Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung des § 102 ArbVG ein besonderer, vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichender Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt, welcher Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern auch dann nicht umfaßt, wenn sie im Einzelfall in einer Disziplinarordnung als Disziplinarstrafe vorgesehen sind (SZ 50/129; SZ 53/121 = Arb. 9894; Strasser in Floretta - Strasser, ArbVG 594; § 101 Anm. 6, 596 ff., § 102 Anm. 2.3; Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechtes durch kollektivvertragliche Disziplinarverordnungen - dargestellt am Beispiel des Kollektivvertrages der Versicherungsangestellten (Innendienst), RdW 1983, 108 ff. (109); aM Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] I 121). Sind danach aber Kündigungen und Entlassungen keine Disziplinarmaßnahmen iS des § 102 ArbVG, dann können sie auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein; werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer iS des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG wirksam sein (ebenso Tomandl aaO 109 f.).Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 102, ArbVG ein besonderer, vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichender Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt, welcher Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern auch dann nicht umfaßt, wenn sie im Einzelfall in einer Disziplinarordnung als Disziplinarstrafe vorgesehen sind (SZ 50/129; SZ 53/121 = Arb. 9894; Strasser in Floretta - Strasser, ArbVG 594; Paragraph 101, Anmerkung 6, 596 ff., Paragraph 102, Anmerkung 2.3; Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechtes durch kollektivvertragliche Disziplinarverordnungen - dargestellt am Beispiel des Kollektivvertrages der Versicherungsangestellten (Innendienst), RdW 1983, 108 ff. (109); aM Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] römisch eins 121). Sind danach aber Kündigungen und Entlassungen keine Disziplinarmaßnahmen iS des Paragraph 102, ArbVG, dann können sie auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein; werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wirksam sein (ebenso Tomandl aaO 109 f.).
Diese Rechtsauffassung liegt auch der - gleichfalls zum Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen-Innendienst ergangenen - Entscheidung des OGH vom 29. 1. 1974, 4 Ob 104/73, Arb. 9175 = EvBl. 1974/194 = SozM I C 865 = ZAS 1974, 181, zugrunde. Nach ihr ist in der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Kündigungsschutzes abgesehen) frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechtes zu sehen; eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen.Diese Rechtsauffassung liegt auch der - gleichfalls zum Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen-Innendienst ergangenen - Entscheidung des OGH vom 29. 1. 1974, 4 Ob 104/73, Arb. 9175 = EvBl. 1974/194 = SozM römisch eins C 865 = ZAS 1974, 181, zugrunde. Nach ihr ist in der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden, grundsätzlich (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Kündigungsschutzes abgesehen) frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechtes zu sehen; eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen.
Zu prüfen bleibt aber, ob das gleiche auch für die in einem Kollektivvertrag vorgesehene Disziplinarstrafe der Entlassung gilt; auch eine solche Kollektivvertragsbestimmung müßte dann insofern als rechtswirksam angesehen werden, als der Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers nur nach vorheriger Zustimmung eines Dritten - nämlich der Disziplinarkommission - aussprechen dürfte. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers hat die beklagte Partei in einem - den später in RdW 1983, 108 ff. veröffentlichten Aufsatz von Tomandl nahezu wörtlich vorwegnehmenden - Schriftsatz grundsätzliche, aus der Natur des Entlassungsrechtes abgeleitete Bedenken erhoben. Sie hält einen generellen, auch verschuldete Entlassungstatbestände umfassenden Vorausverzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht deshalb für sittenwidrig, weil dem Arbeitgeber weder im Arbeitsvertrag noch durch Kollektivvertrag das Recht genommen werden dürfe, zumindest auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu reagieren. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die es dem Arbeitgeber schlechthin verbietet, einen Arbeitnehmer auch ohne auf diese Sanktion lautenden Spruch einer Disziplinarkommission zu entlassen, müßte deshalb als rechtsunwirksam angesehen werden; lasse hingegen der Kollektivvertrag - was im Zweifel anzunehmen sei - dem Arbeitgeber die Wahl zwischen einer "schlichten" und einer "strafweisen" Entlassung des Arbeitnehmers, dann bestunden dagegen keine rechtlichen Bedenken.
