Entscheidungstext 4Ob14/17p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob14/17p

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte R***** S*****, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 5 R 93/16k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG vergleiche 3 Ob 184/15b und 4 Ob 150/06x).

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass die Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass sie es im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten verpachtet hat oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten daher vertretbar verneint.

Textnummer

E116997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00014.17P.0124.000

Im RIS seit

06.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170124_OGH0002_0040OB00014_17P0000_000

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