Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern oder ihrer Erzeugnisse gegen § 1 UWG verstößt, abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern oder ihrer Erzeugnisse gegen Paragraph eins, UWG verstößt, abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.
§ 7 UWG schützt den Verletzten vor der zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen, sofern diese Tatsachen geeignet sind, den Kredit des Inhabers zu schädigen. "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1990, 18; MR 1989, 61; MR 1990, 66). Nicht von § 7 UWG erfaßt hingegen sind das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66). Auch eine an sich der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wettbewerb hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig (MR 1990, 66 mwN). Das gleiche gilt für eine pauschale Abwertung von Konkurrenten und deren Erzeugnissen, die keine Tatsachenbehauptungen enthält, sondern mit Schlagworten operiert (Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung - Verbotsprinzip oder Mißbrauchsprinzip? HWR 1988, Heft 6, 7 ff. (23), ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61). Mit dem Ausdruck "Krone-Blättelein" wird - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - erkennbar auf das Kleinformat der "N*** K***-Z***" Bezug genommen, ohne daß damit - auch die "G*** W***" ist ja ein sogenanntes "Kleinformat" - eine Herabsetzung dieses Konkurrenzproduktes verbunden wäre. Angesichts ihrer Verwendung im Rahmen einer satirischen Darstellung wird aber der Leser dieser Bezeichnung auch keine ernst zu nehmende Abwertung oder Herabsetzung der "N*** K***-Z***" entnehmen (vgl. ÖBl 1990, 18).Paragraph 7, UWG schützt den Verletzten vor der zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen, sofern diese Tatsachen geeignet sind, den Kredit des Inhabers zu schädigen. "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1990, 18; MR 1989, 61; MR 1990, 66). Nicht von Paragraph 7, UWG erfaßt hingegen sind das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66). Auch eine an sich der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wettbewerb hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig (MR 1990, 66 mwN). Das gleiche gilt für eine pauschale Abwertung von Konkurrenten und deren Erzeugnissen, die keine Tatsachenbehauptungen enthält, sondern mit Schlagworten operiert (Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung - Verbotsprinzip oder Mißbrauchsprinzip? HWR 1988, Heft 6, 7 ff. (23), ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61). Mit dem Ausdruck "Krone-Blättelein" wird - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - erkennbar auf das Kleinformat der "N*** K***-Z***" Bezug genommen, ohne daß damit - auch die "G*** W***" ist ja ein sogenanntes "Kleinformat" - eine Herabsetzung dieses Konkurrenzproduktes verbunden wäre. Angesichts ihrer Verwendung im Rahmen einer satirischen Darstellung wird aber der Leser dieser Bezeichnung auch keine ernst zu nehmende Abwertung oder Herabsetzung der "N*** K***-Z***" entnehmen vergleiche ÖBl 1990, 18).
Anders verhält es sich jedoch mit den Worten "Zeitung mit dem guten Handling im Häuschen": Dieses gleich im ersten Satz des Artikels verwendete Wortspiel enthält keine erkennbare Bezugnahme auf die in dem folgenden Artikel beanstandeten Vorgänge; der Autor stellt vielmehr - ohne weitere Aufklärung - in herabsetzender Weise eine Verbindung zwischen der "N*** K***-Z***" und Toilettenpapier her. Das kann aber von den angesprochenen Lesern - jedenfalls auch - so verstanden werden, daß sich die "N*** K***-Z***", wenn schon nicht ausschließlich, so doch besonders gut zur Verwendung als Toilettenpapier eignet. Auch im Rahmen einer satirischen Betrachtung, die sich bekanntermaßen ua des Mittels der Übertreibung bedient - weshalb jedermann die damit verbundenen Äußerungen auf den in ihnen enthaltenen Tatsachenkern zurückführt - darf aber ein Mitbewerber oder sein Erzeugnis nicht in unsachlicher Weise pauschal herabgesetzt werden. Die mit der beanstandeten Äußerung verbundene Herabsetzung geht über eine zulässige Anspielung auf das Format der "N*** K***-Z***" weit hinaus; sie verstößt daher - ebenso wie gleichartige Äußerungen im Rahmen vergleichender Werbung - zwar nicht gegen § 7 UWG, wohl aber gegen § 1 UWG. Da es sich hier weder um weltanschauliche Auseinandersetzungen noch um eine sachliche Kritik, sondern um eine Äußerung handelt, die das Erzeugnis eines Mitbewerbers pauschal herabsetzt, besteht daran auch kein schutzwürdiges Infirmationsbedürfnis (MR 1989, 61 mwN). Pauschale Herabsetzungen sind deshalb auch nicht mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art.13 StGG, Art.10 MRK) zu rechtfertigen (vgl. ÖBl 1990, 18).Anders verhält es sich jedoch mit den Worten "Zeitung mit dem guten Handling im Häuschen": Dieses gleich im ersten Satz des Artikels verwendete Wortspiel enthält keine erkennbare Bezugnahme auf die in dem folgenden Artikel beanstandeten Vorgänge; der Autor stellt vielmehr - ohne weitere Aufklärung - in herabsetzender Weise eine Verbindung zwischen der "N*** K***-Z***" und Toilettenpapier her. Das kann aber von den angesprochenen Lesern - jedenfalls auch - so verstanden werden, daß sich die "N*** K***-Z***", wenn schon nicht ausschließlich, so doch besonders gut zur Verwendung als Toilettenpapier eignet. Auch im Rahmen einer satirischen Betrachtung, die sich bekanntermaßen ua des Mittels der Übertreibung bedient - weshalb jedermann die damit verbundenen Äußerungen auf den in ihnen enthaltenen Tatsachenkern zurückführt - darf aber ein Mitbewerber oder sein Erzeugnis nicht in unsachlicher Weise pauschal herabgesetzt werden. Die mit der beanstandeten Äußerung verbundene Herabsetzung geht über eine zulässige Anspielung auf das Format der "N*** K***-Z***" weit hinaus; sie verstößt daher - ebenso wie gleichartige Äußerungen im Rahmen vergleichender Werbung - zwar nicht gegen Paragraph 7, UWG, wohl aber gegen Paragraph eins, UWG. Da es sich hier weder um weltanschauliche Auseinandersetzungen noch um eine sachliche Kritik, sondern um eine Äußerung handelt, die das Erzeugnis eines Mitbewerbers pauschal herabsetzt, besteht daran auch kein schutzwürdiges Infirmationsbedürfnis (MR 1989, 61 mwN). Pauschale Herabsetzungen sind deshalb auch nicht mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Artikel , StGG, Artikel , MRK) zu rechtfertigen vergleiche ÖBl 1990, 18).
