Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht des Revisionswerbers, er habe sich bei dem von ihm durchgeführten Großversuch im Rahmen des § 34 Abs 1 ApG gehalten. Der Beklagte hat im Zuge der Durchführung der vom O*** L***Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht des Revisionswerbers, er habe sich bei dem von ihm durchgeführten Großversuch im Rahmen des Paragraph 34, Absatz eins, ApG gehalten. Der Beklagte hat im Zuge der Durchführung der vom O*** L***
organisierten Rehwild-Entwurmung in ganz Oberösterreich an (praktisch wohl) alle Jagdleiter und Inhaber von Eigenjagden "Mebenvet" verkauft (zB Rechnung Beilage C). Gemäß § 59 Abs 1 AMG dürfen aber Arzneimittel im Kleinverkauf - zu dem die zahlreichen Wiederverkäufe des Beklagten zu rechnen sind - nur in Apotheken abgegeben werden, sofern das Gesetz keine Ausnahmen anordnet. Der Beklagte war wohl als freiberuflich tätiger Tierarzt mit eigener Ordination (§§ 15, 16 TierärzteG) zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt (§ 13 TierärzteG; § 34 Abs 1 ApG); in diesem Umfang durfte er sich auch bei Herstellern, Depositeuren oder Arzneimittelgroßhändlern unmittelbar mit den benötigten Arzneimitteln eindecken; diese Personen sind auf Grund der korrespondierenden Bestimmung des § 57 Abs 1 Z 1 AMG berechtigt, Arzneimittel an (Inhaber von) tierärztliche(n) Hausapotheken abzugeben. Die vom Beklagten durchgeführten Medikamentenverkäufe gingen jedoch weit über die mit der Führung einer Hausapotheke verbundenen Berechtigungen hinaus; das Recht zur Führung einer Hausapotheke soll ja sicherstellen, daß der Tierarzt den Bedarf an Medikamenten für die Behandlung von Tieren in der eigenen tierärztlichen Praxis zur Verfügung hat und den Tierhaltern, die ihn mit der Behandlung eines kranken Tieres betrauen, beistellen kann. Der Beklagte hat die gekauften Medikamente nicht in seine Hausapotheke eingestellt, sondern über die Bezirksstellen des O*** L***organisierten Rehwild-Entwurmung in ganz Oberösterreich an (praktisch wohl) alle Jagdleiter und Inhaber von Eigenjagden "Mebenvet" verkauft (zB Rechnung Beilage C). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AMG dürfen aber Arzneimittel im Kleinverkauf - zu dem die zahlreichen Wiederverkäufe des Beklagten zu rechnen sind - nur in Apotheken abgegeben werden, sofern das Gesetz keine Ausnahmen anordnet. Der Beklagte war wohl als freiberuflich tätiger Tierarzt mit eigener Ordination (Paragraphen 15,, 16 TierärzteG) zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt (Paragraph 13, TierärzteG; Paragraph 34, Absatz eins, ApG); in diesem Umfang durfte er sich auch bei Herstellern, Depositeuren oder Arzneimittelgroßhändlern unmittelbar mit den benötigten Arzneimitteln eindecken; diese Personen sind auf Grund der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AMG berechtigt, Arzneimittel an (Inhaber von) tierärztliche(n) Hausapotheken abzugeben. Die vom Beklagten durchgeführten Medikamentenverkäufe gingen jedoch weit über die mit der Führung einer Hausapotheke verbundenen Berechtigungen hinaus; das Recht zur Führung einer Hausapotheke soll ja sicherstellen, daß der Tierarzt den Bedarf an Medikamenten für die Behandlung von Tieren in der eigenen tierärztlichen Praxis zur Verfügung hat und den Tierhaltern, die ihn mit der Behandlung eines kranken Tieres betrauen, beistellen kann. Der Beklagte hat die gekauften Medikamente nicht in seine Hausapotheke eingestellt, sondern über die Bezirksstellen des O*** L***
sofort an die einzelnen Käufer liefern lassen. Der Beklagte wurde bei dieser Aktion in erster Linie nicht als behandelnder Tierarzt, sondern, worauf er sich auch selbst berufen hat, als Funktionär des O*** L*** und in Verfolgung seiner wissenschaftlichen Ambitionen bei der Bekämpfung der Wurmseuche des Rehwildes tätig. Die vom Beklagten durchgeführte Aktion ging weit über den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis hinaus; bei gegenteiliger Beurteilung käme man zu dem Ergebnis, daß der gesamte Rehbestand Oberösterreichs zu den vom Beklagten in Ausübung seiner Praxis behandelten Tieren gehört, was mit dem Grundsatz der persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung
(§ 24 Abs 1 TierärzteG) unvereinbar wäre. Schon wegen der Größenordnung, in der der Beklagte ein einzelnes Medikament anschaffte, konnte er nicht mit guten Grund der Auffassung sein, daß seine Vorgangsweise durch die Vorschrift des § 13 TierärzteG oder des § 34 ApG gedeckt sei.(Paragraph 24, Absatz eins, TierärzteG) unvereinbar wäre. Schon wegen der Größenordnung, in der der Beklagte ein einzelnes Medikament anschaffte, konnte er nicht mit guten Grund der Auffassung sein, daß seine Vorgangsweise durch die Vorschrift des Paragraph 13, TierärzteG oder des Paragraph 34, ApG gedeckt sei.
