Entscheidungsgründe:
Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architektur- und Ingenieurbüro, das unter der Kurzbezeichnung "ATF" auftritt. Die S*** B*** Gesellschaft mbH, die im Auftrag der Bundesgebäudeverwaltung II als Vertreterin der Republik Österreich beim Bau des Amtsgebäudes der Finanzlandesdirektion in Salzburg als Bauträgerin auftrat, hatte sie bei diesem Vorhaben mit dem Projektmanagement beauftragt, das insbesondere auch die Durchführung der Ausschreibung und ihre Kontrolle sowie die örtliche Bauleitung umfaßte. Die Beklagte verfügt über eine Konzession für das Baumeistergewerbe, zu dessen Gegenstand auch die Planung und Bauleitung bei der Abwicklung von Bauvorhaben gehören; sie befaßt sich aber tatsächlich nur mit bauausführenden Arbeiten. Auf Grund der von den Klägern durchgeführten Ausschreibung erstellte die Beklagte am 3.September 1986 ein Anbot für die Herstellung der Außenanlagen, insbesondere der Teichanlagen, für das Bauvorhaben Finanzlandesdirektion Salzburg. Sie war Bestbieterin; insbesondere in der Position 61011 Z ("Lehmschlag") erstellte sie das mit weitem Abstand zum Nächstbieter günstigste Anbot.Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architektur- und Ingenieurbüro, das unter der Kurzbezeichnung "ATF" auftritt. Die S*** B*** Gesellschaft mbH, die im Auftrag der Bundesgebäudeverwaltung römisch II als Vertreterin der Republik Österreich beim Bau des Amtsgebäudes der Finanzlandesdirektion in Salzburg als Bauträgerin auftrat, hatte sie bei diesem Vorhaben mit dem Projektmanagement beauftragt, das insbesondere auch die Durchführung der Ausschreibung und ihre Kontrolle sowie die örtliche Bauleitung umfaßte. Die Beklagte verfügt über eine Konzession für das Baumeistergewerbe, zu dessen Gegenstand auch die Planung und Bauleitung bei der Abwicklung von Bauvorhaben gehören; sie befaßt sich aber tatsächlich nur mit bauausführenden Arbeiten. Auf Grund der von den Klägern durchgeführten Ausschreibung erstellte die Beklagte am 3.September 1986 ein Anbot für die Herstellung der Außenanlagen, insbesondere der Teichanlagen, für das Bauvorhaben Finanzlandesdirektion Salzburg. Sie war Bestbieterin; insbesondere in der Position 61011 Z ("Lehmschlag") erstellte sie das mit weitem Abstand zum Nächstbieter günstigste Anbot.
Mit Schreiben vom 17.September 1986 forderten die Kläger die Beklagte auf, in Ergänzung des Anbotes Unterlagen über ihren derzeitigen Personalstand, eine Beschreibung der Betriebsanlagen, eine Kurzbeschreibung ihrer Auftragslage sowie Prospektunterlagen, Prüfzeugnisse usw. zur eindeutigen Beurteilung der von ihr angebotenen Fabrikate bis spätestens 22.September 1986 zu übersenden. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.September 1986 geantwortet hatte, daß es ihr innerhalb dieser kurzen Frist nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen, forderten sie die Kläger mit Schreiben vom 6.Oktober 1986 auf, eine Preiszergliederung für die angebotene Position 61011 Z "Lehmschlag" sowie einen Nachweis über die Herkunft und die Eignung des Materials bis 13.Oktober 1986 vorzulegen, widrigenfalls ihr Anbot ausgeschieden würde.