Dieser Auffassung kann zunächst schon darin nicht gefolgt werden, daß der Arbeitgeber auch dann, wenn die Disziplinarordnung eines Kollektivvertrages die Entlassung als Disziplinarstrafe vorsieht, im Zweifel daneben auch noch eine "schlichte", nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Entlassung aussprechen dürfte (so aber Tomandl aaO 112; Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 7 ff. (20 J)). Sieht man nämlich iS der obigen Ausführungen in einer solchen Kollektivvertragsbestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbeitnehmern auch weiterhin "schlicht" - also ohne Befassung der Disziplinarkommission und ohne deren auf Entlassung lautendes Erkenntnis - auszusprechen, einer besonderen, zumindest aus dem Zusammenhang des Kollektivvertrages abzuleitenden Rechtfertigung; kann dagegen dem Kollektivvertrag ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers nicht entnommen werden, dann muß im Zweifel eine generelle, "schlichte" Entlassungen schlechthin ausschließende Beschränkung seines Entlassungsrechtes angenommen werden.
Dem vorliegenden Kollektivvertrag kann entgegen der - gleichfalls von Tomandl (aaO 111 ff.) übernommenen - Rechtsansicht der beklagten Partei ein derartiges Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen "schlichter" und "strafweiser" Entlassung nicht entnommen werden. Mit dem Hinweis darauf, daß der KVI neben der in § 23 Abs. 2 Z 4 als Disziplinarstrafe angeführten "strafweisen Kündigung" in seinem IX., mit "Auflösung des Dienstverhältnisses" überschriebenen Abschnitt (§§ 33 bis 36 a) auch noch eine andere, nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Kündigungsmöglichkeit kennt, ist für die Beklagte schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese beiden Formen der Kündigung hier nicht etwa wahlweise, sondern für jeweils verschiedene Kündigungstatbestände vorgesehen sind: Gemäß § 33 Abs. 4 KVI kann ein Angestellter nach Erlangung des Definitivums nur in ganz bestimmten, in dieser Gesetzesstelle taxativ angeführten Fällen "schlicht", also unter Einhaltung lediglich der in § 33 Abs. 5 KVI vorgesehenen Fristen und Termine, gekundigt werden, sonst aber nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses. Daß sich der Arbeitgeber dort, wo ihm der Kollektivvertrag demnach eine "schlichte" Kündigung erlaubt - also bei provisorischen Angestellten (§ 33 Abs. 3) sowie in den Fällen der §§ 20, 33 Abs. 7 bis 10, §§ 34 und 35 -, statt dessen freiwillig auch für eine "strafweise", erst nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens auszusprechende Kündigung entscheiden könnte, ist der beklagten Partei durchaus zuzugeben; daß es ihm aber umgekehrt in den sonstigen, in § 33 Abs. 4 KVI nicht genannten Fällen verwehrt ist, an Stelle der "strafweisen", vom Erkenntnis der Disziplinarkommission abhängigen Kündigung eines definitiven Angestellten auch eine "schlichte" Kündigung auszusprechen, kann angesichts des klaren Wortlautes des § 33 Abs. 4 KVI ("sonst nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses") nicht ernstlich bezweifelt werden.Dem vorliegenden Kollektivvertrag kann entgegen der - gleichfalls von Tomandl (aaO 111 ff.) übernommenen - Rechtsansicht der beklagten Partei ein derartiges Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen "schlichter" und "strafweiser" Entlassung nicht entnommen werden. Mit dem Hinweis darauf, daß der KVI neben der in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, als Disziplinarstrafe angeführten "strafweisen Kündigung" in seinem römisch IX., mit "Auflösung des Dienstverhältnisses" überschriebenen Abschnitt (Paragraphen 33 bis 36 a) auch noch eine andere, nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Kündigungsmöglichkeit kennt, ist für die Beklagte schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese beiden Formen der Kündigung hier nicht etwa wahlweise, sondern für jeweils verschiedene Kündigungstatbestände vorgesehen sind: Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, KVI kann ein Angestellter nach Erlangung des Definitivums nur in ganz bestimmten, in dieser Gesetzesstelle taxativ angeführten Fällen "schlicht", also unter Einhaltung lediglich der in Paragraph 33, Absatz 5, KVI vorgesehenen Fristen und Termine, gekundigt werden, sonst aber nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses. Daß sich der Arbeitgeber dort, wo ihm der Kollektivvertrag demnach eine "schlichte" Kündigung erlaubt - also bei provisorischen Angestellten (Paragraph 33, Absatz 3,) sowie in den Fällen der Paragraphen 20,, 33 Absatz 7 bis 10, Paragraphen 34 und 35 -, statt dessen freiwillig auch für eine "strafweise", erst nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens auszusprechende Kündigung entscheiden könnte, ist der beklagten Partei durchaus zuzugeben; daß es ihm aber umgekehrt in den sonstigen, in Paragraph 33, Absatz 4, KVI nicht genannten Fällen verwehrt ist, an Stelle der "strafweisen", vom Erkenntnis der Disziplinarkommission abhängigen Kündigung eines definitiven Angestellten auch eine "schlichte" Kündigung auszusprechen, kann angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 33, Absatz 4, KVI ("sonst nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses") nicht ernstlich bezweifelt werden.
