Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob das Übertragen zweier Sätze aus einem durch Rundfunk gesendeten Bericht auf Schallträger und deren Verbreiten gemäß § 76 a UrhG dem Rundfunkunternehmer vorbehalten ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob das Übertragen zweier Sätze aus einem durch Rundfunk gesendeten Bericht auf Schallträger und deren Verbreiten gemäß Paragraph 76, a UrhG dem Rundfunkunternehmer vorbehalten ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 76 a UrhG hat der Rundfunkunternehmer das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Anlage zu senden, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten; unter der Vervielfältigung wird auch die Benützung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Zum eigenen Gebrauch darf gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle jedermann eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Mit dieser durch die UrhG-Novelle 1972 BGBl 492 eingefügten Bestimmung wurde das UrhG an das auch von Österreich ratifizierte, auf der diplomatischen Konferenz vom Oktober 1961 in Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Schallplattenhersteller und der Rundfunkunternehmen geschlossene Abkommen angepaßt. Dieses Abkommen bildete ua auch die Grundlage für eine gleichartige Regelung in der Bundesrepublik Deutschland (§ 87 dUrhG). Durch § 76 a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des § 17 UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bild- und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bild- oder Schallträger eingeräumt (EB z UrhG-Novelle 1972, 238 BlgNR 13.GP, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 311). Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers ist vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Gehalt (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz 76 Einf. Rz 37). Die als schützenswert erachtete Leistung liegt in den für eine Rundfunksendung erforderlichen aufwendigen, kostspieligen Maßnahmen organisatorischer und technischer Art, welche sich Dritte nicht mühelos zunutze machen sollen (v. Gamm aaO 675 Rz 1 zu § 87 dUrhG, Hertin in Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Rz 3 zu § 87 dUrhG, v.Gemäß Paragraph 76, a UrhG hat der Rundfunkunternehmer das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Anlage zu senden, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten; unter der Vervielfältigung wird auch die Benützung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Zum eigenen Gebrauch darf gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle jedermann eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Mit dieser durch die UrhG-Novelle 1972 Bundesgesetzblatt 492 eingefügten Bestimmung wurde das UrhG an das auch von Österreich ratifizierte, auf der diplomatischen Konferenz vom Oktober 1961 in Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Schallplattenhersteller und der Rundfunkunternehmen geschlossene Abkommen angepaßt. Dieses Abkommen bildete ua auch die Grundlage für eine gleichartige Regelung in der Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 87, dUrhG). Durch Paragraph 76, a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des Paragraph 17, UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bild- und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bild- oder Schallträger eingeräumt (EB z UrhG-Novelle 1972, 238 BlgNR 13.GP, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 311). Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers ist vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Gehalt (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz 76 Einf. Rz 37). Die als schützenswert erachtete Leistung liegt in den für eine Rundfunksendung erforderlichen aufwendigen, kostspieligen Maßnahmen organisatorischer und technischer Art, welche sich Dritte nicht mühelos zunutze machen sollen (v. Gamm aaO 675 Rz 1 zu Paragraph 87, dUrhG, Hertin in Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Rz 3 zu Paragraph 87, dUrhG, v.
Ungern-Sternberg in Schricker, Urheberrecht 984 Rz 1 zu
§ 87 dUrhG). Jede Sendung, gleich welchen Inhalts, fällt unter
diesen Schutz; es kommt weder auf die Sendung eines
urheberrechtsschutzfähigen Werks noch auf eine eigenschöpferische
Gestaltung der Sendung noch auf die wettbewerbliche Höhe und
Schutzwürdigkeit der Leistung an (v. Gamm aaO 676 Rz 3 zu
§ 87 dUrhG; Hertin aaO, v. Ungern-Sternberg aaO 989 Rz 14 zu
§ 87 dUrhG). Das Schutzrecht ist - wie das Verbreitungsrecht des
Urhebers gemäß § 16 UrhG (Rintelen, Urheber- und
Urhebervertragsrecht 118) - nicht auf die Benützung zu
Erwerbszwecken beschränkt (vgl Hertin aaO Rz 4 zu § 87 dUrhG).
