Die Revision und der Rekurs sind wegen der vom Berufungsgericht aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage zulässig. Die Revision ist auch berechtigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Übersicht halber wird das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der einzelnen Ansprüche zusammenfassend wie folgt skizziert: Über die Positionen 8, 9, 11 und 13 liegt bereits eine rechtskräftig Entscheidung vor. Über die Positionen 5 bis 7 und 14 haben die Vorinstanzen noch nicht entschieden. Darüber wird das Erstgericht mit Endurteil zu entscheiden haben. Das gilt auch für die Position 1, der diesbezügliche Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. In Rechtskraft erwachsen ist auch das Zwischenurteil zu den Positionen 10 und 12, über die Höhe des Anspruchs wird mit Endurteil zu entscheiden sein. Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens sind daher nur mehr die Positionen 2 bis 4 und das Feststellungsbegehren.
I. Zum Rekurs des Klägers:römisch eins. Zum Rekurs des Klägers:
A. Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
1. Der Rekurswerber macht als Nichtigkeit die sachliche Erledigung der von ihm als verspätet qualifizierten Berufung des Beklagten geltend (RIS-Justiz RS0041842; RS0039826; RS0062118).
Der Kläger begründet die Verspätung der Berufung damit, dass das Ersturteil am 25. 6. 2014 dem zunächst bestellten Verfahrenshelfer Dr. Ettmayer zugestellt worden sei, der Beklagte aber nach der Umbestellung auf den Verfahrenshelfer Dr. Stock vom 1. 7. 2014 die Berufung erst am 29. 8. 2014 durch diesen Verfahrenshelfer eingebracht habe, wobei Dr. Stock nicht „neu bestellt“, sondern bloß „wieder bestellt“ worden sei. Er habe den Beklagten nämlich bis zur Vollmachtskündigung am 19. 2. 2014 vertreten, ihm sei auch das Ersturteil bereits am 24. 1. 2014 zugestellt worden. In einer solchen Konstellation käme es - wie bei einem gewillkürten Vollmachtswechsel - durch die Umbestellung des Verfahrenshelfers zu keiner Fristunterbrechung.
2. Grundsätzlich beginnt die Berufungsfrist im Falle eines Wechsels in der Person des Verfahrenshelfers ab Zustellung des Umbestellungsbescheids und einer Urteilsausfertigung an diesen neu zu laufen, sofern die Umbestellung während laufender Rechtsmittelfrist erfolgte (RIS-Justiz RS0116897 [T1]; RS0041698; RS0041649). Dem neu bestellten Verfahrenshelfer soll die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0121053).
3. Das gilt entgegen den Rekursausführungen auch dann, wenn der neu bestellte Verfahrenshelfer bereits zuvor als gewillkürter Vertreter aufgetreten ist oder - wie im vorliegenden Fall - Gesellschafter einer Rechtsanwälte OG ist, die die Partei zuvor vertreten hat.
3.1 Nach mehreren Entscheidungen zum Fristenlauf bei Umbestellung wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Verfahrenshelfer „neu“ bestellt wurde (1 Ob 332/99a; 7 Ob 45/04z). Dies trifft auch auf Dr. Stock zu, der tatsächlich als Verfahrenshelfer neu bestellt wurde.
3.2 In der Entscheidung 10 Ob 54/06y wurde die Abweichung dieser Regel zum schlichten Vollmachtswechsel, der keinen Einfluss auf den Fristenlauf hat, damit erklärt, dass der Verfahrenshelfer im Regelfall erstmals mit der Zustellung des Bestellungsbescheids mit einer Rechtssache konfrontiert wird, ihm daher eine vorherige Einholung von Informationen sowie eine Kontaktaufnahme mit dem Mandanten nicht möglich ist. Aus dieser Entscheidung ist aber nur abzuleiten, weshalb eine Ungleichbehandlung zu den Fällen freiwilligen Vollmachtswechsels nicht verfassungswidrig ist. Mit diesen Argumenten wird aber nicht abschließend begründet, warum bei einer Umbestellung grundsätzlich die volle Berufungsfrist neu gewährt wird.