Richtig ist, daß sich der IX., mit "Auflösung des Dienstverhältnisses" überschriebene Abschnitt des KVI mit dem Endigungsgrund der Entlassung überhaupt nicht befaßt, während der im VI. Abschnitt ("Ordnungs- und Disziplinarstrafen") enthaltene Katalog der Disziplinarstrafen zwei Formen der "strafweisen Entlassung" kennt, nämlich die "strafweise Entlassung mit Abfertigung" (23 Abs. 2 Z 5) und die "strafweise Entlassung ohne Abfertigung" (§ 23 Abs. 2 Z 6). Inwiefern jedoch daraus zu schließen wäre, daß der Kollektivvertrag auch in diesem Punkt dem Arbeitgeber die Wahl zwischen einer "strafweisen" und einer "schlichten" Entlassung eingeräumt hätte, ist nicht zu sehen. Daß der Arbeitgeber einen provisorischen Angestellten zwar frei kundigen, aber nur strafweise (unter Einschaltung der Disziplinarkommission) entlassen kann, ist entgegen der Meinung der beklagten Partei durchaus kein Widerspruch, sondern eine sinnvolle, angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser beiden Endigungsarten jedenfalls zu rechtfertigende Differenzierung. Soweit die beklagte Partei ein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen "schlichter" und "strafweiser" Entlassung deshalb befürwortet, weil der Arbeitgeber ja auch die Wahl zwischen schlichter Kündigung und strafweiser Kündigung habe, übersieht sie, daß nach dem oben Gesagten der Arbeitgeber zwar in bestimmten Fällen - nämlich bei provisorischen Angestellten und bei den in § 33 Abs. 4 KVI ausdrücklich angeführten Tatbeständen - statt der "schlichten" auch eine "strafweise" Kündigung aussprechen kann, niemals aber umgekehrt anstelle der für die sonstigen Fälle zwingend vorgeschriebenen "strafweisen" Kündigung mit einer "schlichten" Kündigung vorgehen darf. Gerade eine solche Wahlmöglichkeit wird aber von der Beklagten hier beim Endigungsgrund der Entlassung für sich in Anspruch genommen.Richtig ist, daß sich der römisch IX., mit "Auflösung des Dienstverhältnisses" überschriebene Abschnitt des KVI mit dem Endigungsgrund der Entlassung überhaupt nicht befaßt, während der im römisch VI. Abschnitt ("Ordnungs- und Disziplinarstrafen") enthaltene Katalog der Disziplinarstrafen zwei Formen der "strafweisen Entlassung" kennt, nämlich die "strafweise Entlassung mit Abfertigung" (23 Absatz 2, Ziffer 5,) und die "strafweise Entlassung ohne Abfertigung" (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6,). Inwiefern jedoch daraus zu schließen wäre, daß der Kollektivvertrag auch in diesem Punkt dem Arbeitgeber die Wahl zwischen einer "strafweisen" und einer "schlichten" Entlassung eingeräumt hätte, ist nicht zu sehen. Daß der Arbeitgeber einen provisorischen Angestellten zwar frei kundigen, aber nur strafweise (unter Einschaltung der Disziplinarkommission) entlassen kann, ist entgegen der Meinung der beklagten Partei durchaus kein Widerspruch, sondern eine sinnvolle, angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser beiden Endigungsarten jedenfalls zu rechtfertigende Differenzierung. Soweit die beklagte Partei ein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen "schlichter" und "strafweiser" Entlassung deshalb befürwortet, weil der Arbeitgeber ja auch die Wahl zwischen schlichter Kündigung und strafweiser Kündigung habe, übersieht sie, daß nach dem oben Gesagten der Arbeitgeber zwar in bestimmten Fällen - nämlich bei provisorischen Angestellten und bei den in Paragraph 33, Absatz 4, KVI ausdrücklich angeführten Tatbeständen - statt der "schlichten" auch eine "strafweise" Kündigung aussprechen kann, niemals aber umgekehrt anstelle der für die sonstigen Fälle zwingend vorgeschriebenen "strafweisen" Kündigung mit einer "schlichten" Kündigung vorgehen darf. Gerade eine solche Wahlmöglichkeit wird aber von der Beklagten hier beim Endigungsgrund der Entlassung für sich in Anspruch genommen.
