Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Angaben einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnten, die er sonst nicht getroffen hätte, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Kundenbindungsaktionen in Bezug auf bereits bestehende Zeitungsabonnements außer Acht gelassen hat. Er ist teilweise berechtigt.
1. Beim Irreführungstatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (4 Ob 42/08t = MR 2008, 257 [Korn] = ÖBl 2008/56 S 276 [Gamerith] - W.-Klaviere; RIS-Justiz RS0123292; zuletzt etwa 4 Ob 233/10h = ÖBl 2011, 219 - Größte Gratis-Tageszeitung, und 4 Ob 112/11s = ÖBl 2012, 164 - Eurotax-Liste).
2. Wie die angesprochenen Kreise die beanstandeten Äußerungen verstanden, hat schon das Rekursgericht richtig dargelegt: Ein nicht unerheblicher Teil wird angenommen haben, dass die „exklusiv“ für Klubmitglieder „zusammengestellten“ Angebote nur Mitgliedern dieses Klubs zur Verfügung standen, also nur im Rahmen des Klubs gebucht werden konnten. Das traf unstrittig nicht zu. Daher bleibt zu prüfen, ob die damit unrichtige Angabe geeignet war, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
3. Diese Frage ist zu bejahen.
3.1. Angesprochen werden von der strittigen Werbung die Mitglieder des Leserklubs. Dabei wird die Anzahl derer, die nicht zugleich Abonnenten der Zeitung sind, kaum ins Gewicht fallen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass vergleichbare Klubs vor allem der Kundenbindung dienen. Eine solche Bindung wird sich in der Regel in einem Abonnement äußern. Vorteile für Klubmitglieder dienen daher nicht primär dazu, die Mitgliedschaft als solche vorteilhaft erscheinen zu lassen, sondern sollen vor allem die Beständigkeit beim Bezug der Zeitung fördern. Sie sind daher nicht anders zu behandeln als solche Vorteile, die - ohne Zwischenschaltung eines „Klubs“ - (nur) den Abonnenten einer Zeitung gewährt werden.
3.2. Die Möglichkeit, bestimmte Leistungen „exklusiv“ in Anspruch nehmen zu können, ist zweifellos ein Anreiz, die Mitgliedschaft beim Klub und damit im Regelfall auch das Abonnement aufrecht zu erhalten. Der Senat hat diese Anreizfunktion im Zusammenhang mit (damals unzulässigen) Zugaben bejaht, weil die angesprochenen Abonnenten dadurch den Eindruck gewinnen konnten, dass es solche Zugaben auch in Zukunft geben werde (4 Ob 203/99b = ÖBl 2000, 81 - „OÖN-Abonnenten haben's gut“); ebenso - in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ - bei Verstößen gegen das Glücksspielgesetz (4 Ob 5/03v = MR 2003, 117 - Mehrwertnummern; 4 Ob 33/04p = ÖBl-LS 2004/107 - Glücksspiel-Konzession).
3.3. Auch Reisen, die ausschließlich den Lesern (im Regelfall Abonnenten) einer Zeitung angeboten werden, sind geeignet, die Bindung an diese Zeitung zu stärken. Denn die Adressaten werden diese Reisen - von den Beklagten offenkundig so gewollt - als etwas Besonderes, eben „Exklusives“ verstehen, das nur ihnen als (im Regelfall) Abonnenten der Zeitung zur Verfügung steht. Die (potenzielle) Relevanz einer diesbezüglichen Irreführung ist daher zweifellos zu bejahen. Dazu kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Erwägung: Einem Unternehmen kann im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung - hier zur Kundenbindung - zu betreiben, also letztlich unsinnige Ankündigungen zu machen. Darauf lässt sich aber die Behauptung der Beklagten reduzieren, die strittige Formulierung habe keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Verhalten der angesprochenen Kreise gehabt. Solches wird nur in Ausnahmefällen zutreffen.
4. Auf die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt kann sich die Beklagte keinesfalls berufen.
4.1. Die Frage, ob sich ein Mitbewerber bei objektiv irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken auf die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt berufen kann, ist noch nicht endgültig geklärt. Der Senat hat in seinem diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen (4 Ob 27/11s = ÖBl 2012, 61 - Schulschikurse) Folgendes ausgeführt:
„Einerseits könnte angenommen werden, dass ein unter Art 6 bis 9 RL-UGP (§ 2 UWG) fallendes Verhalten die Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 lit a RL-UGP jedenfalls erfüllt und daher immer auch gegen die berufliche Sorgfalt verstößt. Nach diesem Verständnis wäre die Geschäftspraktik schon dann unlauter, wenn das beanstandete Verhalten aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers irreführenden oder aggressiven Charakter hat; ob es auch im Widerspruch zu den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt steht, wäre nicht gesondert zu prüfen. Andererseits könnte aber auch die Auffassung vertreten werden, dass bei Vorliegen einer aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktik zusätzlich zu prüfen ist, ob das beanstandete Verhalten den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Nach diesem Verständnis müsste es dem Unternehmer möglich sein, aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beweisen, dass er die berufliche Sorgfalt eingehalten hat.“„Einerseits könnte angenommen werden, dass ein unter Artikel 6 bis 9 RL-UGP (Paragraph 2, UWG) fallendes Verhalten die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, RL-UGP jedenfalls erfüllt und daher immer auch gegen die berufliche Sorgfalt verstößt. Nach diesem Verständnis wäre die Geschäftspraktik schon dann unlauter, wenn das beanstandete Verhalten aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers irreführenden oder aggressiven Charakter hat; ob es auch im Widerspruch zu den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt steht, wäre nicht gesondert zu prüfen. Andererseits könnte aber auch die Auffassung vertreten werden, dass bei Vorliegen einer aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktik zusätzlich zu prüfen ist, ob das beanstandete Verhalten den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Nach diesem Verständnis müsste es dem Unternehmer möglich sein, aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beweisen, dass er die berufliche Sorgfalt eingehalten hat.“
4.2. Selbst wenn man daher die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt für relevant hielte, müsste sie bei objektiver Irreführungseignung einer Geschäftspraktik vom belangten Unternehmer behauptet und bewiesen werden (4 Ob 47/12h, 4 Ob 72/12k). Dieser Beweis ist den Beklagten nicht gelungen, da mit dem Veranstalter (nur) vereinbart war, dass „die Vorteile exklusiv für […] Mitglieder gültig sind und im Angebotszeitraum weder günstiger noch zum gleichen Preis außerhalb des [Klubs] angeboten werden“. Ein Angebot mit einem - wie hier durch die „Buchungsgebühr“ - geringfügig höheren Preis war damit nicht ausgeschlossen.