3.3 Der Grund dafür liegt darin, dass demjenigen Verfahrenshelfer, der das Rechtsmittel auszuführen hat, die Rechtsmittelfrist im vollen Ausmaß nutzbar sein soll (6 Ob 621/94; 10 ObS 99/03m). Weder der bestellte Verfahrenshelfer noch die Partei haben darauf Einfluss, ob die Rechtsanwaltskammer einem Umbestellungsersuchen stattgibt. Wird einem Ersuchen nicht stattgegeben oder verzögert sich die Entscheidung, ist damit kein Rechtsnachteil für die Partei verbunden, weil der erstmals bestellte Verfahrenshelfer bis zu seiner Enthebung bzw bis zur Umbestellung ohnehin berechtigt und verpflichtet bleibt, für die Partei zu handeln (6 Ob 230/02w). Wird dem Umbestellungsgesuch zwar positiv, aber stark zeitverzögernd stattgegeben, kann der Fall eintreten, dass dem neu bestellten Verfahrenshelfer für die Ausführung des Rechtsmittels nur kurze Zeit bleibt (im Extremfall ein Tag), ohne dass der alte Verfahrenshelfer nach wirksamer Umbestellung berechtigt wäre, das Rechtsmittel einzubringen.
In der Entscheidung 6 Ob 28/07x, der eine Konstellation der Umbestellung wie hier zugrundelag, wurde deshalb zutreffend kein Grund für eine Verspätung gesehen.
3.4 Der Hinweis im Rekurs, dass Dr. Stock nicht einem neu bestellten Verfahrenshelfer gleichzuhalten sei, weil er die Causa schon seit vielen Jahren kenne, übersieht auch folgenden Aspekt: Nach § 464 Abs 3 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Verfahrenshelfers und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer neu zu laufen, auch wenn diesem das Urteil bereits als Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (RIS3.4 Der Hinweis im Rekurs, dass Dr. Stock nicht einem neu bestellten Verfahrenshelfer gleichzuhalten sei, weil er die Causa schon seit vielen Jahren kenne, übersieht auch folgenden Aspekt: Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Verfahrenshelfers und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer neu zu laufen, auch wenn diesem das Urteil bereits als Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0041651). Wäre Dr. Stock der erstbestellte Verfahrenshelfer gewesen, wäre ihm jedenfalls die volle Rechtsmittelfrist ungeachtet dessen zur Verfügung gestanden, dass er als Mitgesellschafter der vormaligen Prozessvertreterin bereits Kenntnis vom Verfahren und vom Urteil hatte. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, würde zwar dem erstmals bestellten Verfahrenshelfer die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestellt, nicht aber auch dem durch Umbestellung zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt (10 Ob 54/06y).
4. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Bei Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten ist die Anwendung des MRG die Regel; die allfällige Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit bildet einen Ausnahmefall, der von demjenigen zu beweisen ist, der hieraus Rechtsfolgen ableitet (RIS-Justiz RS0069224 [T1]; RS0004060). Keine der Parteien hat einen derartigen Ausnahmefall behauptet. Weder aus den unstrittigen Urkunden (etwa über die Mietverträge der beklagten Partei) noch aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Bestandgegenstand nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt.
2. Wegen der Anwendbarkeit des MRG hat der Nachmieter aufgrund des § 27 Abs 3 MRG die Möglichkeit, jenen Teil der Ablöse (im außerstreitigen Verfahren) zurückzufordern, der keiner Gegenleistung entspricht. Dieser Rückforderungsanspruch ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art (RIS2. Wegen der Anwendbarkeit des MRG hat der Nachmieter aufgrund des Paragraph 27, Absatz 3, MRG die Möglichkeit, jenen Teil der Ablöse (im außerstreitigen Verfahren) zurückzufordern, der keiner Gegenleistung entspricht. Dieser Rückforderungsanspruch ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art (RIS-Justiz RS0067488) und an keine weiteren Voraussetzungen gebunden als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschrift des MRG (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 27 Rz 17).Paragraph 27, Rz 17).
