Entscheidungstext 4Ob1/96

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Tittel und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lutz HandelsgesellschaftmbH, Wels, Römerstraße 39, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hiendl GesellschaftmbH, Passau, Steinbachstraße 42, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.10.1995, GZ 4 R 19/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. November 1994, GZ 6 Cg 46/94f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Werbeslogan 'Hiendl:

Wunderland des Wohnens. Die Nr. 1 zwischen München und Wien' oder sinngleiche Behauptungen in Inseraten und sonstigen Werbeankündigungen zu verwenden.

Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches ohne Kostenentscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils in einer Samstagsausgabe der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung', in den Ausgaben für Oberösterreich und Salzburg, sowie in einer Ausgabe der Braunauer und Rieder Rundschau unter der Überschrift 'Im Namen der Republik' mit fett und gesperrt gedruckten Namen der Prozeßparteien und mit Umrahmung veröffentlichen zu lassen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.120,-- bestimmte anteilige Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, der Beklagten ganz allgemein zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, und das Mehrbegehren, die Klägerin zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten auch in einer Sonntagsausgabe der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung', in den Ausgaben für Oberösterreich und Salzburg, und in einer Samstagsausgabe der 'Oberösterreichischen Nachrichten' zu veröffentlichen, wird abgewiesen."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 11.925,-- bestimmten anteiligen Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Möbeln. Die Beklagte warb in den Oberösterreich-Ausgaben der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" vom 1.10.1993, 24.10.1993, 4.11.1993 und 18.11.1993 sowie in Postwurfsendungen mit den Behauptungen "Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" und (in den beiden erstgenannten Ausgaben) - etwas darunter in einem Kasten - "Wunderland des Wohnens". Im Inserat in der "Neuen Kronenzeitung" vom 4.11.1993 und vom 18.11.1993 war dem Werbeslogan "Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" die Bezeichnung "hiendl: WUNDERLAND DES WOHNENS" unmittelbar vorangestellt; in beiden Inseraten war "DIE NR. 1" in roter Farbe und wesentlich größer als der übrige Text gedruckt. In sämtlichen Werbeeinschaltungen bezeichnete sich die Beklagte als "hiendl WUNDERLAND DES WOHNENS". Die Werbeaussagen wurden auch in einer Postwurfsendung sowie in Inseraten in der Salzburg-Ausgabe der "Neuen Kronenzeitung" und in der Braunauer und Rieder Rundschau verwendet.

Die Klägerin hat in Österreich zwanzig Filialen, davon befinden sich sieben Filialen im Raum zwischen München und Wien; die größte Filiale der Klägerin ist die Filiale in Wien 3 mit einer Verkaufsfläche von 36.000 m**2 und einer Lagerfläche von rund 8.000 bis 9.000 m**2. Die Beklagte betreibt (nur) in Passau ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von rund 44.000 m**2 und einer Lagerfläche von 47.000 m**2.

Von den Mitbewerbern hat Kika das größte Möbelhaus in Vösendorf mit einer Verkaufsfläche von 36.000 m**2; Leiner hat die größte Filiale in Linz mit einer Verkaufsfläche von 24.000 m**2. Im Raum zwischen München und Wien hat Kika Verkaufsflächen von rund 150.000 m**2, Leiner Verkaufsflächen von rund 110.000 m**2. Die Klägerin bietet zwischen 40.000 und 50.000 Artikel an. Das Sortiment der Beklagten ist um rund 50 % größer als das der Klägerin. Das Angebot der Streitteile ist im wesentlichen von gleicher Qualität; die Beklagte vermag jedoch mehr Möbel auszustellen als die Klägerin, bei der diese Möbel aufgrund von Abbildungen in Katalogen bestellt werden können.

Die Beklagte setzt im Jahr durchschnittlich 1 Mrd. Schilling um. Wieviel davon auf österreichische Kunden entfällt, konnte nicht festgestellt werden. Vom Gesamtumsatz von Kika von rund 6,5 Mrd. Schilling entfallen rund 1,75 Mrd. Schilling auf den Raum zwischen München und Wien; vom Gesamtumsatz von rund 5 Mrd. Schilling von Leiner rund 1,95 Mrd. Schilling. Die Klägerin setzt in ganz Österreich rund 3 Mrd. Schilling um; im Raum zwischen München und Wien rund 1,1 Mrd. Schilling.

Die Klägerin hat in Oberösterreich einen Bekanntheitsgrad von 88 %, die Beklagte einen von 79 %. In Gesamtösterreich beträgt der Bekanntheitsgrad der Klägerin 81 %, jener der Beklagten 21 %.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere durch Verwendung des Werbeslogans "Hiendl:

Wunderland des Wohnens. Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" oder gleichartiger Behauptungen in Inseraten und sonstigen Werbeankündigungen. Die Klägerin begehrt weiters, sie zu ermächtigen, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten in je einer Samstags- und Sonntagsausgabe der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung", Ausgaben für Oberösterreich und Salzburg, in einer Samstagsausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten" und in einer Ausgabe der Braunauer und Rieder Rundschau zu veröffentlichen.

