Entscheidungstext 4Ob141/62

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob141/62

Entscheidungsdatum

18.12.1962

Norm

ABGB §1497
EO §297 (2)
EO §310 (3)
  1. EO § 297 heute
  2. EO § 297 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 297 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 310 heute
  2. EO § 310 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 310 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kopf

SZ 35/133

Spruch

Keine Unterbrechung der Verjährung durch Pfändung und Überweisung der Forderung.

Entscheidung vom 18. Dezember 1962, 4 Ob 141/62.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Vöcklabruck; römisch II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Der Kläger begehrte 20.896.57 S restliches Gehalt aus einem mit der beklagten Partei bestandenen und im Jahre 1953 beendeten Arbeitsverhältnis als Industriechemiker. Die beklagte Partei wendete in erster Linie Verjährung ein und machte außerdem Gegenforderungen geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Revision wiederholt der Kläger seine bereits von den Unterinstanzen abgelehnte Rechtsmeinung, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daß sich die beklagte Partei am 30. März 1955 als Drittschuldnerin geäußert habe, die Forderung des Klägers bestehe zwar, die beklagte Partei habe aber wesentlich höhere Gegenforderungen; darin liege ein Anerkenntnis, das eben die Verjährung unterbrochen habe. Diese Auffassung lehnt auch der Oberste Gerichtshof ab. Er hat bereits in seiner Entscheidung SZ. römisch XXXIII 11, auf die Bezug genommen wird, begrundet, daß durch das Geständnis, eine Forderung sei entstanden, unter gleichzeitiger Behauptung des Erlöschens dieser Forderung durch Kompensation die Verjährung nicht unterbrochen wird. Davon abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß.

Die weitere Rechtsmeinung in der Revision, durch Forderungspfändungen und Überweisungen im Jahre 1955 sei die Verjährung unterbrochen worden, und sie habe erst nach Beendigung der Exekution im Jahre 1959 wieder zu laufen begonnen, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß nach Paragraph 297, (3) EO. dann, wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung nötig erscheint, das Exekutionsgericht einen Kurator zu bestellen hat. Bei Bestand dieser Vorschrift kann nicht bezweifelt werden, daß die Forderungspfändung und Überweisung an sich - wie das der Kläger wahrhaben will - die Verjährung nicht unterbricht.

Anmerkung

Z35133

Schlagworte

Forderung, Pfändung und Überweisung der -, keine Unterbrechung der Verjährung Pfändung und Überweisung der Forderung, keine Unterbrechung der Verjährung Unterbrechung der Verjährung, keine - durch Pfändung und Überweisung der Forderung Verjährung, keine Unterbrechung der - durch Pfändung und Überweisung der Forderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0040OB00141.62.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19621218_OGH0002_0040OB00141_6200000_000

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