3. § 27 Abs 3 MRG knüpft ua an das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG an, wonach Vereinbarungen ungültig sind, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung zB dem früheren Mieter etwas (also auch eine „Investitionsablöse“) zu leisten hat, wobei der Ersatz von Übersiedlungskosten oder der Rückersatz des Aufwands, den der Vermieter dem bisherigen Mieter zu ersetzen hat, nicht unter dieses Verbot fällt.3. Paragraph 27, Absatz 3, MRG knüpft ua an das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG an, wonach Vereinbarungen ungültig sind, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung zB dem früheren Mieter etwas (also auch eine „Investitionsablöse“) zu leisten hat, wobei der Ersatz von Übersiedlungskosten oder der Rückersatz des Aufwands, den der Vermieter dem bisherigen Mieter zu ersetzen hat, nicht unter dieses Verbot fällt.
4. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 526/91 wurde ein Nichterfüllungsschaden bei einer nach § 27 MRG unzulässigen Ablöse verneint. Daran ist auch hier anzuknüpfen. § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus (RIS4. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 526/91 wurde ein Nichterfüllungsschaden bei einer nach Paragraph 27, MRG unzulässigen Ablöse verneint. Daran ist auch hier anzuknüpfen. Paragraph 27, Absatz 3, MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus (RIS-Justiz RS0033661), sondern verdrängt aus folgenden Erwägungen auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB.Justiz RS0033661), sondern verdrängt aus folgenden Erwägungen auch die Bestimmungen der Paragraphen 922, ff ABGB.
4.1 Bei der Auslegung der Investitionsablösevereinbarung ist zu beachten, dass ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 1097 iVm 1037 ABGB und bei entsprechender Anwendbarkeit des MRG nach § 10 MRG gegenüber seinem Vermieter Anspruch auf Abgeltung von Investitionen hat, die er während des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt getätigt hat. Es ist aber auch möglich, dass der investierende Vormieter wegen einer Vereinbarung mit dem Nachmieter direkt von diesem befriedigt wird, und zwar sowohl im Bereich des § 10 MRG (vgl Abs 6; 4.1 Bei der Auslegung der Investitionsablösevereinbarung ist zu beachten, dass ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Paragraphen 1097, in Verbindung mit 1037 ABGB und bei entsprechender Anwendbarkeit des MRG nach Paragraph 10, MRG gegenüber seinem Vermieter Anspruch auf Abgeltung von Investitionen hat, die er während des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt getätigt hat. Es ist aber auch möglich, dass der investierende Vormieter wegen einer Vereinbarung mit dem Nachmieter direkt von diesem befriedigt wird, und zwar sowohl im Bereich des Paragraph 10, MRG vergleiche Absatz 6 ;, Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 10 MRG Rz 24), als auch beim Anspruch nach § 1097 ABGB (zB 1 Ob 618/91; 8 Ob 585/92; 1 Ob 2065/96z). Paragraph 10, MRG Rz 24), als auch beim Anspruch nach Paragraph 1097, ABGB (zB 1 Ob 618/91; 8 Ob 585/92; 1 Ob 2065/96z).
