Aus der Begründung:
Nach den auch im Rekursverfahren in Exekutionssachen geltenden Grundsätzen des JB 56 neu sind nur vollständig bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes unanfechtbar, ein bloß teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes gilt also nicht als "bestätigender Beschluß" iS des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO. Bei einer bloß teilweisen Bestätigung eines Beschlusses über mehrere Begehren kann aber der bestätigende Teil der Rekursentscheidung nur dann mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die von der Erledigung des Rekursgerichtes betroffenen Gegenstände in einem inneren Zusammenhang stehen. Falls hingegen die Entscheidung des Rekursgerichtes verschiedene, miteinander in keinem derartigen inneren Zusammenhang stehende Gegenstände betrifft, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zufolge der gemäß § 78 EO auch für das Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. In einem solchen Fall sind die Grundsätze des Judikates 56 neu unanwendbar, denn es liegen verschiedene, in einem Beschluß zusammengefaßte Entscheidungen vor, die hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit gesondert zu beurteilen sind. Die Bestätigung der Entscheidung in Ansehung einzelner dieser vom Erstgericht entschiedenen Gegenstände ist als eine vollständige zu betrachten (3 Ob 10/74). Bei dem Antrag auf Erlassung von Geboten an die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg handelt es sich um einen von den Anträgen auf Erlassung von Geboten an Michael R als Herausgeber des Druckwerkes "Gault Millau Guide Österreich" und an die R-AG, Zürich, als Verleger dieses Druckwerkes deutlich verschiedenen und abgesondert entscheidbaren Gegenstand, da jeder einzelne dieser Anträge ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (JBl. 1964, 328). Beziehen sich aber der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung auf verschiedene Begehren, die innerlich nicht zusammengehören, ist der bestätigende Teil der Rekursentscheidung unanfechtbar. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.Nach den auch im Rekursverfahren in Exekutionssachen geltenden Grundsätzen des JB 56 neu sind nur vollständig bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes unanfechtbar, ein bloß teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes gilt also nicht als "bestätigender Beschluß" iS des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Bei einer bloß teilweisen Bestätigung eines Beschlusses über mehrere Begehren kann aber der bestätigende Teil der Rekursentscheidung nur dann mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die von der Erledigung des Rekursgerichtes betroffenen Gegenstände in einem inneren Zusammenhang stehen. Falls hingegen die Entscheidung des Rekursgerichtes verschiedene, miteinander in keinem derartigen inneren Zusammenhang stehende Gegenstände betrifft, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zufolge der gemäß Paragraph 78, EO auch für das Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig. In einem solchen Fall sind die Grundsätze des Judikates 56 neu unanwendbar, denn es liegen verschiedene, in einem Beschluß zusammengefaßte Entscheidungen vor, die hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit gesondert zu beurteilen sind. Die Bestätigung der Entscheidung in Ansehung einzelner dieser vom Erstgericht entschiedenen Gegenstände ist als eine vollständige zu betrachten (3 Ob 10/74). Bei dem Antrag auf Erlassung von Geboten an die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg handelt es sich um einen von den Anträgen auf Erlassung von Geboten an Michael R als Herausgeber des Druckwerkes "Gault Millau Guide Österreich" und an die R-AG, Zürich, als Verleger dieses Druckwerkes deutlich verschiedenen und abgesondert entscheidbaren Gegenstand, da jeder einzelne dieser Anträge ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (JBl. 1964, 328). Beziehen sich aber der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung auf verschiedene Begehren, die innerlich nicht zusammengehören, ist der bestätigende Teil der Rekursentscheidung unanfechtbar. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wendet sich sowohl gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung von Geboten an Michael R als auch an die R-AG, Zürich.
Hinsichtlich des begehrten Gebotes an Michael R macht die betreibende Partei geltend, die Herausgabe eines Druckwerkes sei eine Tätigkeit, die unter den allgemeinen Begriff der "Verbreitung des Druckwerkes" (iS des § 21 Abs. 1 UWG) subsumiert werden könne. Die Haftung nach § 21 UWG treffe nicht nur den Herausgeber einer Zeitung, sondern den Herausgeber eines jeden Druckwerkes.Hinsichtlich des begehrten Gebotes an Michael R macht die betreibende Partei geltend, die Herausgabe eines Druckwerkes sei eine Tätigkeit, die unter den allgemeinen Begriff der "Verbreitung des Druckwerkes" (iS des Paragraph 21, Absatz eins, UWG) subsumiert werden könne. Die Haftung nach Paragraph 21, UWG treffe nicht nur den Herausgeber einer Zeitung, sondern den Herausgeber eines jeden Druckwerkes.
