Rz 2). Daß das gesetzwidrige Nichtausscheiden des Anbots der Beklagten dazu diente, den Wettbewerb ihres Unternehmens zu Lasten der übrigen Bieter zu fördern (im Falle ihres Ausscheidens wäre das Anbot jedenfalls unberücksichtigt geblieben), ist offenkundig. Daß die Beklagte die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die gesetzwidrige Störungshandlung (durch Nichtabgabe oder Rückziehung ihres Anbots) zu verhindern, unterliegt keinem Zweifel.1.3.1 auch ausdrücklich auf den Grundsatz des gleichen und fairen Wettbewerbs aller Bieter hin. Die Vergabevorschriften haben daher - ohne daß dies für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Gesetzesverstoßes von unmittelbarer Bedeutung wäre - ohne Zweifel wettbewerbsregelnden Charakter (Rummel aaO ÖZW 1999, 5; Oberndorfer/Straube aaO Vorbemerkungen zur Ö-Norm A 2050 S. 5). Legt nun die Beklagte in Kenntnis der Vergabevorschriften - die Kenntnis des Bundesvergabegesetzes ist vorauszusetzen; die Ö-Norm A 2050 war nach den Ausschreibungsbedingungen Vertragsinhalt - und in Anbetracht des Umstands, daß ihr Prokurist an der Ausschreibung mitgewirkt hat, ein Anbot, kann dies nur als Aufforderung an die den Auftrag vergebende Stelle verstanden werden, sich über die Vorschriften des BVergG und der vereinbarten Ö-Norm hinwegzusetzen und damit einen Gesetzesverstoß zu begehen. Die Beklagte nützte damit nicht bloß einen Gesetzesverstoß des Auftraggebers aus (zum Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vergleiche Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 111 ff; ÖBl 1998, 22 - Elektronik aktuell), sondern trug aktiv dazu bei, indem sie den Auftraggeber bewußt zu einem ihren Wettbewerb fördernden gesetzwidrigen Handeln veranlaßte. Ihre willentliche Handlungsweise stellt sich als adäquat kausale Mitwirkung am Gesetzesverstoß dar (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 327; Teplitzky aaO Paragraph 14, Rz 2). Daß das gesetzwidrige Nichtausscheiden des Anbots der Beklagten dazu diente, den Wettbewerb ihres Unternehmens zu Lasten der übrigen Bieter zu fördern (im Falle ihres Ausscheidens wäre das Anbot jedenfalls unberücksichtigt geblieben), ist offenkundig. Daß die Beklagte die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die gesetzwidrige Störungshandlung (durch Nichtabgabe oder Rückziehung ihres Anbots) zu verhindern, unterliegt keinem Zweifel.
Die Vorinstanzen haben den gegen die Beklagte auf Unterlassung künftiger gleichartiger wettbewerbswidriger Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruch daher zutreffend bejaht.
Dem Einwand der Beklagten, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefaßt, ist entgegenzuhalten, daß eine allgemeine Fassung des Begehrens unter Berücksichtigung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung (4 Ob 58/98b; 4 Ob 73/99k) angestrebt wird, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (Fitz/Gamerith aaO 83; stRspr RIS-Justiz RS0037607). Die von der Beklagten angestrebte Einschränkung der einstweiligen Verfügung durch Berücksichtigung der im Nachprüfungsverfahren nach dem Salzburger LVergG vorgesehenen Interessenabwägung ist hier nicht erforderlich. Eine Abwägung der Interessen des Mitbewerbers am Unterbleiben der Zuschlagserteilung mit jenen des Auftraggebers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens fände nur im Nachprüfungsverfahren vor dem Vergabekontrollamt insoweit statt, als durch die Entscheidung über den Sicherungsantrag eine Schädigung der wechselseitigen Interessen der am Nachprüfungsverfahren Beteiligten eintreten kann. Im vorliegenden Fall wird die einstweilige Verfügung aber nicht im Nachprüfungsverfahren zur Beseitigung oder Verhinderung von durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandenen oder unmittelbar drohenden Schädigungen angestrebt. Sie wird vielmehr gestützt auf § 1 iVm § 24 UWG zur Sicherung des für die Zukunft begehrten Unterlassungsgebots beantragt. Für eine Interessenabwägung im Sinn des § 17 Abs 4 des Salzburger LVergG besteht somit keine Veranlassung. Im übrigen wurde die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens befristet.Dem Einwand der Beklagten, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefaßt, ist entgegenzuhalten, daß eine allgemeine Fassung des Begehrens unter Berücksichtigung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung (4 Ob 58/98b; 4 Ob 73/99k) angestrebt wird, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (Fitz/Gamerith aaO 83; stRspr RIS-Justiz RS0037607). Die von der Beklagten angestrebte Einschränkung der einstweiligen Verfügung durch Berücksichtigung der im Nachprüfungsverfahren nach dem Salzburger LVergG vorgesehenen Interessenabwägung ist hier nicht erforderlich. Eine Abwägung der Interessen des Mitbewerbers am Unterbleiben der Zuschlagserteilung mit jenen des Auftraggebers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens fände nur im Nachprüfungsverfahren vor dem Vergabekontrollamt insoweit statt, als durch die Entscheidung über den Sicherungsantrag eine Schädigung der wechselseitigen Interessen der am Nachprüfungsverfahren Beteiligten eintreten kann. Im vorliegenden Fall wird die einstweilige Verfügung aber nicht im Nachprüfungsverfahren zur Beseitigung oder Verhinderung von durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandenen oder unmittelbar drohenden Schädigungen angestrebt. Sie wird vielmehr gestützt auf Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 24, UWG zur Sicherung des für die Zukunft begehrten Unterlassungsgebots beantragt. Für eine Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, des Salzburger LVergG besteht somit keine Veranlassung. Im übrigen wurde die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens befristet.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Beklagten wird aus den dargelegten Erwägungen nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.