Der vom Bruder des Betroffenen sowohl als Sachwalter für das Verfahren als auch als bevollmächtigter Vertreter des Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist tatsächlich nicht zulässig.
Daran vermag auch nichts zu ändern, das im Revisionsrekurs mit Recht darauf hingewiesen wird, daß auf den vorliegenden Fall § 44 Abs 3 JN schon deshalb nicht direkt anwendbar ist, weil das Erstgericht erst nach dem angefochtenen Beschluß seine Unzuständigkeit (bindend, wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt) ausgesprochen hat. Auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle kommt es aber deshalb nicht an, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes an einer Nichtigkeit oder einem Verfahrensmangel leidet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu JBl 1992, 780 = SZ 65/84 ausgesprochen hat, muß jedenfalls auch bei solchen im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüssen, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist, jene durch Analogie aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gewonnene Anfechtungsbeschränkung gelten, wonach der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneinte, auch aufgrund eines Rekurses nicht mehr wahrnehmen darf. Die Neuordnung des Revisionsrekursverfahrens nach dem Außerstreitgesetz durch Art I WGN 1989 orientierte sich nämlich im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO [woran sich auch durch die hier bereits anwendbare Erweiterte WGN 1997 nichts geändert hat]. Diese Judikatur ist inzwischen praktisch einhellig (MietSlg. 46.685; MietSlg. 46.691; EFSlg 79.676; und zahlreiche weitere E zum Außerstreitverfahren in RISDaran vermag auch nichts zu ändern, das im Revisionsrekurs mit Recht darauf hingewiesen wird, daß auf den vorliegenden Fall Paragraph 44, Absatz 3, JN schon deshalb nicht direkt anwendbar ist, weil das Erstgericht erst nach dem angefochtenen Beschluß seine Unzuständigkeit (bindend, wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt) ausgesprochen hat. Auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle kommt es aber deshalb nicht an, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes an einer Nichtigkeit oder einem Verfahrensmangel leidet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu JBl 1992, 780 = SZ 65/84 ausgesprochen hat, muß jedenfalls auch bei solchen im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüssen, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist, jene durch Analogie aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gewonnene Anfechtungsbeschränkung gelten, wonach der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneinte, auch aufgrund eines Rekurses nicht mehr wahrnehmen darf. Die Neuordnung des Revisionsrekursverfahrens nach dem Außerstreitgesetz durch Art römisch eins WGN 1989 orientierte sich nämlich im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO [woran sich auch durch die hier bereits anwendbare Erweiterte WGN 1997 nichts geändert hat]. Diese Judikatur ist inzwischen praktisch einhellig (MietSlg. 46.685; MietSlg. 46.691; EFSlg 79.676; und zahlreiche weitere E zum Außerstreitverfahren in RIS-Justiz RS0007323). Nichts anderes gilt aber für vom Rekursgericht verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0050037; EF 79.677; ebenso RZ 1997/45).
Selbst wenn man die angefochtenen Entscheidungen, mit der einstweilige Sachwalter nach § 238 AußStrG bestellt wurden, nicht als Sachentscheidung qualifizieren wollte, kann jedoch aufgrund eines einfachen Größenschlusses für andere Entscheidungen im Außerstreitverfahren keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eingeräumt sein als bei Entscheidungen über Sachanträge oder materiellrechtliche Entscheidungen, die von Amts wegen getroffen werden, wie im vorliegenden Fall.Selbst wenn man die angefochtenen Entscheidungen, mit der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, AußStrG bestellt wurden, nicht als Sachentscheidung qualifizieren wollte, kann jedoch aufgrund eines einfachen Größenschlusses für andere Entscheidungen im Außerstreitverfahren keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eingeräumt sein als bei Entscheidungen über Sachanträge oder materiellrechtliche Entscheidungen, die von Amts wegen getroffen werden, wie im vorliegenden Fall.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß im Sinne der Entscheidungen RZ 1997/57 = EvBl 1997/103 und 1 Ob 268/97m Erfordernisse des Wohls des Betroffenen hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Anders als in den dort entschiedenen Fällen geht es hier um reine Formalfragen.