Etwa zur Zeit dieses Schreibens lagerte die Firma R*** mit Zustimmung der örtlichen Bauleitung der Kläger auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion Salzburg Lehmmaterial, das dieses Unternehmen aus einem ihm anderweitig in Auftrag gegebenen Aushub entnommen hatte. Die Firma R*** hoffte, daß derjenige, der den Zuschlag bei der Position "Lehmschlag" erhalten werde, dieses Material abnehmen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten, Ing.Walter H***, erfuhr von einem bei ihm als Hausmeister und auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion als Elektriker Beschäftigten von der Lieferung und Lagerung dieses Lehmmaterials und nahm es in Augenschein. Dieser Gewährsmann teilte ihm mit, er habe von einem Bediensteten der A*** P***-F***, der Zweitbieterin, erfahren, daß das Lehmmaterial in deren Auftrag angeliefert worden sei. Auch der Leiter der Bundesgebäudeverwaltung II, Hofrat Johann W***, erfuhr von der Lagerung des Lehmmaterials; von Beamten, die sich bei den Frächtern erkundigt hatten, erhielt er die Auskunft, daß der Lehm im Auftrag der Zweitbieterin zur Baustelle angeliefert worden sei. Das teilte er dem Geschäftsführer der Beklagten anläßlich eines Telefonates mit. Dipl.Ing.Bernd S***, dem Geschäftsführer der S*** B*** Gesellschaft mbH, war gesagt worden, irgendein Unternehmer habe auf eigenes Risiko den Lehm abgelagert; die Bauleitung habe die Lagerung veranlaßt. Auch er war der Meinung, es habe sich um den für die Teichanlagen benötigten Lehm gehandelt. Erst später erfuhr Hofrat Johann W***, daß der Firma R*** die Ablagerung gefälligkeitshalber gestattet worden sei. Da es sich bei den Grundstücken der Finanzlandesdirektion Salzburg um Bundeseigentum handelt, bestand er darauf, daß das Material wieder weggebracht werde; das tat die Firma R*** nach einigen Wochen Lagerzeit auf Weisung der örtlichen Bauleitung der Kläger. Der Geschäftsführer der Beklagten holte keine näheren Erkundigungen über das gelagerte Lehmmaterial ein, insbesondere auch nicht bei den Klägern oder ihrer örtlichen Bauleitung.Etwa zur Zeit dieses Schreibens lagerte die Firma R*** mit Zustimmung der örtlichen Bauleitung der Kläger auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion Salzburg Lehmmaterial, das dieses Unternehmen aus einem ihm anderweitig in Auftrag gegebenen Aushub entnommen hatte. Die Firma R*** hoffte, daß derjenige, der den Zuschlag bei der Position "Lehmschlag" erhalten werde, dieses Material abnehmen werde. Der Geschäftsführer der Beklagten, Ing.Walter H***, erfuhr von einem bei ihm als Hausmeister und auf der Baustelle der Finanzlandesdirektion als Elektriker Beschäftigten von der Lieferung und Lagerung dieses Lehmmaterials und nahm es in Augenschein. Dieser Gewährsmann teilte ihm mit, er habe von einem Bediensteten der A*** P***-F***, der Zweitbieterin, erfahren, daß das Lehmmaterial in deren Auftrag angeliefert worden sei. Auch der Leiter der Bundesgebäudeverwaltung römisch II, Hofrat Johann W***, erfuhr von der Lagerung des Lehmmaterials; von Beamten, die sich bei den Frächtern erkundigt hatten, erhielt er die Auskunft, daß der Lehm im Auftrag der Zweitbieterin zur Baustelle angeliefert worden sei. Das teilte er dem Geschäftsführer der Beklagten anläßlich eines Telefonates mit. Dipl.Ing.Bernd S***, dem Geschäftsführer der S*** B*** Gesellschaft mbH, war gesagt worden, irgendein Unternehmer habe auf eigenes Risiko den Lehm abgelagert; die Bauleitung habe die Lagerung veranlaßt. Auch er war der Meinung, es habe sich um den für die Teichanlagen benötigten Lehm gehandelt. Erst später erfuhr Hofrat Johann W***, daß der Firma R*** die Ablagerung gefälligkeitshalber gestattet worden sei. Da es sich bei den Grundstücken der Finanzlandesdirektion Salzburg um Bundeseigentum handelt, bestand er darauf, daß das Material wieder weggebracht werde; das tat die Firma R*** nach einigen Wochen Lagerzeit auf Weisung der örtlichen Bauleitung der Kläger. Der Geschäftsführer der Beklagten holte keine näheren Erkundigungen über das gelagerte Lehmmaterial ein, insbesondere auch nicht bei den Klägern oder ihrer örtlichen Bauleitung.
