Die Revision des Beklagten und der Rekurs der Klägerin sind nicht berechtigt; hingegen ist die Revision der Klägerin teilweise berechtigt.
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht angenommene Wettbewerbsabsicht bei Abgabe der beanstandeten Erklärungen. Die Feststellung, ob eine solche Absicht vorliegt, gehört zwar zum Tatsachenbereich (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61 ua); im vorliegenden Fall liegt jedoch eine derartige Feststellung nicht vor. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 20; MR 1989, 61 mwN; MR 1990, 69 ua). Nach dem offenkundigen Zweck der beanstandeten Äußerungen, welche sich gegen die Ausweitung des Geschäftsbetriebes der Klägerin über ein reines "Pfandl" hinaus auch auf den Schmuckhandel richteten und vom Beklagten als Organ einer den Uhren- und Juwelenhandel betreibenden Kapitalgesellschaft abgegeben wurden, kann auch nicht gesagt werden, daß seine Wettbewerbsabsicht gegenüber sonstigen Beweggründen für sein Verhalten völlig in den Hintergrund getreten wäre. Das beanstandete Verhalten ist daher nach § 7 UWG und nicht nach § 1330 ABGB zu beurteilen.Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht angenommene Wettbewerbsabsicht bei Abgabe der beanstandeten Erklärungen. Die Feststellung, ob eine solche Absicht vorliegt, gehört zwar zum Tatsachenbereich (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61 ua); im vorliegenden Fall liegt jedoch eine derartige Feststellung nicht vor. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 20; MR 1989, 61 mwN; MR 1990, 69 ua). Nach dem offenkundigen Zweck der beanstandeten Äußerungen, welche sich gegen die Ausweitung des Geschäftsbetriebes der Klägerin über ein reines "Pfandl" hinaus auch auf den Schmuckhandel richteten und vom Beklagten als Organ einer den Uhren- und Juwelenhandel betreibenden Kapitalgesellschaft abgegeben wurden, kann auch nicht gesagt werden, daß seine Wettbewerbsabsicht gegenüber sonstigen Beweggründen für sein Verhalten völlig in den Hintergrund getreten wäre. Das beanstandete Verhalten ist daher nach Paragraph 7, UWG und nicht nach Paragraph 1330, ABGB zu beurteilen.
Der Beklagte vertritt aber weiterhin die Auffassung, daß die in Rede stehende Äußerung keine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG, sondern ein unüberprüfbares Werturteil sei, weil das Urteil, ob ein "ungerechter Vorteil" der Klägerin im Verhältnis zum "regulären Schmuckhandel" besteht, auf der rein individuellen Einstellung des Erklärenden beruhe. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Der Beklagte vertritt aber weiterhin die Auffassung, daß die in Rede stehende Äußerung keine Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 7, UWG, sondern ein unüberprüfbares Werturteil sei, weil das Urteil, ob ein "ungerechter Vorteil" der Klägerin im Verhältnis zum "regulären Schmuckhandel" besteht, auf der rein individuellen Einstellung des Erklärenden beruhe. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (sowie des § 1330 Abs 2 ABGB) sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl aaO 39;"Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (sowie des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl aaO 39;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1162 f Rz 4 zu § 14 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1162 f Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG;
ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219; MR 1990, 66 und 68 uva). Demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder; sie können daher objektiv nicht überprüft werden (Hohenecker-Friedl aaO, Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit auszulegen; auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung "konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1989, 80 uva; zuletzt etwa 4 Ob 11/90; 4 Ob 89/90). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO; 4 Ob 89/90). Die hier beanstandete Aussage - die Klägerin als "einstige Hehlerbude" habe durch den Zugang zu billiger, oft gestohlener Ware einen ungerechten Vorteil gegenüber dem regulären Schmuckhandel - steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem von der Klägerin ausgeübten Gewerbe als Pfandleiher; sie zielt vielmehr auf deren Schmuck-Freiverkauf, hat doch der Beklagte unmittelbar davor die Forderung erhoben, die Klägerin solle sich als staatlicher Betrieb auf ihren Bereich "als Pfandl" beschränken und sich nicht in den Schmuckhandel einmischen. Diese Äußerung kann daher nur als Behauptung der Tatsache verstanden werden, daß die Klägerin die von ihr im Rahmen des Pfandleihgewerbes als "einstige Hehlerbude" billig hereingenommenen, oft gestohlenen Schmuckstücke im Bereich des von ihr nunmehr auch betriebenen Uhren- und Schmuckhandels verkaufe, weshalb sie einen ungerechten Vorteil gegenüber dem regulären Schmuckhandel habe. Darin liegt aber eine Tatsachenbehauptung im oben dargestellten Sinn. Das gleiche gilt auch für den in bezug auf das Pfandleihgewerbe erhobenen Vorwurf einer "einstigen Hehlerbude", ist doch daraus - im Zusammenhang mit dem übrigen Text der beanstandeten Aussage - für den unbefangenen Leser die Behauptung zu entnehmen, die Klägerin habe als Hehlerin immer noch Zugang zu billiger, oft gestohlener Ware. Dabei übersieht der Beklagte nach wie vor, daß es seit der Aufhebung der "Kaiserlichen Nachricht" vom 1.2.1785, JGS 386 - in deren § 12 dem ehemaligen Pfand-, Versatz- und Fragamt das Privilegium verliehen worden war, daß gegen diese keine Vindikation Platz greife - durch § 8 Z 3 des Dorotheumsgesetzes BGBl 1979/66 kein derart weitgehendes "Pfandleiherprivleg" mehr gibt. Wie weit die Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher ausgeschlossen ist, wird seither ausschließlich durch § 4 Abs 4 des Gesetzes vom 23.3.1885, RGBl 48 in der Fassung des Art 16 der Verordnung GBLÖ Nr 86/1939 geregelt, welche Vorschrift durch § 291 GewO 1973 als "durch dieses Bundesgesetz nicht berührt" bezeichnet wurde. Danach könnte der Eigentümer gegen den Pfandleiher nur dann durchdringen, wenn diesem bei der Übergabe der beweglichen Sachen zur Verpfändung das fremde Eigentumsrecht "bekannt oder doch deutlich erkennbar war und der gute Glaube des Gewerbeinhabers auch nicht nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 367 HGB als ausgeschlossen gilt" (vgl den vollen Wortlaut dieser Bestimmung, abgedruckt in MGA ABGB33, 421 f, § 461 Anm III/3).ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219; MR 1990, 66 und 68 uva). Demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder; sie können daher objektiv nicht überprüft werden (Hohenecker-Friedl aaO, Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit auszulegen; auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung "konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1989, 80 uva; zuletzt etwa 4 Ob 11/90; 4 Ob 89/90). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO; 4 Ob 89/90). Die hier beanstandete Aussage - die Klägerin als "einstige Hehlerbude" habe durch den Zugang zu billiger, oft gestohlener Ware einen ungerechten Vorteil gegenüber dem regulären Schmuckhandel - steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem von der Klägerin ausgeübten Gewerbe als Pfandleiher; sie zielt vielmehr auf deren Schmuck-Freiverkauf, hat doch der Beklagte unmittelbar davor die Forderung erhoben, die Klägerin solle sich als staatlicher Betrieb auf ihren Bereich "als Pfandl" beschränken und sich nicht in den Schmuckhandel einmischen. Diese Äußerung kann daher nur als Behauptung der Tatsache verstanden werden, daß die Klägerin die von ihr im Rahmen des Pfandleihgewerbes als "einstige Hehlerbude" billig hereingenommenen, oft gestohlenen Schmuckstücke im Bereich des von ihr nunmehr auch betriebenen Uhren- und Schmuckhandels verkaufe, weshalb sie einen ungerechten Vorteil gegenüber dem regulären Schmuckhandel habe. Darin liegt aber eine Tatsachenbehauptung im oben dargestellten Sinn. Das gleiche gilt auch für den in bezug auf das Pfandleihgewerbe erhobenen Vorwurf einer "einstigen Hehlerbude", ist doch daraus - im Zusammenhang mit dem übrigen Text der beanstandeten