4.2 Inhaltlich ist der entsprechende Vertrag zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter über eine Investitionsablöse daher dem gesetzlichen Anspruch des Vormieters gegen den Vermieter nachgebildet, zumal die entsprechenden Kosten an den Nachmieter nur überwälzt werden. Das ergibt sich auch aus jenen Entscheidungen, denen zugrundelag, dass der Vermieter wider Treu und Glauben eine Nominierung eines Nachmieters durch den Vormieter verhindert hat, von dem der Vormieter den Ersatz der Investitionen verlangen kann (8 Ob 585/92; 5 Ob 81/04d). In einem solchen Fall steht dem Vormieter gegen den Vermieter als Schadenersatz jener Betrag zu, den er vom Nachmieter verlangen hätte können, wobei - ebenso wie beim gesetzlichen Anspruch des Vormieters gegen den Vermieter (vgl RIS ebenso wie beim gesetzlichen Anspruch des Vormieters gegen den Vermieter vergleiche RIS-Justiz RS0010091) - auf die Höhe des objektiven Zeitwerts abgestellt wird (5 Ob 81/04d). Es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des Nachmieters an und nicht darauf, für welche Zwecke dieser den Bestandgegenstand gemietet hat (RIS-Justiz RS0010091).
4.3 Der beklagte Vormieter schuldet dem klagenden Nachmieter aus der Investitionsvereinbarung somit den Wert seiner am Bestandobjekt getätigten Aufwendungen (Investitionen) zum Übergabszeitpunkt (vgl 1 Ob 606/93). Dieser Wert ist der Vertragsgegenstand der Investitionsablösevereinbarung. seiner am Bestandobjekt getätigten Aufwendungen (Investitionen) zum Übergabszeitpunkt vergleiche 1 Ob 606/93). Dieser Wert ist der Vertragsgegenstand der Investitionsablösevereinbarung.
Aus den Feststellungen lässt sich zudem auch nicht ableiten, dass der Beklagte dem Kläger eine bestimmte Eigenschaft der rekursgegenständlichen Wand- und Deckenoberflächen, der Bauanschlussfugen oder des Sichtmauerwerks ausreichend konkret zugesagt hat. Eine entsprechende Zusicherung (oder gar eine Garantiezusage) von bestimmten Eigenschaften lässt sich weder aus der Annonce noch aus den Angaben des Beklagten während der Besichtigungstermine oder aus sonstigen Äußerungen von ihm ableiten.
4.4 Entspricht nun der Wert der Leistung des Vormieters als gleichwertige Gegenleistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG der dafür vom Nachmieter gezahlten Ablöse, ist eine Leistungsstörung auszuschließen, weil das Geschuldete geleistet wurde. Steht der Ablöse hingegen keine adäquate Gegenleistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG gegenüber, ist wegen der damit verbundenen (Teil4.4 Entspricht nun der Wert der Leistung des Vormieters als gleichwertige Gegenleistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG der dafür vom Nachmieter gezahlten Ablöse, ist eine Leistungsstörung auszuschließen, weil das Geschuldete geleistet wurde. Steht der Ablöse hingegen keine adäquate Gegenleistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gegenüber, ist wegen der damit verbundenen (Teil-)Nichtigkeit und des spezielleren Rückforderungsanspruchs gemäß § 27 Abs 3 MRG die Geltendmachung von Leistungsstörungen (also auch von Gewährleistungsansprüchen) zu verneinen. In beiden Konstellationen ist es dem Kläger damit im hier zu bejahenden Anwendungsbereich des § 27 MRG verwehrt, sich auf §§ 922 ff ABGB zu berufen.)Nichtigkeit und des spezielleren Rückforderungsanspruchs gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG die Geltendmachung von Leistungsstörungen (also auch von Gewährleistungsansprüchen) zu verneinen. In beiden Konstellationen ist es dem Kläger damit im hier zu bejahenden Anwendungsbereich des Paragraph 27, MRG verwehrt, sich auf Paragraphen 922, ff ABGB zu berufen.
5. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung 2 Ob 126/08f, wonach auch eine (allenfalls) nach § 27 MRG unzulässige Leistung nicht ausschließt, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend macht. Zum einen war in dieser Entscheidung die Prozessvoraussetzung des streitigen Rechtswegs und nicht die inhaltliche Berechtigung eines Gewährleistungsanspruchs zu klären. Zum anderen betraf die Aussage einen Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände. Die Vereinbarung der Streitteile über eine Ablöse hinsichtlich der rekursgegenständlichen Arbeiten gilt aber schon mangels eines an den Kläger überlassenen Kaufgegenstands nicht als Kaufvertrag.5. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung 2 Ob 126/08f, wonach auch eine (allenfalls) nach Paragraph 27, MRG unzulässige Leistung nicht ausschließt, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche im streitigen Rechtsweg geltend macht. Zum einen war in dieser Entscheidung die Prozessvoraussetzung des streitigen Rechtswegs und nicht die inhaltliche Berechtigung eines Gewährleistungsanspruchs zu klären. Zum anderen betraf die Aussage einen Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände. Die Vereinbarung der Streitteile über eine Ablöse hinsichtlich der rekursgegenständlichen Arbeiten gilt aber schon mangels eines an den Kläger überlassenen Kaufgegenstands nicht als Kaufvertrag.
6. Gegen die Verneinung der auf §§ 922 ff ABGB gestützten Ansprüche kann auch nicht mit einer Bindungswirkung des rechtskräftigen erstgerichtlichen Beschlusses vom 10. 2. 2010 argumentiert werden.6. Gegen die Verneinung der auf Paragraphen 922, ff ABGB gestützten Ansprüche kann auch nicht mit einer Bindungswirkung des rechtskräftigen erstgerichtlichen Beschlusses vom 10. 2. 2010 argumentiert werden.
6.1 Mit dieser Entscheidung hat das Erstgericht die Einrede der Unzuständigkeit des (streitigen) Rechtswegs zurückgewiesen. Diese Einrede des Beklagten war darauf gestützt, dass der Kläger offensichtliche Ansprüche nach § 27 MRG geltend mache, die im außerstreitigen Rechtsweg zu erheben seien. Das Erstgericht hat hier die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs damit begründet, dass der Kläger seine vertraglichen Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz auf die Mangelhaftigkeit der vom Beklagten erbrachten Leistung stützt.6.1 Mit dieser Entscheidung hat das Erstgericht die Einrede der Unzuständigkeit des (streitigen) Rechtswegs zurückgewiesen. Diese Einrede des Beklagten war darauf gestützt, dass der Kläger offensichtliche Ansprüche nach Paragraph 27, MRG geltend mache, die im außerstreitigen Rechtsweg zu erheben seien. Das Erstgericht hat hier die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs damit begründet, dass der Kläger seine vertraglichen Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz auf die Mangelhaftigkeit der vom Beklagten erbrachten Leistung stützt.
6.2 Das Erstgericht hat damit eine Prozessvoraussetzung bejaht. Die (innerprozessuale) Bindungswirkung dieses Beschlusses besteht darin, dass über die Gewährleistungsansprüche im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist. Die Zurückweisung (Verwerfung) der Prozesseinrede beschränkt sich ausschließlich auf diesen prozessualen Aspekt. Die inhaltliche Berechtigung des auf Gewährleistung gestützten Begehrens ist vom Beschlussgegenstand nicht umfasst. Bei der materiell-rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs besteht somit keine Bindungswirkung an den Beschluss vom 10. 2. 2010, weshalb mit der Verneinung der auf die §§ 922 ff ABGB gestützten Klagsforderung durch das Berufungsgericht Beurteilung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs besteht somit keine Bindungswirkung an den Beschluss vom 10. 2. 2010, weshalb mit der Verneinung der auf die Paragraphen 922, ff ABGB gestützten Klagsforderung durch das Berufungsgericht - entgegen den Rekursausführungen - auch nicht in diesen Beschluss eingegriffen wurde.
