Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, der aleatorische Charakter des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geschäfts zeige sich schon daran, dass das Mindestanbot einen Euro betragen habe. Die Versteigerung gebrauchter Waren über eine Internetplattform besitze aleatorischen Charakter und sei nach der Interessenlage einer gerichtlichen Versteigerung gleichzuhalten, weil man in beiden Fällen ein „Schnäppchen" machen oder die Ware auch zu einem überhöhten Preis erwerben könne. Es handle sich um ein Rechtsgeschäft eigener Art, auf das nicht alle Bestimmungen des bürgerlich-rechtlichen Kaufrechts anzuwenden seien; dies gelte jedenfalls für § 935 ABGB. Der Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil er die ihm eingeräumte Besichtigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.
1.1. Bei Internetauktionen werden im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle unterschieden (Wessely, Internetauktionen - Steiger' dich rein! MR 2000, 266 f; Nußbaumer/Rauch in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht 76): Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz") zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein: je mehr Käufer sich finden, desto mehr sinkt der Preis nach vorgegebenen Preisstufen („Powershopping").
1.2. Dem Anlassfall liegt die klassische Form einer Online-Auktion zugrunde, bei der der Seitenanbieter Dritten eine Plattform für den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften zur Verfügung stellt. Der Einlieferer lässt sich registrieren und gibt über eine Bildschirmmaske Daten zum Auktionsgegenstand (Beschreibung, Mindestgebot uä) ein. Diese Eingabe führt gewöhnlich zum Beginn der Auktion. Jeder (zuvor registrierte) Kaufinteressent kann mit Benutzername und Passwort bis zum Auktionsende Gebote abgeben. Der Höchstbieter erhält den Zuschlag mit Zeitablauf. In der Folge wickeln Käufer und Verkäufer das Rechtsgeschäft direkt ab (Wessely aaO).
2. Weist die Internet-Versteigerung einen Auslandsbezug auf, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Verkauft der Seitenanbieter keine eigenen Sachen, sondern stellt er - wie hier - nur eine Plattform für Dritte zur Verfügung, kommt es nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters (vgl §Versteigerung einen Auslandsbezug auf, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Verkauft der Seitenanbieter keine eigenen Sachen, sondern stellt er - wie hier - nur eine Plattform für Dritte zur Verfügung, kommt es nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters vergleiche § 20 ECG) an, sondern der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen (ausführlich Nußbaumer/Rauch aaO 77 f). Im Anlassfall mangelt es im Verhältnis zwischen den Streitteilen als Verkäufer und Käufer an einem Auslandsbezug, es kommt daher österreichisches Sachrecht zur Anwendung.
3.1. Willenserklärungen können auch online wirksam abgegeben werden. Indem der Einlieferer (hier: der Kläger) die Angebotsseite für die Versteigerung einrichtet und die Auktion startet, macht er ein verbindliches Verkaufsangebot, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Dieses Angebot nimmt daher derjenige (hier: der Beklagte) an, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das Höchstgebot machte (vgl BGHZWillenserklärungen können auch online wirksam abgegeben werden. Indem der Einlieferer (hier: der Kläger) die Angebotsseite für die Versteigerung einrichtet und die Auktion startet, macht er ein verbindliches Verkaufsangebot, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Dieses Angebot nimmt daher derjenige (hier: der Beklagte) an, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das Höchstgebot machte vergleiche BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363; BGH 3. 11. 2004, VIII ZR 375/03 = NJW 2005, 53; Härting/Golz, Rechtsfragen des eBay-Handels, ITRB 2005, 137; zustimmend für die österreichische Rechtslage Gurmann, Internet-Auktionen 80).
3.2. Zwischen Einlieferer und erfolgreichem Bieter kommt ein Kaufvertrag zustande. Aufgrund der in Österreich geltenden Formfreiheit kann ein solcher Auktionskaufvertrag auch über das Internet im Zuge einer Online-Auktion geschlossen werden. Die wesentlichen Vertragspunkte ergeben sich aus dem höchsten Gebot und der Artikelbeschreibung (Wessely, MR 2000, 269; Peck, Die Internet-Versteigerung, 106, 112).
