2.1. Die Rekurse beider Streitteile sind zulässig und berechtigt. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass der Oberste Gerichtshof bei Spruchreife in der Sache selbst zu erkennen hat (E. Kodek in Rechberger3 § 519 Rz 24; 3 Paragraph 519, Rz 24; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 109 je mwN).2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 109 je mwN).
2.2. Gemäß § 78 UrhG darf das Bildnis einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Bei der - nach objektiven Kriterien vorzunehmenden - Beurteilung der Schutzwürdigkeit seiner Interessen ist der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten miteinzubeziehen.2.2. Gemäß Paragraph 78, UrhG darf das Bildnis einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Bei der - nach objektiven Kriterien vorzunehmenden - Beurteilung der Schutzwürdigkeit seiner Interessen ist der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten miteinzubeziehen.
Wenngleich die Verbreitung des Bildnisses einer allgemein bekannten Person deren berechtigten Interessen in aller Regel nicht beeinträchtigt, so ist dennoch eine Verbreitung ihres Bildnisses nicht schrankenlos zulässig. So wird die Verbreitung von Bildern, die öffentlich bekannte Personen im Zusammenhang mit Bildüberschrift oder Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgibt oder sie mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen sie nichts zu tun haben, als unzulässig angesehen (stRsp RIS-Justiz RS0077903 [T1]).
Auch eine allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz; zuletzt 4 Ob 121/08k). Die herrschende Auffassung zählt zum höchstpersönlichen Lebensbereich unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie (Berka in Berka/Hoehne/Noll/Polley, Mediengesetz2 § 7 Rz 6, 8 und 9, , Mediengesetz2 Paragraph 7, Rz 6, 8 und 9, Litzka/Strebinger, Mediengesetz5 § 7 Rz 3; , Mediengesetz5 Paragraph 7, Rz 3; Brandstätter/Schmid, Mediengesetz2 § 7 Rz 7; , Mediengesetz2 Paragraph 7, Rz 7; Hanusch, Mediengesetz § 7 Rz 4; vgl 18 Bs 272/98 = RIS, Mediengesetz Paragraph 7, Rz 4; vergleiche 18 Bs 272/98 = RIS-Justiz RW0000302).
Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe (§§ 6 Abs 3 und 7 MedienG; Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe (Paragraphen 6, Absatz 3 und 7 MedienG; Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 24; , ABGB³ Paragraph 16, Rz 24; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1328a Rz 3)., ABGB3 Paragraph 1328 a, Rz 3).
Dass die Durchsetzung des Rechts auf Wahrung und Achtung der Privatsphäre dem österreichischen Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist, ergibt sich auch aus der durch das ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) eingeführten schadenersatzrechtlichen Bestimmung des § 1328a ABGB. Die Materialien zu dieser Bestimmung zählen zur geschützten „Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind (RV 173, AB 212 BlgNR 22. GP). Dieser Schutz kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.Dass die Durchsetzung des Rechts auf Wahrung und Achtung der Privatsphäre dem österreichischen Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist, ergibt sich auch aus der durch das ZivRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2003/91) eingeführten schadenersatzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 1328 a, ABGB. Die Materialien zu dieser Bestimmung zählen zur geschützten „Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind (RV 173, AB 212 BlgNR 22. GP). Dieser Schutz kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, mag sie auch in der Öffentlichkeit stehen, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mit umfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr. 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362 Rz 34 und 35 mwN).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, mag sie auch in der Öffentlichkeit stehen, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Artikel 8, EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mit umfasst ist (EGMR 15. 11. 2007, Nr. 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich, MR 2007, 362 Rz 34 und 35 mwN).
2.3. Der Artikel der Beklagten wird vom angesprochenen Leser dahin verstanden, dass die Scheidung des Klägers unmittelbar bevorsteht und er eine Liaison mit der gleichfalls abgebildeten und mit Vornamen und dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens bezeichneten Frau eingegangen ist. Dass das Wort „Ehebruch" nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert nichts am Verständnis der Formulierung im beschriebenen Sinn. Der der Bildnisveröffentlichung beigegebene Text betrifft somit den geschützten, höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und berührt damit seine berechtigten Interessen.
3.1. Die Beklagte verweist erneut auf das zuvor in einem Magazin veröffentlichte Interview des Klägers und seiner Gattin, in dem beide auch zu Fragen ihres Privat- und Familienlebens Stellung genommen haben. Angesichts dieser von ihm selbst veranlassten Veröffentlichung von Details seines Privatlebens könne er nach Auffassung der Beklagten den Schutz seiner Privatsphäre nicht mehr in Anspruch nehmen.