Daß § 23 Abs. 3 KVI eine strafweise Entlassung auch bei Vorliegen des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 2 AngG (Unfähigkeit des Angestellten, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten) zuläßt, ohne dabei zwischen verschuldeter und unverschuldeter Dienstunfähigkeit zu unterscheiden, ist angesichts der Tatsache, daß nach derselben Bestimmung des KVI eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Dienstverhinderung (§ 27 Z 5 AngG) nicht zur strafweisen Entlassung führen soll, ein gewisser Widerspruch; inwiefern aber auch dieser Umstand nur den von der beklagten Partei (und von Tomandl aaO 111 f.) gewünschten Schluß zuließe, daß der Kollektivvertrag nichts anderes wollte, als den Arbeitgeber für den Fall, daß dieser an Stelle einer schlichten eine strafweise Entlassung aussprechen möchte, zu verpflichten, die Disziplinarkommission einzuschalten, ist schlechthin unverständlich. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf verwiesen, daß bei Annahme eines Wahlrechtes des Arbeitgebers zwischen "strafweiser" und "schlichter" Entlassung für die erstgenannte Endigungsart faktisch kein Raum mehr bliebe, weil es der Arbeitgeber wohl in den meisten Fällen vorziehen würde, sich nicht der Entscheidung der Disziplinarkommission auszuliefern und lieber die "schlichte", das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit sofortiger Wirkung beendende Entlassung auszusprechen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die "strafweise", als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entlassung (mit oder ohne Abfertigung) immer auch die öffentliche Feststellung eines Fehlverhaltens, einen damit verbundenen öffentlichen Tadel und deshalb auch eine generalpräventive, die übrigen Arbeitnehmer von gleichartigen Verfehlungen abschreckende Wirkung habe. Da erfahrungsgemäß auch die "schlichte", ohne Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung eines Arbeitnehmers den übrigen Betriebsangehörigen zumindest im Regelfall ebenso bekannt wird wie die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, ist der erwähnte Abschreckungseffekt regelmäßig auch mit dieser Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden, und zwar in kaum geringerem Maß als mit einer "strafweisen" Entlassung.Daß Paragraph 23, Absatz 3, KVI eine strafweise Entlassung auch bei Vorliegen des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG (Unfähigkeit des Angestellten, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten) zuläßt, ohne dabei zwischen verschuldeter und unverschuldeter Dienstunfähigkeit zu unterscheiden, ist angesichts der Tatsache, daß nach derselben Bestimmung des KVI eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Dienstverhinderung (Paragraph 27, Ziffer 5, AngG) nicht zur strafweisen Entlassung führen soll, ein gewisser Widerspruch; inwiefern aber auch dieser Umstand nur den von der beklagten Partei (und von Tomandl aaO 111 f.) gewünschten Schluß zuließe, daß der Kollektivvertrag nichts anderes wollte, als den Arbeitgeber für den Fall, daß dieser an Stelle einer schlichten eine strafweise Entlassung aussprechen möchte, zu verpflichten, die Disziplinarkommission einzuschalten, ist schlechthin unverständlich. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf verwiesen, daß bei Annahme eines Wahlrechtes des Arbeitgebers zwischen "strafweiser" und "schlichter" Entlassung für die erstgenannte Endigungsart faktisch kein Raum mehr bliebe, weil es der Arbeitgeber wohl in den meisten Fällen vorziehen würde, sich nicht der Entscheidung der Disziplinarkommission auszuliefern und lieber die "schlichte", das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit sofortiger Wirkung beendende Entlassung auszusprechen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die "strafweise", als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entlassung (mit oder ohne Abfertigung) immer auch die öffentliche Feststellung eines Fehlverhaltens, einen damit verbundenen öffentlichen Tadel und deshalb auch eine generalpräventive, die übrigen Arbeitnehmer von gleichartigen Verfehlungen abschreckende Wirkung habe. Da erfahrungsgemäß auch die "schlichte", ohne Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung eines Arbeitnehmers den übrigen Betriebsangehörigen zumindest im Regelfall ebenso bekannt wird wie die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, ist der erwähnte Abschreckungseffekt regelmäßig auch mit dieser Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden, und zwar in kaum geringerem Maß als mit einer "strafweisen" Entlassung.
