Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revisionen sind aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die eingebrachten Fahrnisse für die D***** GmbH wertlos gewesen seien. Die Fahrnisse seien der D***** GmbH tatsächlich zur Verfügung gestanden; ihre Herausgabe sei von niemandem verlangt worden. Die D***** GmbH habe durch Ersitzung Eigentum erworben.
Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt damit auf Umständen, die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags eingetreten sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtung wegen listiger Irreführung berechtigt ist, ist aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags (s Rummel in Rummel, ABGB3 § 869 Rz 1 mwN).Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt damit auf Umständen, die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags eingetreten sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtung wegen listiger Irreführung berechtigt ist, ist aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags (s Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 869, Rz 1 mwN).
Listige Irreführung liegt nur bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Unerheblich ist, ob der Irrtum des Vertragspartners durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (stRsp ua SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 ((Puck)) mwN; ecolex 1996, 606 = JBl 1996, 174 = RdW 1996, 357; Rummel aaO § 870 Rz 4 mwN). Aufklärungspflichten können (ua) dann verletzt werden, wenn dem Geschäftspartner wesentliche Umstände des Geschäfts verschwiegen werden. Wesentlich sind insbesondere solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58; SZ 58/69).Listige Irreführung liegt nur bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Unerheblich ist, ob der Irrtum des Vertragspartners durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (stRsp ua SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 ((Puck)) mwN; ecolex 1996, 606 = JBl 1996, 174 = RdW 1996, 357; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4 mwN). Aufklärungspflichten können (ua) dann verletzt werden, wenn dem Geschäftspartner wesentliche Umstände des Geschäfts verschwiegen werden. Wesentlich sind insbesondere solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58; SZ 58/69).
Die Vorinstanzen haben die listige Irreführung des Klägers durch die Beklagte darin erblickt, dass sie dem Kläger die Eigentumsverhältnisse an den von ihr eingebrachten Fahrnissen verschwiegen hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie Fahrnisse als Sacheinlage eingebracht hat, die ihr nicht gehörten. Ob der Gesellschafter Eigentümer einzubringender Fahrnisse ist oder der Gesellschaft zumindest Eigentum verschaffen kann, ist dann von Bedeutung, wenn - wie im vorliegenden Fall - die als Einlage geleisteten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergehen sollen. Erwirbt die Gesellschaft kein Eigentum, so hat der Gesellschafter seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Gesellschaft ist berechtigt, die Übertragung von Eigentum an den eingebrachten Gegenständen oder, sollte dies nicht möglich sein, die Stammeinlage in Geld zu verlangen (vgl RdW 1993, 178). Für eine derartige Forderung haftet auch der Einzelrechtsnachfolger des Gesellschafters, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten seines Rechtsvorgängers erworben hat.Die Vorinstanzen haben die listige Irreführung des Klägers durch die Beklagte darin erblickt, dass sie dem Kläger die Eigentumsverhältnisse an den von ihr eingebrachten Fahrnissen verschwiegen hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie Fahrnisse als Sacheinlage eingebracht hat, die ihr nicht gehörten. Ob der Gesellschafter Eigentümer einzubringender Fahrnisse ist oder der Gesellschaft zumindest Eigentum verschaffen kann, ist dann von Bedeutung, wenn - wie im vorliegenden Fall - die als Einlage geleisteten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergehen sollen. Erwirbt die Gesellschaft kein Eigentum, so hat der Gesellschafter seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Gesellschaft ist berechtigt, die Übertragung von Eigentum an den eingebrachten Gegenständen oder, sollte dies nicht möglich sein, die Stammeinlage in Geld zu verlangen vergleiche RdW 1993, 178). Für eine derartige Forderung haftet auch der Einzelrechtsnachfolger des Gesellschafters, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten seines Rechtsvorgängers erworben hat.
Für den Entschluss, einen Geschäftsanteil zu erwerben, ist es demnach wesentlich, ob die Einlage ordnungsgemäß geleistet wurde. Läuft der Erwerber Gefahr, Leistungen an die Gesellschaft erbringen zu müssen, so wird er sich den Geschäftsanteil nicht oder jedenfalls zu anderen Bedingungen abtreten lassen.
Der Beklagten war bekannt, dass sie nicht Eigentümerin der von ihr eingebrachten Fahrnisse war. Ihr musste bewusst sein, dass der Kläger davon ausging, die Einlage sei ordnungsgemäß geleistet. Die Beklagte hätte den Kläger daher nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs darüber aufklären müssen, dass sie Fahrnisse eingebracht hatte, die nicht in ihrem Eigentum standen. Durch die Unterlassung jeder Aufklärung hat sie den Kläger bewusst irregeführt.
Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der Vertrag durch listige Irreführung zustandegekommen ist und dass der irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die D***** GmbH die Gegenstände ungehindert nutzen konnte und ob sie durch Ersitzung Eigentum erworben hat. Ein allfälliger Eigentumserwerb durch Ersitzung war im Übrigen erst nach Abschluss des Atretungsvertrags möglich, weil die dreijährige Ersitzungsfrist des § 1466 ABGB im Abschlusszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Ersitzung als fehlend gerügten Feststellungen waren daher nicht zu treffen.Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der Vertrag durch listige Irreführung zustandegekommen ist und dass der irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die D***** GmbH die Gegenstände ungehindert nutzen konnte und ob sie durch Ersitzung Eigentum erworben hat. Ein allfälliger Eigentumserwerb durch Ersitzung war im Übrigen erst nach Abschluss des Atretungsvertrags möglich, weil die dreijährige Ersitzungsfrist des Paragraph 1466, ABGB im Abschlusszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Ersitzung als fehlend gerügten Feststellungen waren daher nicht zu treffen.
Der Nebenintervenient rügt das Fehlen der von ihm begehrten Negativfeststellungen. Er macht geltend, dass das Erstgericht die Beweislastregeln nicht richtig angewendet habe. Dabei übersieht er, dass die Frage, wer das Risiko der Nichtfeststellbarkeit der wesentlichen Tatsachen trägt, nur dann eine Rolle spielt, wenn die wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor § 266 Rz 11 mwN). Kann das Erstgericht aber - wie hier - den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin feststellen, dann stellt sich diese Frage nicht. Die Rüge des Nebenintervenienten richtet sich in Wahrheit auch nicht gegen eine unrichtige Verteilung der Beweislast, sondern gegen die Beweiswürdigung, die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 1).Der Nebenintervenient rügt das Fehlen der von ihm begehrten Negativfeststellungen. Er macht geltend, dass das Erstgericht die Beweislastregeln nicht richtig angewendet habe. Dabei übersieht er, dass die Frage, wer das Risiko der Nichtfeststellbarkeit der wesentlichen Tatsachen trägt, nur dann eine Rolle spielt, wenn die wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Kann das Erstgericht aber - wie hier - den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin feststellen, dann stellt sich diese Frage nicht. Die Rüge des Nebenintervenienten richtet sich in Wahrheit auch nicht gegen eine unrichtige Verteilung der Beweislast, sondern gegen die Beweiswürdigung, die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 1).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionen mussten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.