Sowohl die Auslegung einer Verzichtserklärung als auch die Frage, ob aus einem bestimmten Verhalten eine konkludente Willenserklärung abgeleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776 [T11]). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:
Aus den Feststellungen des Erstrichters ergibt sich, dass die Klägerin gegen Entgelt auf das Recht verzichtet hat, „versorgt zu werden“; das Entgelt sollte ihrer dadurch erforderlich werdenden „Absicherung“ dienen. Auf dieser Grundlage ist es jedenfalls vertretbar, den Verzicht nicht nur auf das Recht, im Haus des Dritt- und der Viertbeklagten zu wohnen, und auf die bücherliche Sicherstellung der übrigen Ausgedingepflichten (Pflege etc) zu beziehen, sondern ihn umfassend zu verstehen, sodass durch dessen Annahme die Ausgedingeverpflichtung zur Gänze erloschen ist.
Ein bloß auf familiärer Rücksichtnahme beruhendes Wohnverhältnis (RIS-Justiz RS0020503) kann selbstverständlich auch zwischen Großeltern und Enkeln bestehen. Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen (5 Ob 214/10x). Angesichts des Umstands, dass die Klägerin gegen Entgelt auf das Ausgedinge im Haus des Dritt- und der Viertbeklagten verzichtet hatte, ist die Annahme jedenfalls vertretbar, dass sie die bloße Gewährung der Wohnmöglichkeit im Haus der Enkelkinder nicht als Einräumung eines diesbezüglichen Rechts verstehen durfte.
Aus diesen Gründen ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Aus diesen Gründen ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.