Der OGH vermag dieser Ansicht nicht beizupflichten. Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung iS der §§ 2, 7, 9 UWG vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 21 Abs. 1 UWG von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgabe oder Auflagen des Druckwerkes oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen. Nur bei einer "Zeitung" nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann somit auch an den "Herausgeber", der nicht "Inhaber des Unternehmens ..." ist, das Gebot iS des § 21 Abs. 1 UWG erlassen werden (vgl. Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 68).Der OGH vermag dieser Ansicht nicht beizupflichten. Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung iS der Paragraphen 2,, 7, 9 UWG vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UWG von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgabe oder Auflagen des Druckwerkes oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen. Nur bei einer "Zeitung" nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann somit auch an den "Herausgeber", der nicht "Inhaber des Unternehmens ..." ist, das Gebot iS des Paragraph 21, Absatz eins, UWG erlassen werden vergleiche Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 68).
Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nun keinesfalls "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten (Kadecka aaO). Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 9 MedG ist "Herausgeber", wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt, "Medieninhaber (Verleger)" nach § 1 Abs. 1 Z 8 MedG dagegen, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Als "Inhaber des Unternehmens" ist diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die kraft eigenen Rechts, im eigenen Namen das Unternehmen führt (Schuster - Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 37). Gewiß können die Funktionen des Medieninhabers, des Herausgebers und des Verlegers in einer Person vereinigt sein; sie können aber ebenso auf mehrere Personen aufgeteilt sein (RV 2 BlgNR, XV. Gp zu § 59). Die "Herausgabe" eines Druckwerkes kann deshalb nicht unter den Begriff der "Verbreitung des Druckwerkes" subsumiert werden.Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nun keinesfalls "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten (Kadecka aaO). Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedG ist "Herausgeber", wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt, "Medieninhaber (Verleger)" nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedG dagegen, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Als "Inhaber des Unternehmens" ist diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die kraft eigenen Rechts, im eigenen Namen das Unternehmen führt (Schuster - Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 37). Gewiß können die Funktionen des Medieninhabers, des Herausgebers und des Verlegers in einer Person vereinigt sein; sie können aber ebenso auf mehrere Personen aufgeteilt sein (RV 2 BlgNR, römisch XV. Gp zu Paragraph 59,). Die "Herausgabe" eines Druckwerkes kann deshalb nicht unter den Begriff der "Verbreitung des Druckwerkes" subsumiert werden.
Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 UWG kann das dort erwähnte Gebot an den "Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung)" gerichtet werden. Daß Michael R "Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens" sei, wird in dem Antrag der betreibenden Partei nicht geltend gemacht; zu prüfen ist daher, ob das von ihm herausgegebene Druckwerk eine "Zeitung", also ein "periodisches Druckwerk", ist. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 5 des mit 1. 1. 1982 in Kraft getretenen Mediengesetzes ist ein "periodisches Medienwerk oder Druckwerk" das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen. Das von Michael R herausgegebene, nach den Antragsbehauptungen alljährlich erscheinende Druckwerk kann daher jedenfalls seit Inkrafttreten des Mediengesetzes nicht als ein periodisches Druckwerk und damit auch nicht als eine "Zeitung" angesehen werden. Maßgebend für die Auslegung dieses Begriffes kann nur die gegenwärtige Rechtslage sein (vgl. SZ 48/15; SZ 28/136; EvBl. 1955/150; 3 Ob 102/74).Nach dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, UWG kann das dort erwähnte Gebot an den "Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung)" gerichtet werden. Daß Michael R "Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens" sei, wird in dem Antrag der betreibenden Partei nicht geltend gemacht; zu prüfen ist daher, ob das von ihm herausgegebene Druckwerk eine "Zeitung", also ein "periodisches Druckwerk", ist. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, des mit 1. 1. 1982 in Kraft getretenen Mediengesetzes ist ein "periodisches Medienwerk oder Druckwerk" das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen. Das von Michael R herausgegebene, nach den Antragsbehauptungen alljährlich erscheinende Druckwerk kann daher jedenfalls seit Inkrafttreten des Mediengesetzes nicht als ein periodisches Druckwerk und damit auch nicht als eine "Zeitung" angesehen werden. Maßgebend für die Auslegung dieses Begriffes kann nur die gegenwärtige Rechtslage sein vergleiche SZ 48/15; SZ 28/136; EvBl. 1955/150; 3 Ob 102/74).