Aussage - für den unbefangenen Leser die Behauptung zu entnehmen, die Klägerin habe als Hehlerin immer noch Zugang zu billiger, oft gestohlener Ware. Dabei übersieht der Beklagte nach wie vor, daß es seit der Aufhebung der "Kaiserlichen Nachricht" vom 1.2.1785, JGS 386 - in deren Paragraph 12, dem ehemaligen Pfand-, Versatz- und Fragamt das Privilegium verliehen worden war, daß gegen diese keine Vindikation Platz greife - durch Paragraph 8, Ziffer 3, des Dorotheumsgesetzes BGBl 1979/66 kein derart weitgehendes "Pfandleiherprivleg" mehr gibt. Wie weit die Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher ausgeschlossen ist, wird seither ausschließlich durch Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23.3.1885, RGBl 48 in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GBLÖ Nr 86/1939 geregelt, welche Vorschrift durch Paragraph 291, GewO 1973 als "durch dieses Bundesgesetz nicht berührt" bezeichnet wurde. Danach könnte der Eigentümer gegen den Pfandleiher nur dann durchdringen, wenn diesem bei der Übergabe der beweglichen Sachen zur Verpfändung das fremde Eigentumsrecht "bekannt oder doch deutlich erkennbar war und der gute Glaube des Gewerbeinhabers auch nicht nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 367, HGB als ausgeschlossen gilt" vergleiche den vollen Wortlaut dieser Bestimmung, abgedruckt in MGA ABGB33, 421 f, Paragraph 461, Anmerkung III/3).
Soweit daher der Beklagte in der Revision dartun will, daß die Klägerin immer noch im Verhältnis zu anderen Pfandleihern privilegiert sei, trifft dies nicht den Kern der von ihm erhobenen Tatsachenbehauptungen. Daß aber die beanstandete Aussage - so wie sie nach den obigen Ausführungen von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefaßt werden mußte - der Wahrheit entspreche, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Er vermag auch nicht in Zweifel zu ziehen, daß die von ihm behaupteten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 UWG objektiv geeignet waren, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Hat aber der Beklagte damit gegen § 7 Abs 1 UWG verstoßen, dann ist grundsätzlich vom Rechtssachschutzbedürfnis der dadurch verletzten Klägerin auszugehen. Inwiefern dieses Interesse etwa dadurch verloren gegangen sein sollte, daß der Beklagte jetzt nicht mehr in der Schmuckbranche tätig ist und auch als Geschäftsführer der Anton H*** Gesellschaft mbH abberufen wurde, ist nicht nachvollziehbar; auch der Zeitablauf zwischen dem Erscheinen des "trend"-Artikels und dem - entgegen der Meinung des Beklagten einzig maßgebenden - Schluß der Verhandlung in erster Instanz (rund ein Jahr und acht Monate) kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht beeinträchtigen.Soweit daher der Beklagte in der Revision dartun will, daß die Klägerin immer noch im Verhältnis zu anderen Pfandleihern privilegiert sei, trifft dies nicht den Kern der von ihm erhobenen Tatsachenbehauptungen. Daß aber die beanstandete Aussage - so wie sie nach den obigen Ausführungen von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefaßt werden mußte - der Wahrheit entspreche, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Er vermag auch nicht in Zweifel zu ziehen, daß die von ihm behaupteten Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG objektiv geeignet waren, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Hat aber der Beklagte damit gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen, dann ist grundsätzlich vom Rechtssachschutzbedürfnis der dadurch verletzten Klägerin auszugehen. Inwiefern dieses Interesse etwa dadurch verloren gegangen sein sollte, daß der Beklagte jetzt nicht mehr in der Schmuckbranche tätig ist und auch als Geschäftsführer der Anton H*** Gesellschaft mbH abberufen wurde, ist nicht nachvollziehbar; auch der Zeitablauf zwischen dem Erscheinen des "trend"-Artikels und dem - entgegen der Meinung des Beklagten einzig maßgebenden - Schluß der Verhandlung in erster Instanz (rund ein Jahr und acht Monate) kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht beeinträchtigen.