Gemäß § 76 a Abs 5 UrhG gelten für das Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers eine Reihe von Vorschriften über Werke, beispielsweise über die Bearbeitung oder über einzelne freie Werknutzungen entsprechend. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein (v. Ungern-Sternberg aaO 989 Rz 15 zu § 87 dUrhG). Obwohl § 1 Abs 2 UrhG, wonach ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz genießt, in dieser Verweisungsbestimmung nicht vorkommt, ist dieser allgemeinen Grundsätzen entspringende Rechtsgedanke auf Leistungsschutzrechte analog anwendbar (Dittrich, Überlegungen zum Urheberrechtsschutz von Bearbeitungen von Schallträgern und Rundfunksendungen, in Hübner-FS 737 ff, insb. 742 f; v. Ungern-Sternberg aaO 989 Rz 15 zu § 87 dUrhG). § 76 a UrhG gibt durch den Klammerausdruck "besonders auch in Form eines Lichtbildes" einen Hinweis darauf, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen.Gemäß Paragraph 76, a Absatz 5, UrhG gelten für das Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers eine Reihe von Vorschriften über Werke, beispielsweise über die Bearbeitung oder über einzelne freie Werknutzungen entsprechend. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein (v. Ungern-Sternberg aaO 989 Rz 15 zu Paragraph 87, dUrhG). Obwohl Paragraph eins, Absatz 2, UrhG, wonach ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz genießt, in dieser Verweisungsbestimmung nicht vorkommt, ist dieser allgemeinen Grundsätzen entspringende Rechtsgedanke auf Leistungsschutzrechte analog anwendbar (Dittrich, Überlegungen zum Urheberrechtsschutz von Bearbeitungen von Schallträgern und Rundfunksendungen, in Hübner-FS 737 ff, insb. 742 f; v. Ungern-Sternberg aaO 989 Rz 15 zu Paragraph 87, dUrhG). Paragraph 76, a UrhG gibt durch den Klammerausdruck "besonders auch in Form eines Lichtbildes" einen Hinweis darauf, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen.
Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Beklagte in das Leistungsschutzrecht des Klägers eingegriffen. Er hat - angesichts der großen Anzahl von Vervielfältigungsstücken und des Verteilens von ca. 100 Stück davon an einen unbestimmten Personenkreis - nicht bloß zum eigenen Gebrauch eine Rundfunksendung auf einem Schallträger festgehalten, einen nicht völlig unwesentlichen Teil davon auf Schallplatten vervielfältigt und diese verbreitet. Auch die Verwertung zweier einen in sich abgeschlossenen Gedanken enthaltenden Sätze aus einer Nachrichtensendung ist dem Rundfunkunternehmer vorbehalten, weil auch der dafür bei der Sendung vorgenommene Aufwand dem Schutzgedanken dieses Leistungsschutzrechtes entspricht. Da das Schutzrecht jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bild- oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Beklagte mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende freie Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des § 76 a Abs 5 UrhG nicht erwähnt wird. Zur Abwehr nachteiliger Folgen einer Rundfunksendung bedarf es keines Eingriffes in die dem Rundfunkunternehmer zustehenden Leistungsschutzrechte.Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Beklagte in das Leistungsschutzrecht des Klägers eingegriffen. Er hat - angesichts der großen Anzahl von Vervielfältigungsstücken und des Verteilens von ca. 100 Stück davon an einen unbestimmten Personenkreis - nicht bloß zum eigenen Gebrauch eine Rundfunksendung auf einem Schallträger festgehalten, einen nicht völlig unwesentlichen Teil davon auf Schallplatten vervielfältigt und diese verbreitet. Auch die Verwertung zweier einen in sich abgeschlossenen Gedanken enthaltenden Sätze aus einer Nachrichtensendung ist dem Rundfunkunternehmer vorbehalten, weil auch der dafür bei der Sendung vorgenommene Aufwand dem Schutzgedanken dieses Leistungsschutzrechtes entspricht. Da das Schutzrecht jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bild- oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Beklagte mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende freie Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des Paragraph 76, a Absatz 5, UrhG nicht erwähnt wird. Zur Abwehr nachteiliger Folgen einer Rundfunksendung bedarf es keines Eingriffes in die dem Rundfunkunternehmer zustehenden Leistungsschutzrechte.
Inwiefern § 76 a UrhG in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen sollte, ist nicht zu sehen. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Inwiefern Paragraph 76, a UrhG in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen sollte, ist nicht zu sehen. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.