4. Der Anfechtungsausschluss des § 935 letzter Fall ABGB („wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist") betrifft nach im Schrifttum herrschender Ansicht nur die gerichtliche Zwangsversteigerung, nicht hingegen freiwillige Feilbietungen (P. Bydlinski in KBB² § 935 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB³ § 935 Rz 5; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 935 Rz, ABGB³ Paragraph 935, Rz 3; unbestimmt Gschnitzer in Klang IV/1 567 f für nichtgerichtliche öffentliche Versteigerungen). Dieser Ansicht ist beizutreten.
5.1. Glücksgeschäfte können gem § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden (Glücksgeschäfte können gem Paragraph 1268, ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden (Koziol/Welser II13 271). Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt jedoch dann nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt (Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 1267-1274 Rz 43) oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt (4 Ob 147/01y = SZ 74/123; RIS-Justiz RS0018925). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Anwendung des § 934 ABGB deshalb ausgeschlossen ist, weil - wie der Kläger meint - Online-Versteigerungen wegen ihres überwiegend aleatorischen Charakters den Glücksgeschäften gleichzuhalten seien.
5.2. Gemeinsames Tatbestandselement aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil. Ungewiss ist nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt (Krejci aaO §§ 1267 - 1274 Rz 2). Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis - betrachtet man ihn für sich alleine - für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird (3 Ob 273/54 = SZ 27/222).
5.3. Peck (aaO 136 ff) zeigt auf, dass bei Internetauktionen, die über eine Plattform veranstaltet werden (zuvor Punkt 1.1. erster Fall), anfänglich weder der Einlieferer noch der Bieter wissen, ob sie ein günstiges Geschäft machen werden. Die erst im Nachhinein feststehende Höhe des Preises wirkt sich aber hauptsächlich zu Lasten oder zu Gunsten des Einlieferers aus. Der Bieter kann nämlich während einer laufenden Auktion sein Gebot beliebig nachbessern oder aus der Auktion aussteigen und kennt daher seine Leistungsverpflichtung immer schon im Vorhinein. Dadurch tritt der Wagnischarakter auf Seiten des Bieters völlig in den Hintergrund. Es kann aber auch der Einlieferer der Situation, einen für die Gegenseite allzu günstigen Vertrag erfüllen zu müssen, durch Maßnahmen zur Verringerung seines Risikos vorbeugen; dazu zählen etwa die Festsetzung eines Startpreises, eines Mindestpreises und die Angabe von Bietschritten. Dem Wirken des Zufalls sind dann auch auf Seiten des Einlieferers Schranken gesetzt. Peck zieht daraus den Schluss, dass für Online-Auktionen auf Plattformen die Regeln über Glücksverträge nicht anzuwenden sind (ebenso ohne nähere Begründung Wessely, MR 2000, 270).
5.4. Der Senat schließt sich Pecks Ergebnis an. Bei dem im Wege einer Versteigerung über eine Internet-Plattform zustande gekommenen Kaufvertrag ist das aleatorische Moment derart unbedeutend, dass es den für Glücksverträge normierten Ausschluss der Geltendmachung einer Verkürzung über die Hälfte nicht rechtfertigen kann. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht kann an dieser Wertung allein die mangelnde Begrenzung des Risikos eines schlechten Geschäfts durch den Verkäufer nichts ändern.
5.5. Die voranstehenden Erwägungen sind in folgender Weise zusammenzufassen:
Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gemäß § 935 ABGB nicht eingreift.
6. Ob der Beklagte die ihm eingeräumte Besichtigungsmöglichkeit des angebotenen Gegenstands vor Abgabe seines Höchstgebots wahrgenommen hat oder nicht, spielt im Rahmen der laesio enormis, die nicht auf subjektiven Elementen aufbaut, sondern auf dem Gedanken eines bestimmten objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beruht, keine Rolle.
7. Ist demnach die Anfechtung des Vertrags bereits gemäß § 934 ABGB erfolgreich, so bedarf es hier keiner Prüfung mehr, ob der Kaufvertrag im Rahmen einer Versteigerung iSd EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz abgeschlossen wurde und ob der Beklagte ein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG hätte (bejahend Besenböck/Bitriol, Zum ersten, zum Zweiten - Rücktritt! Ecolex 2005, 104; verneinend Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 401, und - eingeschränkt auf Gebrauchtwaren – Wessely, MR 2000, 271).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.