Die Beklagte nimmt mit diesem Einwand auf den Grundsatz der Rechtsprechung Bezug, wonach derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht, wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müsse (4 Ob 177/06t). Dieser Grundsatz findet sich auch in den Materialien zu § 1328a ABGB (RV 173 BlgNR 22. GP). Danach kann sich der Betroffene, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.Die Beklagte nimmt mit diesem Einwand auf den Grundsatz der Rechtsprechung Bezug, wonach derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht, wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müsse (4 Ob 177/06t). Dieser Grundsatz findet sich auch in den Materialien zu Paragraph 1328 a, ABGB (RV 173 BlgNR 22. GP). Danach kann sich der Betroffene, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.
3.2. Die Frage, ob sich der Betroffene, der zu privaten Umständen Stellung genommen hat, dennoch auf eine Verletzung seiner berechtigten Interessen auf Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs berufen kann, oder ob angesichts des vorangegangenen Interviews das Interesse der Öffentlichkeit an einer weiteren Erörterung überwiegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls. Dabei sind die Aussagen im vorangegangenen Interview jenen der nunmehrigen Bildnisveröffentlichung samt Begleittext gegenüberzustellen. Es rechtfertigt nämlich nicht jede Äußerung des Betroffenen über einzelne Aspekte seines Familienlebens eine Bildberichterstattung über weitere Details seines geschützten höchstpersönlichen Bereichs.
Der Kläger hatte der Zeitschrift News das in der von der Beklagten vorgelegten Beilage ./1 veröffentlichte Interview gegeben. Dort ist der Kläger Trennungs- und Scheidungsgerüchten, mit denen ihn der Reporter konfrontiert hatte, in eindeutiger Weise entgegengetreten. Zum Themenkreis Ehe und Familie hat er nur allgemein gültige Aussagen getroffen. In einem solchen Fall kann aber keine Rede davon sein, dass er die im beanstandeten Begleittext der nachfolgenden Bildnisveröffentlichung wiedergegebenen Gerüchte bzw Behauptungen über eine ehewidrige Beziehung und die bevorstehende Scheidung selbst zum Medienthema gemacht, geschweige denn inhaltlich bestätigt hätte. Diese seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffenden Themen wurden allein durch die Medien - und zwar zunächst durch die Behauptung von News, es gebe diesbezüglich Gerüchte und danach durch die Bildnisveröffentlichung der Beklagten - in die Öffentlichkeit getragen, ohne dass der Kläger zu diesen Behauptungen einen Beitrag in der Öffentlichkeit geleistet hätte.
4. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet bei der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung weniger weit aus (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr. 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland MR 2004, 246 Rz 65 f).4. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet bei der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung weniger weit aus (EGMR 24. 6. 2004, Beschwerde Nr. 59320/00 - v. Hannover gegen Deutschland MR 2004, 246 Rz 65 f).
Die Bildnisveröffentlichung im Kontext mit einem Bericht über eine bevorstehende Scheidung und eine Liaison des Klägers leistet keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Sie befriedigt vielmehr allein die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick von Einzelheiten aus dem Privatleben des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers. Nach den Grundsätzen des EGMR in seiner Entscheidung v. Hannover gegen Deutschland hat in einem solchen Fall das Recht der freien Meinungsäußerung gegenüber jenem auf Achtung des Privat- und Familienlebens zurückzutreten.
5. Auf die Richtigkeit des beanstandeten Begleittextes kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dringt eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse - wie hier - in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten ein, so kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist (vgl 4 Ob 141/94 = MR 1995 143; vgl 5. Auf die Richtigkeit des beanstandeten Begleittextes kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dringt eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse - wie hier - in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten ein, so kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist vergleiche 4 Ob 141/94 = MR 1995 143; vergleiche Berka/Hoehne/Noll/Polley aaO § 6 MedienG Rz 25). aaO Paragraph 6, MedienG Rz 25).
Ebenso wenig wie ein Medienunternehmer, der die Unschuldsvermutung verletzt, sich darauf berufen kann, dass seine Behauptungen wahr sind (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) kann sich derjenige, dessen Bericht in die geschützte Privatsphäre des Abgebildeten eingreift, auf die Richtigkeit seiner Ausführungen berufen.
6. Die Rechtssache erwies sich als spruchreif, sodass den Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluss Folge zu geben und das Sicherungsgebot - mangels eines die Beklagte betreffenden Verbots der reformatio in peius - erlassen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 50 Absatz eins, ZPO.