Das von der betreibenden Partei begehrte Gebot kann daher an Michael R als Herausgeber des bezeichneten Druckwerkes nicht erlassen werden, da dieses Druckwerk keine Zeitung ist.
Hinsichtlich des begehrten Gebotes an die R-AG mit dem Sitz in Zürich, Schweiz, wendet sich die betreibende Partei nicht gegen die - zutreffende (Kadecka aaO 108) - Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem Gebot nach § 21 UWG um eine Art Drittverbot handle (vgl. auch SZ 49/85); sie meint jedoch, es sei unzutreffend, daß ein Drittverbot gegen einen ausländischen Drittschuldner generell nicht erlassen werden könne. Die Erlassung eines solchen Drittverbotes sei vielmehr zulässig, wenn es sich auf das Inland beschränke. Im vorliegenden Fall könne das beantragte Gebot seine Wirkung nur in Österreich haben, da der Exekutionstitel auf österreichischen Marken beruhe, die nur in Österreich wirksam seien.Hinsichtlich des begehrten Gebotes an die R-AG mit dem Sitz in Zürich, Schweiz, wendet sich die betreibende Partei nicht gegen die - zutreffende (Kadecka aaO 108) - Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem Gebot nach Paragraph 21, UWG um eine Art Drittverbot handle vergleiche auch SZ 49/85); sie meint jedoch, es sei unzutreffend, daß ein Drittverbot gegen einen ausländischen Drittschuldner generell nicht erlassen werden könne. Die Erlassung eines solchen Drittverbotes sei vielmehr zulässig, wenn es sich auf das Inland beschränke. Im vorliegenden Fall könne das beantragte Gebot seine Wirkung nur in Österreich haben, da der Exekutionstitel auf österreichischen Marken beruhe, die nur in Österreich wirksam seien.
Nach der Rechtsprechung kann ein Zahlungsverbot oder Drittverbot an einen ausländischen Drittschuldner mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht erlassen werden (EvBl. 1959/302), es sei denn, daß es sich um Forderungen im Inland handelt, (ExRPflSlg. 1969/47; ÖBl. 1980, 124; Heller - Berger - Stix 2142 ff.) oder das an den Drittschuldner erlassene Leistungsverbot auf das Inland beschränkt ist (ExRPflSlg. 1969/47). Der Grundsatz gilt jedoch uneingeschränkt bei Drittverboten, bei denen im Ausland befindlichen Drittschuldnern eine Verfügung im Ausland verboten werden soll (ÖBl. 1980, 124).
Die betreibende Partei begehrt die Erlassung eines Gebotes an die R-AG, Zürich, als Verlegerin des Druckwerkes, das fernere Erscheinen eines Hinweises auf das von der verpflichteten Partei mit dem Standort in Salzburg geführte Restaurant unter der Bezeichnung "Tabasco" in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerkes einzustellen. Mag das Druckwerk "Gault Millau Guide Österreich", wie in dem Antrag der betreibenden Partei hervorgehoben wird, "auch und vor allem" in Österreich vertrieben werden, ist doch nicht zu übersehen, daß mit dem beantragten Gebot einem im Ausland befindlichen Drittschuldner eine Verfügung im Ausland, nämlich der Verlag eines Druckwerkes in der Schweiz, verboten werden soll; dies aber ist nicht möglich, da die Wirksamkeit eines Zahlungs-(Dritt-)Verbotes auf das Gebiet jenes Staates beschränkt ist, der es erlassen hat (EvBl. 1859/302).
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Antrag der betreibenden Partei auch in diesem Punkt abgewiesen.