Soweit jedoch die beklagte Partei (wieder übereinstimmend mit Tomandl aaO 112) die Auffassung vertritt, daß jede Auslegung, nach welcher der Kollektivvertrag nur die strafweise Entlassung erlaube, zufolge der Unzulässigkeit einer solchen Beschränkung des Entlassungsrechtes zur Unwirksamkeit dieser Regelung führen mußte, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der beklagten Partei ist zwar einzuräumen, daß ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses also zweiseitig zwingender Natur ist (so auch Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] I 225; Kuderna, Entlassungsrecht 33; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 127; insofern auch richtig Tomandl aaO 110 bei und in FN 18). Ein derartiger Ausschluß des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers liegt aber hier gar nicht vor. Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen iS des § 27 AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen; er verpflichtet ihn lediglich, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - paritätisch besetzte (§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 KVI) - Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldigsprechenden Erkenntnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission (§ 28 Abs. 5 KVI) kann der Arbeitgeber dann die "strafweise" Entlassung iS des § 23 Abs. 2 Z 5 oder 6 KVI aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist aber entgegen der Meinung von Tomandl (aaO) als durchaus zulässig anzusehen (vgl. dazu auch Martinek-Schwarz aaO 127 f.).Soweit jedoch die beklagte Partei (wieder übereinstimmend mit Tomandl aaO 112) die Auffassung vertritt, daß jede Auslegung, nach welcher der Kollektivvertrag nur die strafweise Entlassung erlaube, zufolge der Unzulässigkeit einer solchen Beschränkung des Entlassungsrechtes zur Unwirksamkeit dieser Regelung führen mußte, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der beklagten Partei ist zwar einzuräumen, daß ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses also zweiseitig zwingender Natur ist (so auch Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht[2] römisch eins 225; Kuderna, Entlassungsrecht 33; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 127; insofern auch richtig Tomandl aaO 110 bei und in FN 18). Ein derartiger Ausschluß des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers liegt aber hier gar nicht vor. Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen iS des Paragraph 27, AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen; er verpflichtet ihn lediglich, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - paritätisch besetzte (Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, KVI) - Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldigsprechenden Erkenntnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission (Paragraph 28, Absatz 5, KVI) kann der Arbeitgeber dann die "strafweise" Entlassung iS des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 KVI aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist aber entgegen der Meinung von Tomandl (aaO) als durchaus zulässig anzusehen vergleiche dazu auch Martinek-Schwarz aaO 127 f.).
Zusammenfassend ist daher der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, wonach die Beklagte auf Grund der Bestimmungen des KVI den Kläger nur auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission hätte entlassen dürfen. Da ein derartiges Erkenntnis unstreitig nicht ergangen ist, der Kläger vielmehr mit dem Schreiben vom 20. 8. 1982 "schlicht" entlassen wurde, erweist sich sein Urteilsantrag auf Feststellung des aufrechten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses als berechtigt.