7.1 Im Übrigen ist der Zweck des Rekurses nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179).
7.2 Der Aufhebung liegt hier die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zugrunde, dass die Klage nicht auf die §§ 922 ff ABGB gestützt werden kann und zu den übrigen Anspruchsgrundlagen kein ausreichendes Vorbringen vorliegt.7.2 Der Aufhebung liegt hier die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zugrunde, dass die Klage nicht auf die Paragraphen 922, ff ABGB gestützt werden kann und zu den übrigen Anspruchsgrundlagen kein ausreichendes Vorbringen vorliegt.
7.3 Beides ist zutreffend. Zur Anwendung des Gewährleistungsrechts wird auf die obigen Auffassungen verwiesen. Im Übrigen teilt auch der erkennende Senat die Ansicht, dass das bisherige Vorbringen bzw die bisherigen Beweisergebnisse nicht ausreichen, um die sonstigen Anspruchsgrundlagen umfassend zu beurteilen. Auch der Rekurswerber argumentiert nicht damit, dass die Rechtssache außerhalb der Gewährleistungsansprüche spruchreif ist.
8. Die Kostenentscheidung beruht angesichts der Erfolglosigkeit des zulässigen Rekurses auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS8. Die Kostenentscheidung beruht angesichts der Erfolglosigkeit des zulässigen Rekurses auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0035976).
II. Zur Revision des Beklagten:römisch II. Zur Revision des Beklagten:
1. Zuvor wurde bereits ausgeführt, dass der Beklagte aus dem Titel der Gewährleistung nicht für Sachmängel in Anspruch genommen werden kann. Entsprechendes gilt für das Fehlen von behördlichen Bewilligungen, welcher Umstand im Allgemeinen (etwa bei Kauf- und Werkverträgen) als Rechtsmangel (vgl RIS1. Zuvor wurde bereits ausgeführt, dass der Beklagte aus dem Titel der Gewährleistung nicht für Sachmängel in Anspruch genommen werden kann. Entsprechendes gilt für das Fehlen von behördlichen Bewilligungen, welcher Umstand im Allgemeinen (etwa bei Kauf- und Werkverträgen) als Rechtsmangel vergleiche RIS-Justiz RS0029427) zu qualifizieren ist.
2.1 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen fehlender Bewilligungen scheitert bereits daran, dass dieser weder nach dem Investitionsablösevertrag noch aufgrund seiner Position als Vormieter zur Erfüllung des klägerischen Mietvertrags (einschließlich der Beschaffung der Baubewilligung) verpflichtet war, worauf der Revisionswerber - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - zutreffend hinweist.
2.2 Sowohl aus dem Wortlaut des Feststellungsbegehrens als auch aus dem dazu erstatteten Vorbringen ergibt sich aber, dass diesem Begehren ein solcher Erfüllungsanspruch zugrundeliegt. Der Kläger macht nämlich die Feststellung der Haftung des Beklagten für die sich aus der Nichteinholung der Bewilligung ergebenden Schäden geltend. Dazu brachte er vor, der Beklagte hätte für die behördlichen Bewilligungen zu sorgen gehabt, ihr Fehlen sei ein beachtlicher Rechtsmangel, für dessen Behebung der Beklagte hafte.
3. Die Vorinstanzen vertraten, dass den Beklagten wegen des vertraglichen Charakters der Investitionsablösevereinbarung die üblichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen (vgl RIS3. Die Vorinstanzen vertraten, dass den Beklagten wegen des vertraglichen Charakters der Investitionsablösevereinbarung die üblichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen vergleiche RIS-Justiz RS0017049; RS0014885; RS0013999).
3.1 Ob nach der Verkehrsauffassung im Sinn des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass die notwendigen Bewilligungen vorliegen, wenn einem Vormieter vom Nachmieter jene Investitionen abgelöst werden, die erforderlich waren, um eine Lagerhalle umfassend in eine Wohnung umzugestalten, kann aber ebenso dahinstehen wie die daran anknüpfende Frage, ob den Beklagten als Bauherrn der Umbauarbeiten und „selbsternannten Baufachmann“ die Pflicht traf, den Kläger über das Fehlen erforderlicher Bewilligungen aufzuklären.