Die Beklagte nehme für sich eine Spitzenstellung in Anspruch, die ihr nicht zukomme. Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen die Irreführungs-(Werbe-)Richtlinie.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Nach dem Gesamteindruck der Werbeeinschaltung werde die behauptete Spitzenstellung auf den Umsatz, die Verkaufsfläche und die Anzahl der Kunden bezogen. In diesen Belangen übertreffe die Beklagten ihre Mitbewerber bei weitem. Es sei nicht notwendig, den Urteilsspruch zweimal zu veröffentlichen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Der - nach der Werberichtlinie maßgebende - aufmerksame Verbraucher werde nicht irregeführt. Er verstehe die Werbeaussage als Behauptung, daß die Beklagte über das größte Möbelhaus verfüge. Ob ein Unternehmen auch bessere Qualität und niedrigere Preise biete, sei nicht maßgebend. Die Behauptung, die Nummer 1 zu sein, werde vom Konsumenten als subjektive Meinungsäußerung des Werbenden aufgefaßt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Die Werbeaussage "Die Nr. 1 zwischen München und Wien!" sei im Zusammenhang mit der weiteren Aussage "Hiendl: Wunderland des Wohnens" zu sehen. "Wunderland des Wohnens" sei ähnlich wie "Wohnwelt" zu verstehen. "Wohnwelt" lasse ein Einrichtungshaus erwarten, in dem auf einer ungewöhnlich großen Fläche alle Waren angeboten werden, die in einer Wohnung und zum Wohnen gebraucht werden. Dem werde das Möbelhaus der Beklagten gerecht; unter diesem Gesichtspunkt sei die Aussage "Die Nr. 1 zwischen München und Wien" nicht irreführend.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin verweist darauf, daß die Beklagte die Behauptung, "Die Nr. 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht immer im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Wunderland des Wohnens" aufstellt. Ein Unternehmen, das sich als die Nummer 1 bezeichne, müsse das größte seiner Branche sein. Ein "großes" Unternehmen müsse eine große Verkaufsfläche, einen hohen Umsatz, eine hohe Kundenfrequenz und ein reichhaltiges Warenangebot haben. Die Beklagte habe nicht bewiesen, in all diesen Bereichen eine Spitzenstellung einzunehmen. Von einem "Wunderland" erwarte der Werbeadressat besonders günstige Angebote, ein besonders reichhaltiges Warenangebot, originelle Wohnideen und ähnliches. Das gelte nicht nur für den durchschnittlichen, sondern auch für den informierten und interessierten Verbraucher.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten wirken sich (auch und vor allem) auf den österreichischen Markt aus, da sie in österreichischen Zeitungen aufgestellt wurden; die Vorinstanzen haben daher zu Recht österreichisches Recht angewandt.

Nach Paragraph 2, UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur Irreführung geeignet sind. Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Eindruck maßgebend, den der Durchschnittsverbraucher in der Flüchtigkeit des Verkehrs erhält (ÖBl 1981, 159 - Gae-Wolf-Jacken; ÖBl 1984, 70 - MOLKO-mat ua; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph 3, dUWG Rz 33). Die Wirkung einer Werbeankündigung auf das Publikum ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; zuletzt etwa ÖBl 1996, 38 = MR 1995, 150 - Städteflugreisen).

Die - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend

ist. Seit der Entscheidung EuGH 6.7.1995 - Mars = WBl 1995, 370 = EWS

1995, 313 = EuZW 1995, 611 = RIW 1995, 687 = ZIP 1995, 1285 ist als

sicher anzunehmen, daß der EuGH vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgeht (Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG, WBl 1995, 473 [486]).

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Werbebehauptung, die den

Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die

Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder

Leistungen erwecken kann, nicht mehr eine rein subjektive, nur die

persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende

Meinungskundgebung (SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo

Österreichs; SZ 59/25 = MR 1986 H 2, 29 = ÖBl 1986, 102 - Nr. 1 im

Fensterbau; SZ 59/31 = MR 1986 H 2, 28 = ÖBl 1987, 47 - Führende

Werbeagentur; ÖBl 1989, 50 = WBl 1988, 121 - Einer der Großen in

Österreich ua). Bei einer Werbung mit der Größe oder der Bedeutung

eines Unternehmens kommt es vor allem darauf an, welche Faktoren nach

der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise in einem solchen

Fall als vorhanden angenommen werden. Werden im Einzelfall mehrere

Faktoren als bestimmend betrachtet, dann ist die betreffende

Werbebehauptung schon dann unzulässig, wenn auch nur einer dieser

Faktoren mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang steht

(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 399; SZ 59/31 =

MR 1986 H 2, 28 = ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur).

