Der Beklagte erkennt zutreffend, daß die Feststellung der Wettbewerbsabsicht nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage ist (zuletzt etwa ÖBl 1991, 15 und 87, jeweils mwH). Da das Rekursgericht - insoweit für den Obersten Gerichtshof bindend (ÖBl 1990, 100; ÖBl 1991, 138 ua) - als bescheinigt angenommen hat, daß die Absicht des Beklagten, fremden (und damit wegen der Gebührenpflicht genehmigter Motorsportveranstaltungen auch eigenen) Wettbewerb zu fördern, eines der wesentlichen Ziele der beanstandeten Handlung war, kann sie auch gegenüber allfälligen anderen konkurrierenden Motiven und Zwecken nicht mehr völlig in den Hintergrund getreten sein. Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen des Beklagten liegt demgemäß auch darin, daß er unter Berufung auf die - jedoch vereinzelt gebliebene - Entscheidung EvBl 1963/153 eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend macht, weil es dem Rekursgericht verwehrt gewesen sei, auf Grund der Angaben einer vom Erstgericht vernommenen Auskunftsperson eine abweichende Bescheinigungsannahme zu treffen. Die gerügte Vorgangsweise steht aber mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang, derzufolge das Rekursgericht im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittel anders würdigen darf als das Erstgericht; es darf auch andere Feststellungen treffen, die Übernahme erstgerichtlicher Feststellungen ablehnen oder ergänzende Feststellungen treffen (ÖBl 1980, 40, 121 und 138 mwN; ÖBl 1983, 74; RdW 1986, 340; EFSlg 52.449; JBl 1987, 728; ÖBl 1989, 39; ÖBl 1990, 100 uva). Im Provisorialverfahren müssen die anspruchsbegründenden bzw anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht bewiesen werden, sondern es genügt ihre Glaubhaftmachung; gemäß § 274 Abs 2 ZPO ist jedoch eine Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung eines Umstandes an die besonderen für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden. Das hat zur Folge, daß das Gericht in der Auswahl der Bescheinigungsmittel nicht an die in der ZPO ausdrücklich aufgezählten Beweismittel gebunden ist und der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens hier nicht gilt (ÖBl 1980, 121 mwN); das Rekursgericht darf daher auch die Ergebnisse der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umwürdigen (ÖBl 1970, 99 mwN).Der Beklagte erkennt zutreffend, daß die Feststellung der Wettbewerbsabsicht nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage ist (zuletzt etwa ÖBl 1991, 15 und 87, jeweils mwH). Da das Rekursgericht - insoweit für den Obersten Gerichtshof bindend (ÖBl 1990, 100; ÖBl 1991, 138 ua) - als bescheinigt angenommen hat, daß die Absicht des Beklagten, fremden (und damit wegen der Gebührenpflicht genehmigter Motorsportveranstaltungen auch eigenen) Wettbewerb zu fördern, eines der wesentlichen Ziele der beanstandeten Handlung war, kann sie auch gegenüber allfälligen anderen konkurrierenden Motiven und Zwecken nicht mehr völlig in den Hintergrund getreten sein. Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen des Beklagten liegt demgemäß auch darin, daß er unter Berufung auf die - jedoch vereinzelt gebliebene - Entscheidung EvBl 1963/153 eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend macht, weil es dem Rekursgericht verwehrt gewesen sei, auf Grund der Angaben einer vom Erstgericht vernommenen Auskunftsperson eine abweichende Bescheinigungsannahme zu treffen. Die gerügte Vorgangsweise steht aber mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang, derzufolge das Rekursgericht im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittel anders würdigen darf als das Erstgericht; es darf auch andere Feststellungen treffen, die Übernahme erstgerichtlicher Feststellungen ablehnen oder ergänzende Feststellungen treffen (ÖBl 1980, 40, 121 und 138 mwN; ÖBl 1983, 74; RdW 1986, 340; EFSlg 52.449; JBl 1987, 728; ÖBl 1989, 39; ÖBl 1990, 100 uva). Im Provisorialverfahren müssen die anspruchsbegründenden bzw anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht bewiesen werden, sondern es genügt ihre Glaubhaftmachung; gemäß Paragraph 274, Absatz 2, ZPO ist jedoch eine Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung eines Umstandes an die besonderen für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden. Das hat zur Folge, daß das Gericht in der Auswahl der Bescheinigungsmittel nicht an die in der ZPO ausdrücklich aufgezählten Beweismittel gebunden ist und der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens hier nicht gilt (ÖBl 1980, 121 mwN); das Rekursgericht darf daher auch die Ergebnisse der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umwürdigen (ÖBl 1970, 99 mwN).
Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung des Beklagten nicht mehr darauf an, ob zwischen ihm und dem Kläger überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist doch zur Klageführung nach § 7 UWG das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt (SZ 63/110). Im übrigen wäre bei der hier als bescheinigt angenommenen Absicht, Mitbewerber des Klägers zu dessen Nachteil zu fördern, auch (nur) das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den geförderten Mitbewerbern entscheidend (ÖBl 1991, 15; 4 Ob 105/91).Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung des Beklagten nicht mehr darauf an, ob zwischen ihm und dem Kläger überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist doch zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt (SZ 63/110). Im übrigen wäre bei der hier als bescheinigt angenommenen Absicht, Mitbewerber des Klägers zu dessen Nachteil zu fördern, auch (nur) das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den geförderten Mitbewerbern entscheidend (ÖBl 1991, 15; 4 Ob 105/91).
Die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob dem Rundschreiben des Beklagten die vom Kläger behaupteten unwahren und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG entnommen werden können, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung daraus gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 und 205 ua; zuletzt etwa 4 Ob 29/91). Damit ist aber die Beantwortung dieser Frage so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich den Formulierungen des vorliegenden Rundschreibens - abhängig, daß sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 174/90; 4 Ob 29/91 ua).Die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob dem Rundschreiben des Beklagten die vom Kläger behaupteten unwahren und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG entnommen werden können, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung daraus gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 und 205 ua; zuletzt etwa 4 Ob 29/91). Damit ist aber die Beantwortung dieser Frage so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich den Formulierungen des vorliegenden Rundschreibens - abhängig, daß sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt vergleiche ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 174/90; 4 Ob 29/91 ua).
Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässige Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 528 a ZPO).Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) unzulässige Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden (Paragraph 528, a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO; das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO; das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.