Am 14.Oktober 1986 teilte die Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 6.Oktober 1986 folgendes mit:
"Ich habe mit Absicht mit der Beantwortung gewartet, um Ihnen die beabsichtigte Zuschlagerteilung an den Zweitbieter zu erleichtern. Meine Äußerung stützt sich auf gewisse Informationen, insbesondere auf die Tatsache, daß Sie bereits zum Zeitpunkt ihres Briefes Lehmmaterial antransportieren ließen."
Obwohl die Beklagte die von ihr verlangten Unterlagen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist vorgelegt hatte, erteilte die S*** B*** Gesellschaft mbH auf Weisung des Bundesministeriums für Bauten und Technik am 10.November 1986 ihr als Bestbieterin den Zuschlag. Am 13.November 1986 schrieb die Beklagte der S*** B*** Gesellschaft mbH:
"Mit Schreiben vom 6.10.1986 teilte uns das Büro ATF mit, daß unser Angebot ausgeschieden wird. An dieser Mitteilung haben wir uns orientiert und unser firmeninternes Arbeitsprogramm so abgestimmt, daß die Ausführung gegenständlichen Auftrages nicht möglich ist. Abgesehen davon, wäre auf Grund der Vorkommnisse eine korrekte Bauleitung durch das Büro ATF nicht gewährleistet ...."
Dieses Schreiben gelangte auf dem normalen Postweg in das Büro der S*** B*** Gesellschaft mbH, wo es zunächst von der Sekretärin geöffnet und dem zuständigen Geschäftsführer Dipl.Ing.S*** vorgelegt wurde. Es wurde dann einem Mitgeschäftsführer sowie einem Angestellten der S*** B*** Gesellschaft mbH, der Bundesgebäudeverwaltung II und dem Bundesministerium für Bauten und Technik sowie dem für den Bau der Finanzlandesdirektion gebildeten Bauausschuß, der aus fünf Personen besteht, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben hatte die Beklagte abgesandt, um der S*** B*** Gesellschaft mbH zu erklären, warum sie den am 10.November 1986 erteilten Auftrag nicht annehmen wollte. Die Gründe dafür teilte sie auch - mit Schreiben vom 17. November 1986 - der Bundesgebäudeverwaltung mit. Darin führte sie unter anderem aus:Dieses Schreiben gelangte auf dem normalen Postweg in das Büro der S*** B*** Gesellschaft mbH, wo es zunächst von der Sekretärin geöffnet und dem zuständigen Geschäftsführer Dipl.Ing.S*** vorgelegt wurde. Es wurde dann einem Mitgeschäftsführer sowie einem Angestellten der S*** B*** Gesellschaft mbH, der Bundesgebäudeverwaltung römisch II und dem Bundesministerium für Bauten und Technik sowie dem für den Bau der Finanzlandesdirektion gebildeten Bauausschuß, der aus fünf Personen besteht, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben hatte die Beklagte abgesandt, um der S*** B*** Gesellschaft mbH zu erklären, warum sie den am 10.November 1986 erteilten Auftrag nicht annehmen wollte. Die Gründe dafür teilte sie auch - mit Schreiben vom 17. November 1986 - der Bundesgebäudeverwaltung mit. Darin führte sie unter anderem aus:
"Der Zweitbieter war sich aus naheliegenden Gründen seines Auftrages sicher und hat einen offensichtlich abgedeckten hohen Preis angegeben. Scheineshalber hat man mit Schreiben vom 17.9.1986 und 6.10.1986 von meiner Firma Auskünfte und Herkunftsnachweise verlangt und auch gleich festgestellt, daß unser Angebot ausgeschieden wird. Ende September, also während dessen, hat man bereits vom Zweitbieter Lehmmaterial anliefern lassen ..."
Die im Schreiben vom 17.September 1986 genannten Urkunden hatten die Kläger auf Grund einer Aufforderung der S*** B*** Gesellschaft mbH verlangt. Gleichlautende Schreiben hatten auch die Mitbieter erhalten.
Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in Hinkunft den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Kläger schädigende unwahre Behauptungen, insbesondere die Behauptung, eine korrekte Bauleitung wäre durch die Kläger (Büro ATF) nicht gewährleistet, zu unterlassen. Diese Behauptung sei unwahr und geeignet, das Vertrauen der S*** B*** Gesellschaft mbH und der Bundesgebäudeverwaltung in die Korrektheit der Kläger und ihrer Bauleitung zu zerstören. Die Beklagte (ihr Geschäftsführer) habe die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt oder zumindest kennen müssen. Die Äußerung sei zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden, sie widerspreche den guten Sitten. Die Beklagte sei daher sowohl nach § 1330 ABGB als auch nach §§ 1 und 7 UWG zur Unterlassung dieser Äußerung verpflichtet.Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in Hinkunft den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Kläger schädigende unwahre Behauptungen, insbesondere die Behauptung, eine korrekte Bauleitung wäre durch die Kläger (Büro ATF) nicht gewährleistet, zu unterlassen. Diese Behauptung sei unwahr und geeignet, das Vertrauen der S*** B*** Gesellschaft mbH und der Bundesgebäudeverwaltung in die Korrektheit der Kläger und ihrer Bauleitung zu zerstören. Die Beklagte (ihr Geschäftsführer) habe die Unwahrheit ihrer Behauptung gekannt oder zumindest kennen müssen. Die Äußerung sei zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden, sie widerspreche den guten Sitten. Die Beklagte sei daher sowohl nach Paragraph 1330, ABGB als auch nach Paragraphen eins und 7 UWG zur Unterlassung dieser Äußerung verpflichtet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Geschäftsführer habe im Hinblick darauf, daß schon zu der Zeit, als sie um weitere Unterlagen ersucht wurde, Lehmmaterial zur Baustelle gebracht wurde, berechtigterweise davon ausgehen müssen, daß die Kläger die Bauleitung nicht korrekt ausführten. Ihre im Schreiben vom 13.November 1986 vorgebrachte Meinung sei nicht öffentlich geäußert worden; sie sei auch keine Tatsachenmitteilung, sondern eine persönliche Wertung, die einer objektiven Prüfung nicht zugänglich sei. Die Streitteile stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beanstandete Äußerung sei eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 ABGB, die geeignet sei, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der Kläger zu gefährden. Sie sei unrichtig, weil allein aus der Tatsache, daß die Kläger die Ablagerung von Lehmmaterial durch einen anderen Unternehmer auf dem Baugelände der Finanzlandesdirektion Salzburg gestattet hätten, noch nicht auf eine unkorrekte Bauleitung zu schließen gewesen sei. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, daß sie, anstatt sich auf Auskünfte nicht kompetenter Personen zu verlassen, selbst Erkundigungen angestellt hätte, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Lehm tatsächlich im Auftrag der Kläger und mit deren Wissen von einem Mitbieter geliefert wurde; derartige Erkundigungen habe die Beklagte jedoch unterlassen. Da sie also die Unwahrheit der von ihr verbreiteten Tatsache hätte kennen müssen, sei sie nach § 1330 Abs 2 ABGB zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung zu verurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe allerdings nicht. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. § 7 UWG scheide als Grundlage für den Anspruch der Kläger schon deshalb aus, weil die Beklagte das Schreiben vom 13.November 1986 nicht in Wettbewerbsabsicht verfaßt habe. Wohl aber sei der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB verwirklicht: Die beanstandete Aussage könne nur so verstanden werden, daß die Kläger ihren Verpflichtungen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Bauleitung, entgegen den bestehenden Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen nicht nachkämen. Da die Beklagte bei dieser Behauptung auf "Vorkommnisse" Bezug genommen und erkennbar Unkorrektheiten bei der Auftragsvergabe gemeint habe, habe sie Umstände behauptet, die objektiv überprüfbar sind, also eine Tatsachenbehauptung aufgestellt; von einer rein subjektiven, jeder objektiven Überprüfung entzogenen Aussage, also einem Werturteil, könne daher nicht gesprochen werden. Den Klägern sei der ihnen obliegende Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung gelungen. Daß sie die Lagerung von Lehmmaterial auf der Baustelle gestatteten, rechtfertige es nicht, im Hinblick auf den weiten Aufgabenbereich der Kläger die Durchführung der