Die Beklagte wirbt mit den Behauptungen "Wunderland des Wohnens" und "Die Nr. 1 zwischen München und Wien", wobei sie teilweise die Formulierung "hiendl: Die Nr. 1 zwischen München und Wien" und, getrennt davon, "Wunderland des Wohnens" und teilweise die Formulierung "hiendl: WUNDERLAND DES WOHNENS, DIE NR. 1 zwischen München und Wien!" verwendet. Die Behauptung, "Die Nr. 1 zwischen München und Wien" zu sein, ist sowohl durch ihren Inhalt als auch durch die graphische Gestaltung so beherrschend, daß sie auch dann nicht auf einen bestimmten Geschäftstypus eingeschränkt wird, wenn beide Angaben nebeneinander stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob "Wunderland des Wohnens" ähnlich wie "Wohnwelt" dahin verstanden wird, daß damit die größte Ausstellungs- und Verkaufsfläche gemeint sei (zu "Die größte Wohnwelt im Bodenseeraum" s Baumbach/Hefermehl aaO mwN). Auch dann läßt die - noch dazu graphisch hervorgehobene - Aussage, "Die Nummer 1" zu sein, darauf schließen, daß die Beklagte das größte und beste Unternehmen der Möbelbranche zwischen München und Wien sei und alle ihre Mitbewerber übertreffe, also auch jene, deren Ausstellungs- und Verkaufsfläche größer ist, wenn die gesamte - auf mehrere Standorte verteilte - Ausstellungs- und Verkaufsfläche berücksichtigt wird.

Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher vergleiche ÖBl 1995, 124 - Sportmatten) versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich (die Entfernung zwischen München und Wien beträgt etwa 500 km) wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. Daß dies wahr sei, hat das Beweisverfahren auch dann nicht ergeben, wenn die von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung unberücksichtigt bleibt, wonach das Sortiment der Unternehmen Leiner und Kika etwa 70.000 bis 90.000 Artikel (und damit mehr als jenes der Beklagten) umfasse. Der Unterlassungsanspruch besteht daher grundsätzlich zu Recht.

Die Klägerin begehrt ganz allgemein, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere... Die Klägerin läßt dabei außer acht, daß sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß orientieren muß. Es ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist allerdings notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp ÖBl 1991, 105 = WBl 1991, 265 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1992, 252 = ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky ua).

Der Beklagten konnte demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr waren ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Teilweise abzuweisen war auch das Veröffentlichungsbegehren. Die Klägerin begehrt, den Urteilsspruch in den Zeitungen zu veröffentlichen, in denen die beanstandeten Inserate eingeschaltet waren, davon zweimal in der "Neuen Kronenzeitung", und noch zusätzlich in den "Oberösterreichischen Nachrichten". Die Beklagte hat dagegen eingewandt, daß eine Veröffentlichung in diesem Ausmaß nicht notwendig sei.

Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG ist der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zu erteilen, daß die durch die wettbewerbswidrige Werbeankündigung angesprochenen Verkehrskreise auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1978, 154 - Markenski-Ausverkauf;

EDVuR 1992, 91 = JBl 1992, 599 = ÖBA 1992, 829 = ÖBl 1992, 21 -

Bausparer-Werbung; ecolex 1993, 760 [Graff/Kucsko ecolex 1993, 762] =

ÖBl 1993, 212 - Ringe uva; zuletzt etwa EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung).

Für die Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise genügt es im vorliegenden Fall, wenn der stattgebende Teil des Urteilsspruches - nach neuerer Rechtsprechung ohne Kostenentscheidung (ecolex 1993, 760 [Graff/Kucsko ecolex 1993, 762] = ÖBl 1993, 212 - Ringe; EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung) - einmal in den Samstagsausgaben der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" für Oberösterreich und Salzburg sowie in der Braunauer und Rieder Rundschau veröffentlicht wird. Angesichts der Verbreitung der "Neuen Kronenzeitung" erscheint die Veröffentlichung in einer weiteren überregionalen Zeitung, in der die beanstandeten Inserate gar nicht eingeschaltet waren, überflüssig.

Der Revision war teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43,, 50 ZPO. Die Klägerin ist teilweise unterlegen, teilweise hat sie obsiegt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung waren Unterliegen und Obsiegen je mit der Hälfte des Streitwertes zu bewerten, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren; der Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Barauslagen war der Beklagten zur Hälfte aufzutragen.

Anmerkung

E42605 04A00016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00001.96.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0040OB00001_9600000_000

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