Auch gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr durch die zweite Instanz bestehen keine Bedenken. Der Beklagte vertritt nach wie vor die Ansicht, daß er sich beim Verkauf der Medikamente im Rahmen des Großversuches an die Grenzen des § 34 Abs 1 ApG gehalten habe. Es liegt nahe, daß er auch in Zukunft auf Grund seiner wissenschaftlichen Interessen ähnliche Versuche für notwendig halten wird, zumal bereits von mehrjährigen Entwurmungsaktionen - wenn auch ohne Zusammenhang mit dem hier durchgeführten Versuch - die Rede war. Berechtigt ist die Revision jedoch aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, soweit sie sich gegen die Feststellung der Wettbewerbsabsicht des Beklagten durch die zweite Instanz richtet. Die Frage, ob derjenige, der nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen seines Handelns einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, an deren Beantwortung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 UWG Einl Rz 230, S 282; ÖBl 1970, 97; ÖBl 1974, 111 = SZ 47/23; ÖBl 1979, 70; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1984, 102 ua). Die festgestellte Wettbewerbsabsicht muß aber nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1957, 25 = JBl 1957, 417; ÖBl 1972, 40 = SZ 44/116; ÖBl 1983, 9). Ob dies der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung einer Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist.Auch gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr durch die zweite Instanz bestehen keine Bedenken. Der Beklagte vertritt nach wie vor die Ansicht, daß er sich beim Verkauf der Medikamente im Rahmen des Großversuches an die Grenzen des Paragraph 34, Absatz eins, ApG gehalten habe. Es liegt nahe, daß er auch in Zukunft auf Grund seiner wissenschaftlichen Interessen ähnliche Versuche für notwendig halten wird, zumal bereits von mehrjährigen Entwurmungsaktionen - wenn auch ohne Zusammenhang mit dem hier durchgeführten Versuch - die Rede war. Berechtigt ist die Revision jedoch aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, soweit sie sich gegen die Feststellung der Wettbewerbsabsicht des Beklagten durch die zweite Instanz richtet. Die Frage, ob derjenige, der nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen seines Handelns einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, an deren Beantwortung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 UWG Einl Rz 230, S 282; ÖBl 1970, 97; ÖBl 1974, 111 = SZ 47/23; ÖBl 1979, 70; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1984, 102 ua). Die festgestellte Wettbewerbsabsicht muß aber nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1957, 25 = JBl 1957, 417; ÖBl 1972, 40 = SZ 44/116; ÖBl 1983, 9). Ob dies der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung einer Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Erstgericht angenommen, daß der Beklagte aus dem Verkauf der Medikamente einen (jedenfalls nicht unbeträchtlichen) Gewinn erzielt hat, dies aber mit dem Argument abgetan, daß "wissenschaftliche Experimente von wirtschaftlichen Aspekten nicht völlig losgelöst" werden könnten; auf Grund der getroffenen Feststellungen hat es eine "subjektive Wettbewerbsabsicht des Beklagten" (zur Gänze!) verneint und als Zweck seines Handelns nur die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Erzielung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angenommen. Die mit einer Wettbewerbsabsicht typisch verbundenen Ziele wurden vom Erstgericht ausdrücklich verneint. Auf Grund dieser Feststellungen hatte das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit, die Erheblichkeit einer neben anderen Zielen noch mitspielenden Wettbewerbsabsicht des Beklagten als Rechtsfrage zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat den Tatsachencharakter der Feststellung der fehlenden Wettbewerbsabsicht des Beklagten auch richtig erkannt, aber die Ansicht vertreten, daß es auch ohne die vom Kläger angestrebten Sachverhaltskorrekturen auf Grund des vom Erstgericht (sonst) festgestellten Sachverhaltes (vor allem über den vom Beklagten erzielten Gewinn) auf die Wettbewerbsabsicht des Beklagten als bloße Rechtsfrage schließen könne. Daran ist zwar richtig, daß zwischen Personen, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, doch ist der Erfahrungsschluß, daß eine objektiv den Wettbewerb fördernde Handlung auch in Wettbewerbsabsicht erfolgt ist, nicht immer gerechtfertigt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 233, 234, S 285 ff). Wurde aber, wie hier, vom Erstgericht das Fehlen der Wettbewerbsabsicht ausdrücklich festgestellt, so darf die Beurteilung nicht mehr allein auf Grund von Erfahrungssätzen (und bloßen Schlußfolgerungen aus dem auch vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt) erfolgen. Die zur Feststellung von Tatsachen dienenden (und damit zur Beweiswürdigung gehörenden - vgl ÖBl 1985, 105) Erfahrungssätze sind dann im Zusammenhang mit den konkreten Beweisergebnissen zu würdigen, und erst daraus