Bauleitung insgesamt als nicht korrekt zu bezeichnen. Der gegen die Kläger erhobene Vorwurf sei jedenfalls in seinem Tatsachenkern unwahr. Es unterliege keinem Zweifel, daß der Vorwurf einer unkorrekten Bauleitung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger beeinträchtigen könnte. Die Beklagte habe aber auch schuldhaft gehandelt: Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen erkennen können. Sie hätte sich nicht auf die Auskunft Hofrat W*** verlassen dürfen; vielmehr hätte sie eigene Nachforschungen oder Erkundigungen anstellen müssen. Die beanstandete Behauptung sei keine vertrauliche Mitteilung gewesen, weil die Beklagte dem Empfänger der Mitteilung weder die vertrauliche Behandlung des Schreibens vom 13.November 1986 zur Pflicht gemacht noch sonst zu erkennen gegeben habe, daß eine Weiterverbreitung nicht erwünscht sei. Sie habe daher damit rechnen müssen, daß der Inhalt des Schreibens - wie es tatsächlich geschehen sei - auch anderen Personen zur Kenntnis gelangen werde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beanstandete Äußerung sei eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, ABGB, die geeignet sei, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen der Kläger zu gefährden. Sie sei unrichtig, weil allein aus der Tatsache, daß die Kläger die Ablagerung von Lehmmaterial durch einen anderen Unternehmer auf dem Baugelände der Finanzlandesdirektion Salzburg gestattet hätten, noch nicht auf eine unkorrekte Bauleitung zu schließen gewesen sei. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, daß sie, anstatt sich auf Auskünfte nicht kompetenter Personen zu verlassen, selbst Erkundigungen angestellt hätte, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Lehm tatsächlich im Auftrag der Kläger und mit deren Wissen von einem Mitbieter geliefert wurde; derartige Erkundigungen habe die Beklagte jedoch unterlassen. Da sie also die Unwahrheit der von ihr verbreiteten Tatsache hätte kennen müssen, sei sie nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung zu verurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe allerdings nicht. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Paragraph 7, UWG scheide als Grundlage für den Anspruch der Kläger schon deshalb aus, weil die Beklagte das Schreiben vom 13.November 1986 nicht in Wettbewerbsabsicht verfaßt habe. Wohl aber sei der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verwirklicht: Die beanstandete Aussage könne nur so verstanden werden, daß die Kläger ihren Verpflichtungen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Bauleitung, entgegen den bestehenden Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen nicht nachkämen. Da die Beklagte bei dieser Behauptung auf "Vorkommnisse" Bezug genommen und erkennbar Unkorrektheiten bei der Auftragsvergabe gemeint habe, habe sie Umstände behauptet, die objektiv überprüfbar sind, also eine Tatsachenbehauptung aufgestellt; von einer rein subjektiven, jeder objektiven Überprüfung entzogenen Aussage, also einem Werturteil, könne daher nicht gesprochen werden. Den Klägern sei der ihnen obliegende Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung gelungen. Daß sie die Lagerung von Lehmmaterial auf der Baustelle gestatteten, rechtfertige es nicht, im Hinblick auf den weiten Aufgabenbereich der Kläger die Durchführung der Bauleitung insgesamt als nicht korrekt zu bezeichnen. Der gegen die Kläger erhobene Vorwurf sei jedenfalls in seinem Tatsachenkern unwahr. Es unterliege keinem Zweifel, daß der Vorwurf einer unkorrekten Bauleitung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger beeinträchtigen könnte. Die Beklagte habe aber auch schuldhaft gehandelt: Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen erkennen können. Sie hätte sich nicht auf die Auskunft Hofrat W*** verlassen dürfen; vielmehr hätte sie eigene Nachforschungen oder Erkundigungen anstellen müssen. Die beanstandete Behauptung sei keine vertrauliche Mitteilung gewesen, weil die Beklagte dem Empfänger der Mitteilung weder die vertrauliche Behandlung des Schreibens vom 13.November 1986 zur Pflicht gemacht noch sonst zu erkennen gegeben habe, daß eine Weiterverbreitung nicht erwünscht sei. Sie habe daher damit rechnen müssen, daß der Inhalt des Schreibens - wie es tatsächlich geschehen sei - auch anderen Personen zur Kenntnis gelangen werde.
Auch die Wiederholungsgefahr sei gegeben, vertrete doch die Beklagte weiterhin die Auffassung, sie sei zu der beanstandeten Äußerung berechtigt gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.