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß mit dem Ausdruck "Tittenbär" nicht der Herausgeber der "N***-K***-Z***" bezeichnet worden ist. Mit den Worten "Auf der Seite 5.... findet der Leser meist eine Abbildung des...." und mit der Bezugnahme des Artikels auf die in der Zoologie gebräuchliche Nomenklatur, wonach der Name eines Tieres aus dem Gattungsnamen, dem Artnamen und dem Namen des "Beschreibers" - an dessen Stelle hier der Herausgeber der "N*** K***-Z***" tritt - gebildet wird, ist vielmehr deutlich klargestellt worden, daß damit das regelmäßig auf Seite 5 der "N*** K***-Z***" abgebildete, meist nur spärlich bekleidete Fotomodell gemeint war. Schon deshalb erweist sich lit b des Sicherungsantrages, mit dem ein Verbot erreicht werden soll, den Herausgeber der "N*** K***-Z***", Hans D***, alsZutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß mit dem Ausdruck "Tittenbär" nicht der Herausgeber der "N***-K***-Z***" bezeichnet worden ist. Mit den Worten "Auf der Seite 5.... findet der Leser meist eine Abbildung des...." und mit der Bezugnahme des Artikels auf die in der Zoologie gebräuchliche Nomenklatur, wonach der Name eines Tieres aus dem Gattungsnamen, dem Artnamen und dem Namen des "Beschreibers" - an dessen Stelle hier der Herausgeber der "N*** K***-Z***" tritt - gebildet wird, ist vielmehr deutlich klargestellt worden, daß damit das regelmäßig auf Seite 5 der "N*** K***-Z***" abgebildete, meist nur spärlich bekleidete Fotomodell gemeint war. Schon deshalb erweist sich Litera b, des Sicherungsantrages, mit dem ein Verbot erreicht werden soll, den Herausgeber der "N*** K***-Z***", Hans D***, als
"Tittenbären" zu bezeichnen, als nicht berechtigt.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher in der Hauptsache der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO. Die Beklagte hat hingegen bereits in ihrem Rekurs mit Recht gerügt, daß das Erstgericht ihren Teilerfolg hätte bewerten und ihr den entsprechenden Teil ihrer Kosten hätte zusprechen müssen. Gelingt nämlich dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten; er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden; der Beklagte hat vielmehr in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war. Das Obsiegen des Beklagten ist im vorliegenden Fall mangels Bewertung der einzelnen Ansprüche durch den Kläger mit 75 % anzunehmen, weil im Zweifel bei der Geltendmachung zweier Ansprüche auf jeden davon die Hälfte entfällt und die Klägerin nur mit einem der beiden in lit a des Sicherungsantrages zusammengefaßten Ansprüche durchgedrungen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Beklagte hat hingegen bereits in ihrem Rekurs mit Recht gerügt, daß das Erstgericht ihren Teilerfolg hätte bewerten und ihr den entsprechenden Teil ihrer Kosten hätte zusprechen müssen. Gelingt nämlich dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten; er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge Paragraph 393, Absatz eins, EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden; der Beklagte hat vielmehr in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war. Das Obsiegen des Beklagten ist im vorliegenden Fall mangels Bewertung der einzelnen Ansprüche durch den Kläger mit 75 % anzunehmen, weil im Zweifel bei der Geltendmachung zweier Ansprüche auf jeden davon die Hälfte entfällt und die Klägerin nur mit einem der beiden in Litera a, des Sicherungsantrages zusammengefaßten Ansprüche durchgedrungen ist.
Daraus folgt, daß die Beklagte die Kosten ihres Rekurses zur Gänze sowie ein Viertel der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen hat (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO); dagegen hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten jener Rechtsmittelschriftsätze, mit denen ihr die Abwehr von Teilen des Sicherungsantrages gelungen ist (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO). Das ist bei ihrer Rekursbeantwortung (auf der Basis der von den Parteien herangezogenen Bemessungsgrundlage von S 320.000) zur Gänze und bei der Revisionsrekursbeantwortung (hier allerdings auf der Basis des gesamten Streitwertes des Provisorialverfahrens) mit drei Vierteln der Fall.Daraus folgt, daß die Beklagte die Kosten ihres Rekurses zur Gänze sowie ein Viertel der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen hat (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 40,, 50, 52 Absatz eins, ZPO); dagegen hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten jener Rechtsmittelschriftsätze, mit denen ihr die Abwehr von Teilen des Sicherungsantrages gelungen ist (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO). Das ist bei ihrer Rekursbeantwortung (auf der Basis der von den Parteien herangezogenen Bemessungsgrundlage von S 320.000) zur Gänze und bei der Revisionsrekursbeantwortung (hier allerdings auf der Basis des gesamten Streitwertes des Provisorialverfahrens) mit drei Vierteln der Fall.