sind entsprechende Schlußfolgerungen zu ziehen. Es bildet daher einen Mangel des Berufungsverfahrens, daß die zweite Instanz ohne Beweiswiederholung von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, abgegangen ist. Daß eine solche Beweiswiederholung keine leere Formalität ist, ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte bei der Parteienvernehmung angegeben hat, es sei seine einzige Intention gewesen, durch den Großversuch die Ansichten des Institutes für Veterinärmedizin zu widerlegen. Ob dies im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen unglaubwürdig ist, durfte es nur auf Grund einer Beweiswiederholung beurteilen. Die in der angefochtenen Entscheidung für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht ins Treffen geführte Gründe hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen. Anzumerken ist lediglich, daß sich im vorliegenden Fall - anders als zB bei wissenschaftlichen Äußerungen, die gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (vgl SZ 49/157) - die nach der Behauptung des Beklagten zu ideellen Zwecken vorgenommenen Handlungen und die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht notwendig decken, da es jedenfalls möglich gewesen sein kann, die Aktion auch unter Einschaltung der örtlichen Apotheker und ohne Medikamentenverkauf durch den Beklagten erfolgreich durchzuführen.Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Erstgericht angenommen, daß der Beklagte aus dem Verkauf der Medikamente einen (jedenfalls nicht unbeträchtlichen) Gewinn erzielt hat, dies aber mit dem Argument abgetan, daß "wissenschaftliche Experimente von wirtschaftlichen Aspekten nicht völlig losgelöst" werden könnten; auf Grund der getroffenen Feststellungen hat es eine "subjektive Wettbewerbsabsicht des Beklagten" (zur Gänze!) verneint und als Zweck seines Handelns nur die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Erzielung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angenommen. Die mit einer Wettbewerbsabsicht typisch verbundenen Ziele wurden vom Erstgericht ausdrücklich verneint. Auf Grund dieser Feststellungen hatte das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit, die Erheblichkeit einer neben anderen Zielen noch mitspielenden Wettbewerbsabsicht des Beklagten als Rechtsfrage zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat den Tatsachencharakter der Feststellung der fehlenden Wettbewerbsabsicht des Beklagten auch richtig erkannt, aber die Ansicht vertreten, daß es auch ohne die vom Kläger angestrebten Sachverhaltskorrekturen auf Grund des vom Erstgericht (sonst) festgestellten Sachverhaltes (vor allem über den vom Beklagten erzielten Gewinn) auf die Wettbewerbsabsicht des Beklagten als bloße Rechtsfrage schließen könne. Daran ist zwar richtig, daß zwischen Personen, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, doch ist der Erfahrungsschluß, daß eine objektiv den Wettbewerb fördernde Handlung auch in Wettbewerbsabsicht erfolgt ist, nicht immer gerechtfertigt (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 233, 234, S 285 ff). Wurde aber, wie hier, vom Erstgericht das Fehlen der Wettbewerbsabsicht ausdrücklich festgestellt, so darf die Beurteilung nicht mehr allein auf Grund von Erfahrungssätzen (und bloßen Schlußfolgerungen aus dem auch vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt) erfolgen. Die zur Feststellung von Tatsachen dienenden (und damit zur Beweiswürdigung gehörenden - vergleiche ÖBl 1985, 105) Erfahrungssätze sind dann im Zusammenhang mit den konkreten Beweisergebnissen zu würdigen, und erst daraus sind entsprechende Schlußfolgerungen zu ziehen. Es bildet daher einen Mangel des Berufungsverfahrens, daß die zweite Instanz ohne Beweiswiederholung von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, abgegangen ist. Daß eine solche Beweiswiederholung keine leere Formalität ist, ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte bei der Parteienvernehmung angegeben hat, es sei seine einzige Intention gewesen, durch den Großversuch die Ansichten des Institutes für Veterinärmedizin zu widerlegen. Ob dies im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen unglaubwürdig ist, durfte es nur auf Grund einer Beweiswiederholung beurteilen. Die in der angefochtenen Entscheidung für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht ins Treffen geführte Gründe hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen. Anzumerken ist lediglich, daß sich im vorliegenden Fall - anders als zB bei wissenschaftlichen Äußerungen, die gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden vergleiche SZ 49/157) - die nach der Behauptung des Beklagten zu ideellen Zwecken vorgenommenen Handlungen und die beanstandete Wettbewerbshandlung nicht notwendig decken, da es jedenfalls möglich gewesen sein kann, die Aktion auch unter Einschaltung der örtlichen Apotheker und ohne Medikamentenverkauf durch den Beklagten erfolgreich durchzuführen.
Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.