3.2 Selbst wenn man nämlich die Verletzung einer derartigen Aufklärungspflicht bejahte, wäre hier für den Kläger nichts gewonnen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers aus der Verletzung von Aufklärungspflichten beschränkt sich - mangels Erfüllungsanspruchs (siehe oben) - auf den Vertrauensschaden. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden (RIS-Justiz RS0016374; RS0108267).
3.3 Diesen Vertrauensschaden macht das Feststellungsbegehren aber nicht geltend. Der Kläger begehrt nämlich nicht die Feststellung der Haftung des Beklagten für die sich aus der unterlassenen Aufklärung ergebenden Vertrauensschäden, sondern - wie aufgezeigt - für die sich aus der Nichteinholung der Bewilligung ergebenden Nichterfüllungsschäden.
Hierfür besteht keine Anspruchsgrundlage.
4. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren im abweisenden Sinn abzuändern.
5. Diese Abänderung widerspricht nicht dem Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO).5. Diese Abänderung widerspricht nicht dem Verbot von Überraschungsentscheidungen (Paragraph 182 a, ZPO).
5.1 Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung zwar nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Das gilt auch für das drittinstanzliche Verfahren; demnach sind die Vorentscheidungen - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - vom Obersten Gerichtshof dann aufzuheben, wenn die Vorinstanzen eine entsprechende Erörterung des Parteienvorbringens unterließen (zB 5 Ob 9/13d).
5.2 Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat § 182a ZPO allerdings nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS5.2 Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat Paragraph 182 a, ZPO allerdings nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach Paragraph 182 a, ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS-Justiz RS0122365).
5.3 Dieser Fall liegt hier vor, weil der Kläger vom Beklagten schon in erster Instanz im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren darauf hingewiesen wurde, dass nicht der Beklagte als Vormieter, sondern der Vermieter der Vertragspartner des Mietvertrags sei und diesen mit dem Kläger ausgehandelt habe. Der Beklagte verneinte eine Erfüllungspflicht und führte zutreffend auch ausdrücklich aus, dass er als Vormieter nicht für den geltend gemachten Rechtsmangel hafte. Eine weitere Erörterung, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Ersatz des Erfüllungsschadens gebührt, war daher nicht geboten (vgl zB 2 Ob 8/14m; 3 Ob 178/14v), zumal sich das Feststellungsbegehren nicht auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht, sondern ausschließlich auf den Umstand stützt, dass ein derartiger Rechtsmangel vorliegt. In einem solchen Fall ist es unzulässig, ein erstgerichtliches Urteil nur zu dem Zwecke aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen (fehlende Aufklärung und ihre Folgen) zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (2 Ob 8/14m; RIS5.3 Dieser Fall liegt hier vor, weil der Kläger vom Beklagten schon in erster Instanz im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren darauf hingewiesen wurde, dass nicht der Beklagte als Vormieter, sondern der Vermieter der Vertragspartner des Mietvertrags sei und diesen mit dem Kläger ausgehandelt habe. Der Beklagte verneinte eine Erfüllungspflicht und führte zutreffend auch ausdrücklich aus, dass er als Vormieter nicht für den geltend gemachten Rechtsmangel hafte. Eine weitere Erörterung, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Ersatz des Erfüllungsschadens gebührt, war daher nicht geboten vergleiche zB 2 Ob 8/14m; 3 Ob 178/14v), zumal sich das Feststellungsbegehren nicht auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht, sondern ausschließlich auf den Umstand stützt, dass ein derartiger Rechtsmangel vorliegt. In einem solchen Fall ist es unzulässig, ein erstgerichtliches Urteil nur zu dem Zwecke aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen (fehlende Aufklärung und ihre Folgen) zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (2 Ob 8/14m; RIS-Justiz RS0042444).
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.