Beim Tatbestand der Herabsetzung eines Unternehmens nach § 7 UWG - und nur hier! - kann neben den sonstigen Ansprüchen auch der Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptungen (sowie dessen Veröffentlichung) verlangt werden (§ 7 Abs 1, letzter Satz, UWG). Dieser Anspruch ist seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG (Hohenecker-Friedl aaO 87; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 273 f;Beim Tatbestand der Herabsetzung eines Unternehmens nach Paragraph 7, UWG - und nur hier! - kann neben den sonstigen Ansprüchen auch der Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptungen (sowie dessen Veröffentlichung) verlangt werden (Paragraph 7, Absatz eins,, letzter Satz, UWG). Dieser Anspruch ist seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des Paragraph 15, UWG (Hohenecker-Friedl aaO 87; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 273 f;
Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 547.5;
SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106; 4 Ob 336, 337/87; 4 Ob 519/90); er ist immer dann gegeben, wenn - wie hier zufolge der hohen Verbreitung des "trend"-Artikels - in den betroffenen Kreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, eine fortwirkende abträgliche Meinung über ihn entstanden ist, die verletzenden Behauptungen sich also dem Gedächtnis Dritter bereits fest eingeprägt haben (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner aaO, ÖBl 1974, 111 ua).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Teilurteils in seinem Ausspruch über das zu Punkt 1.a erhobene Begehren auf Widerruf.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch II. Zur Revision der Klägerin:
Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für sie als juristische Person, welche im Eigentum des Bundes steht, eine Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile im Sinne des § 16 Abs 2 UWG grundsätzlich nicht in Betracht komme.Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für sie als juristische Person, welche im Eigentum des Bundes steht, eine Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UWG grundsätzlich nicht in Betracht komme.
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben (Hohenecker-Friedl aaO 97; Schönherr aaO Rz 554.1.;Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben (Hohenecker-Friedl aaO 97; Schönherr aaO Rz 554.1.;
Koppensteiner aaO 291; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 II 288 f). Da der Beklagte in Ansehung der in Rede stehenden Behauptung zu Punkt 1.a des Klagebegehrens den Wahrheitsbeweis gar nicht angetreten hat, besteht der Schadenersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht. Gemäß § 16 Abs 2 UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; sie hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl aaO 99; SZ 26/189; SZ 27/316 ua).Koppensteiner aaO 291; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 288 f). Da der Beklagte in Ansehung der in Rede stehenden Behauptung zu Punkt 1.a des Klagebegehrens den Wahrheitsbeweis gar nicht angetreten hat, besteht der Schadenersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; sie hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl aaO 99; SZ 26/189; SZ 27/316 ua).
Nach der Rechtsprechung (JBl 1927, 362) steht dieser Anspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht-physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen werden sollten. Rummel (aaO 304) lehnt einen solchen Vergütungsanspruch auch juristischer Personen als systemwidrig ab;
Schönherr (aaO Rz 553.2.) ist dem beigetreten. Rummel hat dagegen ins Treffen geführt (JBl 1971, 385 ff [389]), daß das Gesetz an die Persönlichkeitsverletzung anknüpfe, dieser Aspekt aber beim Eingriff in die Rechte juristischer Personen versage; juristische Personen könnten auf dem Gebiet des immateriellen Schadensrechtes physischen Personen nur in Fällen gleichgestellt werden, in denen eine gewisse "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft möglich ist. Diese Kritik hat aber der erkennende Senat bereits abgelehnt und an dem in JBl 1927, 362 ausgesprochenen Grundsatz aus folgenden Erwägungen festgehalten (MR 1990, 69):
