Entscheidungstext 4Ob153/00d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob153/00d

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Reinhard B*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 5 R 31/00s-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck entscheidet, wie eine Äußerung zu verstehen ist (stRsp ÖBl 1996, 156 - Rösslwirtin mwN ua). Gerade die Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang erfordert es aber, dem Beklagten die Behauptung, die Berichterstattung der "N*****" sei ein Trauerspiel, nur im Zusammenhang mit der Behauptung, die "N*****" fühlten sich im Rahmen ihrer Berichterstattung nicht der Wahrheit, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung verpflichtet, zu verbieten. Der Beklagte hat nämlich nicht ganz allgemein die Berichterstattung der "N*****" als Trauerspiel bezeichnet, sondern seine Äußerung "Ein Trauerspiel namens 'N*****'" ist die Schlussfolgerung aus den vorangestellten Vorwürfen, die Zeitung fühle sich nicht der Wahrhaftigkeit verpflichtet, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung.

Mit der Abweisung des Mehrbegehrens trägt die angefochtene Entscheidung dem Grundsatz Rechnung, dass sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format ua). Dem Beklagten kann nicht etwas untersagt werden, was er nicht gesagt hat und von dem mangels irgendwelcher Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen ist, dass er sich in Zukunft in diesem Sinn äußern werde. Das gilt unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 1330, ABGB oder nach Paragraphen eins,, 7 UWG zu beurteilen ist. Von der von ihr in diesem Zusammenhang als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung demnach nicht ab.

Anmerkung

E58512 04A01530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00153.00D.0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0040OB00153_00D0000_000

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