Dasselbe gilt demnach auch für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Erstanhörung nach § 237 AußStrG stattgefunden hat. Anders als in dem zu RZ 1995/96 = NZ 1996, 109 = Jus Z 1893 entschiedenen Fall kann nämlich hier von einer Aktenwidrikeit von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 15 Z 3 AußStrG keine Rede sein. Aus dem Aktenvermerk des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 4.12.1995 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, daß mit dem Betroffenen die Frage einer Sachwalterbestellung für ihn erörtert wurde, sodaß dem Erfordernis einer bloß formlosen Mitteilung, daß es sich um eine Erstanhörung im Sinn des § 37 AußStrG handelte, genüge getan erscheint. Anders als in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall drehte sich das Gespräch des Richters mit dem Betroffenen ausschließlich um diese Frage und im Zusammenhang damit um jenes Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Betroffenen, das Anlaß für die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens war.Dasselbe gilt demnach auch für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Erstanhörung nach Paragraph 237, AußStrG stattgefunden hat. Anders als in dem zu RZ 1995/96 = NZ 1996, 109 = Jus Ziffer 1893, entschiedenen Fall kann nämlich hier von einer Aktenwidrikeit von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 15, Ziffer 3, AußStrG keine Rede sein. Aus dem Aktenvermerk des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 4.12.1995 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, daß mit dem Betroffenen die Frage einer Sachwalterbestellung für ihn erörtert wurde, sodaß dem Erfordernis einer bloß formlosen Mitteilung, daß es sich um eine Erstanhörung im Sinn des Paragraph 37, AußStrG handelte, genüge getan erscheint. Anders als in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall drehte sich das Gespräch des Richters mit dem Betroffenen ausschließlich um diese Frage und im Zusammenhang damit um jenes Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Betroffenen, das Anlaß für die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens war.
Was die Frage angeht, ob im Hinblick auf die Voraussetzung für eine Sachwalterbestimmung nach § 273 ABGB - auch im Zusammenhang mit möglicher Hilfe nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle - Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegen, sind die Revisionsrekurswerber auf die dies bereits verneinende Entscheidung des erkennenden Senates vom 26.3.1997 3 Ob 9/97p zu verweisen.Was die Frage angeht, ob im Hinblick auf die Voraussetzung für eine Sachwalterbestimmung nach Paragraph 273, ABGB - auch im Zusammenhang mit möglicher Hilfe nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle - Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegen, sind die Revisionsrekurswerber auf die dies bereits verneinende Entscheidung des erkennenden Senates vom 26.3.1997 3 Ob 9/97p zu verweisen.
Auch die Frage, ob im Einzelfall ein bestimmter Rechtsanwalt oder besser ein anderer bzw ein an einem anderen Ort ansässiger bestellt werden sollte, ist nicht erheblich im Sinne der genannten Gesetzesstelle, kommt doch dem Gericht dabei ein (konkret nicht überschrittener) Ermessensspielraum zu (SZ 68/95 = JBl 1995, 801 = Jus Z 1901).Auch die Frage, ob im Einzelfall ein bestimmter Rechtsanwalt oder besser ein anderer bzw ein an einem anderen Ort ansässiger bestellt werden sollte, ist nicht erheblich im Sinne der genannten Gesetzesstelle, kommt doch dem Gericht dabei ein (konkret nicht überschrittener) Ermessensspielraum zu (SZ 68/95 = JBl 1995, 801 = Jus Ziffer 1901,).
Soweit allerdings der Verfahrenssachwalter in seinem Revisionsrekurs wiederum damit droht, auch er werde, falls es nicht bei der Erbsentschlagung bleiben sollte, gegen den Betroffenen alle seine Ansprüche (ebenso wie seine Geschwister) gerichtlich geltend machen, wodurch der Betroffene vermögenslos und finanziell ruiniert sein werde, wird das Erstgericht mit gebotener Sorgfalt zu prüfen haben, ob nicht gemäß §§ 283 Abs 2, 254 und 194 zweiter Satz ABGB der Verfahrenssachwalter zu entheben und durch eine andere Person zu ersetzen ist.Soweit allerdings der Verfahrenssachwalter in seinem Revisionsrekurs wiederum damit droht, auch er werde, falls es nicht bei der Erbsentschlagung bleiben sollte, gegen den Betroffenen alle seine Ansprüche (ebenso wie seine Geschwister) gerichtlich geltend machen, wodurch der Betroffene vermögenslos und finanziell ruiniert sein werde, wird das Erstgericht mit gebotener Sorgfalt zu prüfen haben, ob nicht gemäß Paragraphen 283, Absatz 2,, 254 und 194 zweiter Satz ABGB der Verfahrenssachwalter zu entheben und durch eine andere Person zu ersetzen ist.