Auch Rummel erwähnt die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht zu nehmen. Warum das in einem Fall nach § 7 UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen, zumindest aber veranlaßt haben, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die Organe der jursitischen Person und sonstige leitende Mitarbeiter im Fall eines Angriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richtet, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an eine juristische Person geleistet werden muß, ist schon deshalb unbedenklich, weil ja deren Unternehmen von der Rufschädigung betroffen ist. Im übrigen nennt aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Auch auf dem Uhren- und Schmuckmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität des betreffenden Handelsunternehmens ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Inhaber des Unternehmens keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt. Warum das gerade im vorliegenden Fall etwa deshalb nicht zutreffen sollte, weil der Bund einziger Gesellschafter der klagenden Kapitalgesellschaft ist (§ 1 Dorotheumsgesetz), ist nicht zu ersehen.Auch Rummel erwähnt die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht zu nehmen. Warum das in einem Fall nach Paragraph 7, UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen, zumindest aber veranlaßt haben, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die Organe der jursitischen Person und sonstige leitende Mitarbeiter im Fall eines Angriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richtet, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an eine juristische Person geleistet werden muß, ist schon deshalb unbedenklich, weil ja deren Unternehmen von der Rufschädigung betroffen ist. Im übrigen nennt aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Auch auf dem Uhren- und Schmuckmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität des betreffenden Handelsunternehmens ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Inhaber des Unternehmens keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt. Warum das gerade im vorliegenden Fall etwa deshalb nicht zutreffen sollte, weil der Bund einziger Gesellschafter der klagenden Kapitalgesellschaft ist (Paragraph eins, Dorotheumsgesetz), ist nicht zu ersehen.
Da aber die Klägerin einen Globalbetrag von 50.000 S als Vergütung für beide von ihr als unwahr und herabsetzend beanstandeten Tatsachenbehauptungen begehrt hat und nur ein Teilurteil über die erstbeanstandete Aussage des Beklagten vorliegt, ist die Fällung eines Teilurteils über eine Abgeltung der mit ihr allein verbundenen besonderen Kränkung nicht zweckmäßig; vielmehr waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihren Aussprüchen über das zu Punkt 2. gestellte Zahlungsbegehren der Klägerin aufzuheben. Die Rechtssache muß in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen werden, das insgesamt über die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung je nach dem Ausgang des Verfahrens über den zu Punkt 1.b begehrten Widerruf zu entscheiden haben wird. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Da aber die Klägerin einen Globalbetrag von 50.000 S als Vergütung für beide von ihr als unwahr und herabsetzend beanstandeten Tatsachenbehauptungen begehrt hat und nur ein Teilurteil über die erstbeanstandete Aussage des Beklagten vorliegt, ist die Fällung eines Teilurteils über eine Abgeltung der mit ihr allein verbundenen besonderen Kränkung nicht zweckmäßig; vielmehr waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihren Aussprüchen über das zu Punkt 2. gestellte Zahlungsbegehren der Klägerin aufzuheben. Die Rechtssache muß in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen werden, das insgesamt über die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung je nach dem Ausgang des Verfahrens über den zu Punkt 1.b begehrten Widerruf zu entscheiden haben wird. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
III. Zum Rekurs der Klägerin:römisch III. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin macht geltend, daß die Sache auch in Ansehung des zu Punkt 1.b gestellten Begehrens auf Widerruf bereits spruchreif sei, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen des htes gar nicht angefochten habe; sie übersieht dabei aber, daß diese Feststellungen unter Übergehung von Beweisanträgen des Beklagten getroffen wurden, weshalb das Berufungsgericht den gerügten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zutreffend bejaht hat. Damit sind die Feststellungen des Erstgerichtes in diesem Bereich noch nicht endgültig und vom Berufungsgericht auch nicht übernommen worden. Im übrigen meint die Klägerin, es komme auf die Wahrheit oder Unwahrheit der zu Punkt 1.b beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht an, weil herabsetzende Äußerungen ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt schon gegen § 1 UWG verstießen. Nun ist zwar richtig, daß auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen unzulässig sein