5. Die Beklagten berufen sich weiters darauf, dass die beanstandete Äußerung bei Versendung der Klubmitteilungen richtig gewesen sei, da die Buchung unmittelbar beim Veranstalter erst zehn Tage später möglich geworden sei. Auch damit dringen sie nicht durch.
5.1. Es trifft zu, dass die Irreführungseignung einer Werbeankündigung für jenen Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem sie „gemacht“ wurde (4 Ob 76/95 = MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung; RIS-Justiz RS0088811; zuletzt etwa 4 Ob 176/10a = ÖBA 2011, 265 - 100 % Kapitalgarantie). Maßgebend ist bei Werbespots die Ausstrahlung (4 Ob 76/95 - Meistzitierte Tageszeitung), bei Printmedien die Verbreitung (4 Ob 2242/96a), vor allem aber die konkrete Verwendung gegenüber potenziellen Kunden (4 Ob 188/08p = SZ 2009/6 - MEL).
5.2. Bei Werbung in Printmedien ist auf dieser Grundlage nicht allein auf den Zeitpunkt der Versendung abzustellen. Vielmehr ist hier jener Zeitraum maßgebend, in dem die Werbung bei realistischer Betrachtung noch (unmittelbar) auf einen nicht unerheblichen Teil der Marktgegenseite einwirkt. Ein Erfahrungssatz, dass - wie hier persönlich adressiertes - Werbematerial sofort weggeworfen wird, besteht nicht. Vielmehr muss der Werdende damit rechnen, dass die Adressaten das Material erst einige Tage nach dem Zugang studieren. Damit erstreckt sich die Werbewirkung aber deutlich über den Zeitpunkt der Versendung hinaus. Eine irreführende Geschäftspraktik liegt daher auch dann vor, wenn die Ankündigung in diesem Zeitraum unrichtig wird. Im konkreten Fall ist der zeitliche Zusammenhang gegeben, denn es ist anzunehmen, dass die Klubmitteilungen in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen auch noch zehn Tage nach der Versendung eine gewisse Werbewirkung entfalteten.
5.3. Damit ist das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik auch aus zeitlicher Sicht zu bejahen. Das Unterbleiben einer Feststellung zum (urkundlich belegten) weiteren Vorbringen der Klägerin, die Klubmitteilungen seien nach der Versendung auch auf der Website des Klubs zur Verfügung gestanden, schadet daher nicht.
6. Die von der Zweitbeklagten bestrittene Passivlegitimation ist durch die Rechtsprechung gedeckt. Danach ergibt sich der Unterlassungsanspruch gegen den Komplementär einer Kommanditgesellschaft zwar nicht aus den Haftungsbestimmungen des Gesellschaftsrechts, wohl aber aus dessen regelmäßig bestehender Möglichkeit, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden (4 Ob 71/99s = SZ 72/77 - Melatonin; RIS-Justiz RS0112076 [insb T4]; zuletzt etwa 4 Ob 165/10h = MR 2010, 343 - Exklusivinterview III, und 4 Ob 214/11s = ÖBlJustiz RS0112076 [insb T4]; zuletzt etwa 4 Ob 165/10h = MR 2010, 343 - Exklusivinterview römisch III, und 4 Ob 214/11s = ÖBl-LS 2012/30).
7. Damit ist der Sicherungsantrag insofern berechtigt, als er sich auf irreführende Angaben über die (gemeint: „exklusive“) „Verfügbarkeit“ der Reisen bezieht. Hingegen war von vornherein nicht erkennbar, inwiefern die Beklagten die Adressaten der Werbung über die „Beschaffenheit“ der Reisen getäuscht hätten. Zur vom Rekursgericht ebenfalls verneinten Irreführung über deren „Preis“ nimmt der Revisionsrekurs nicht Stellung; dieser selbständige Streitpunkt ist daher nicht mehr zu prüfen. Im Ergebnis ist die einstweilige Verfügung daher zur Irreführung über die Verfügbarkeit der Reisen zu erlassen, im Übrigen ist die Abweisung des Sicherungsantrags zu bestätigen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs1, 50 ZPO. Die Beklagten haben den Sicherungsantrag zu zwei Dritteln abgewehrt. Sie haben daher Anspruch auf zwei Drittel ihrer Kosten. Die Klägerin hat ein Drittel ihrer Kosten vorläufig und zwei Drittel ihrer Kosten endgültig selbst zu tragen.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Abs1, 50 ZPO. Die Beklagten haben den Sicherungsantrag zu zwei Dritteln abgewehrt. Sie haben daher Anspruch auf zwei Drittel ihrer Kosten. Die Klägerin hat ein Drittel ihrer Kosten vorläufig und zwei Drittel ihrer Kosten endgültig selbst zu tragen.