kann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt; auch hier steht § 1 UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1161 Rz 1 zu § 14 dUWG und 485 f Rz 320 zu § 1 dUWG; MR 1990, 66 und 68). Die Klägerin übersieht aber, daß das zu Punkt 1.b gestellte Begehren auf Widerruf aus § 1 UWG nicht abgeleitet werden kann, weil eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmung nur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen kann. Unter diesem Aspekt ist auch ihr auf § 16 Abs 2 UWG gestütztes Begehren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht zu ihren Gunsten spruchreif, weil hier - anders als nach § 7 Abs 1 UWG - keine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast besteht, sondern die Klägerin das Verschulden des Beklagten zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte.Die Klägerin macht geltend, daß die Sache auch in Ansehung des zu Punkt 1.b gestellten Begehrens auf Widerruf bereits spruchreif sei, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen des htes gar nicht angefochten habe; sie übersieht dabei aber, daß diese Feststellungen unter Übergehung von Beweisanträgen des Beklagten getroffen wurden, weshalb das Berufungsgericht den gerügten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zutreffend bejaht hat. Damit sind die Feststellungen des Erstgerichtes in diesem Bereich noch nicht endgültig und vom Berufungsgericht auch nicht übernommen worden. Im übrigen meint die Klägerin, es komme auf die Wahrheit oder Unwahrheit der zu Punkt 1.b beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht an, weil herabsetzende Äußerungen ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt schon gegen Paragraph eins, UWG verstießen. Nun ist zwar richtig, daß auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen unzulässig sein kann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) liegt; auch hier steht Paragraph eins, UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1161 Rz 1 zu Paragraph 14, dUWG und 485 f Rz 320 zu Paragraph eins, dUWG; MR 1990, 66 und 68). Die Klägerin übersieht aber, daß das zu Punkt 1.b gestellte Begehren auf Widerruf aus Paragraph eins, UWG nicht abgeleitet werden kann, weil eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmung nur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen kann. Unter diesem Aspekt ist auch ihr auf Paragraph 16, Absatz 2, UWG gestütztes Begehren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht zu ihren Gunsten spruchreif, weil hier - anders als nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG - keine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast besteht, sondern die Klägerin das Verschulden des Beklagten zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte.
Soweit die Klägerin schließlich noch beanstandet, daß das Ersturteil auch in seinem Punkt 3. (Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) trotz Bestätigung der Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der zu Punkt 1.a beanstandeten Äußerung aufgehoben wurde, liegt darin kein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO; das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr in diesem Belang die Fällung eines Teilurteiles aus denselben Gründen wie der Oberste Gerichtshof (zu Punkt 2 - Zahlungsbegehren) nicht als zweckmäßig erachtet. Die Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit eines Teilurteils kann aber in dritter Instanz nicht überprüft werden (SZ 56/150; ZfRV 1988, 223 ua). Die zufolge gehöriger Ausführung der Rechtsrüge gebotene allseitige rechtliche Überprüfung läßt aber die Überbindung der folgenden Rechtsansicht zum Hauptbegehren der Klägerin auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung geboten erscheinen:Soweit die Klägerin schließlich noch beanstandet, daß das Ersturteil auch in seinem Punkt 3. (Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) trotz Bestätigung der Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der zu Punkt 1.a beanstandeten Äußerung aufgehoben wurde, liegt darin kein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO; das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr in diesem Belang die Fällung eines Teilurteiles aus denselben Gründen wie der Oberste Gerichtshof (zu Punkt 2 - Zahlungsbegehren) nicht als zweckmäßig erachtet. Die Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit eines Teilurteils kann aber in dritter Instanz nicht überprüft werden (SZ 56/150; ZfRV 1988, 223 ua). Die zufolge gehöriger Ausführung der Rechtsrüge gebotene allseitige rechtliche Überprüfung läßt aber die Überbindung der folgenden Rechtsansicht zum Hauptbegehren der Klägerin auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung geboten erscheinen:
Da die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil erfaßt, nicht aber auch ein Urteil über ein Schadenersatzbegehren (MR 1990, 69), wird das diesbezügliche Hauptbegehren der Klägerin jedenfalls abzuweisen sein, soweit davon auch der stattgebende Ausspruch über den zu Punkt 2. erhobenen Anspruch auf Vergütung umfaßt wird; im übrigen ist die Frage, ob der Verletzte, der gemäß § 7 Abs 1 UWG nur den Widerruf, nicht aber (auch) die Unterlassung herabsetzender Behauptungen begehrt, statt der Veröffentlichung des Widerrufes auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffenltichung im Sinne des § 25 Abs 3 UWG verlangen kann, - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Die neuere Rechtsprechung hat zwar - entgegen SZ 25/201 - eine Konkurrenz beider Ansprüche (Veröffentlichung des Widerrufs und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) dann bejaht, wenn die beanstandete Behauptung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist (ÖBl 1967, 66; ÖBl 1972, 67; SZ 47/23; ÖBl 1981, 45 und 122); das betraf aber ausnahmslos Fälle, in denen der Verletzte den Beklagten nicht nur auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, sondern auch auf Unterlassung belangt hatte. Im vorliegenden Fall, wo der Urteilsantrag der Klägerin von vornherein nur auf Widerruf lautet, können aber durch die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG keine weitergehenden Wirkungen erzielt werden als mit der Veröffentlichung des Widerrufs (Rummel aaO 290). Das muß umso mehr gelten, als die Klägerin sowohl die Urteilsveröffentlichung (Hauptbegehren) als auch die Veröffentlichung des Widerrufs (Eventualbegehren) in derselben Zeitschrift ("trend") begehrt. Das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Hauptbegehren wird daher zur Gänze abzuweisen sein. Da aber der Umfang des vom Beklagten vorzunehmenden Widerrufs noch nicht abschließend feststeht, verbietet sich abermals die Erlassung eines entsprechenden Teilurteils, weil eine gleichzeitige Entscheidung nur über einen Teil des Eventualbegehrens (Veröffentlichung des Widerrufs gemäß Punkt 1.a des Klagebegehrens) unzweckmäßig wäre. Da die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil erfaßt, nicht aber auch ein Urteil über ein Schadenersatzbegehren (MR 1990, 69), wird das diesbezügliche Hauptbegehren der Klägerin jedenfalls abzuweisen sein, soweit davon auch der stattgebende Ausspruch über den zu Punkt 2. erhobenen Anspruch auf Vergütung umfaßt wird; im übrigen ist die Frage, ob der Verletzte, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG nur den Widerruf, nicht aber (auch) die Unterlassung herabsetzender Behauptungen begehrt, statt der Veröffentlichung des Widerrufes auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffenltichung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG verlangen kann, - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Die neuere Rechtsprechung hat zwar - entgegen SZ 25/201 - eine Konkurrenz beider Ansprüche (Veröffentlichung des Widerrufs und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) dann bejaht, wenn die beanstandete Behauptung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist (ÖBl 1967, 66; ÖBl 1972, 67; SZ 47/23; ÖBl 1981, 45 und 122); das betraf aber ausnahmslos Fälle, in denen der Verletzte den Beklagten nicht nur auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, sondern auch auf Unterlassung belangt hatte. Im vorliegenden Fall, wo der Urteilsantrag der Klägerin von vornherein nur auf Widerruf lautet, können aber durch die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG keine weitergehenden Wirkungen erzielt werden als mit der Veröffentlichung des Widerrufs (Rummel aaO 290). Das muß umso mehr gelten, als die Klägerin sowohl die Urteilsveröffentlichung (Hauptbegehren) als auch die Veröffentlichung des Widerrufs (Eventualbegehren) in derselben Zeitschrift ("trend") begehrt. Das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Hauptbegehren wird daher zur Gänze abzuweisen sein. Da aber der Umfang des vom Beklagten vorzunehmenden Widerrufs noch nicht abschließend feststeht, verbietet sich abermals die Erlassung eines entsprechenden Teilurteils, weil eine gleichzeitige Entscheidung nur über einen Teil des Eventualbegehrens (Veröffentlichung des Widerrufs gemäß Punkt 1.a des Klagebegehrens) unzweckmäßig wäre.
Dem Rekurs der Klägerin mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Dem Rekurs der Klägerin mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.