Entscheidungsgründe:
Mit den am 30.3.1989 vor dem Handelsgericht Wien abgeschlossenen Teilvergleichen verpflichteten sich die "D*****" Zeitschriften GmbH & Co KG und die "D*****" Zeitschriften GmbH zu 37 Cg 418/88 gegenüber der Erstbeklagten und zu 37 Cg 424/88 gegenüber der Zweitbeklagten, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb der Druckschrift "D*****" zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen oder ähnlicher dem gleichen Zwecke dienender Hilfsmittel zur Prüfung der Gesundheit oder zum Zweck der Früherkennung von Krankheiten, insbesondere von Teststreifen für den Nitur-Test, Hemastix-Test, den Clinistix-Test und den Ugen-Test anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Das Unternehmen der "D***** GmbH & Co KG ging gemäß § 142 HGB auf "D***** GmbH über, die als nun klagende Partei die Firma F***** GmbH führt. Co KG ging gemäß Paragraph 142, HGB auf "D***** GmbH über, die als nun klagende Partei die Firma F***** GmbH führt.
Die Erstbeklagte überreichte am 9.10.1992 beim Handelsgericht Wien zu 37 Cg 418/88 den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß § 355 EO aufgrund des Teilvergleichs vom 30.3.1989 gegen die Klägerin. Sie brachte vor, daß das Ankündigen derartiger Zugaben nach wie vor dem Verbot unterliege, mag auch der Exekutionstitel im Hinblick auf den durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 eingeführten § 9a UWG hinsichtlich des Anbietens und Gewährens obsolet geworden sein. Die Erstbeklagte habe gegen die Verpflichtung zur Unterlassung des Ankündigens unentgeltlicher Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen oder ähnlichen dem gleichen Zweck dienenden Hilfsmittel zur Prüfung der Gesundheit oder zum Zweck der Früherkennung von Krankheiten dadurch verstoßen, daß sie am 7.10.1992 an Haushalte in Wien, insbesondere an Mario W***** in *****, durch die Post einen - dem Exekutionsantrag in Fotokopie integrierten - Folder habe verteilen lassen, der einen Speichel-Teststreifen zur Feststellung des pH-Wertes enthalten habe. In einer vierzeiligen Tabelle seien die pH-Werte von vier Tests einzutragen gewesen. In dem Folder sei angekündigt worden, daß die drei folgenden zum Ausfüllen der Tabelle benötigten Speichel-Teststreifen in der Zeitschrift "D*****" ab 4.10.1992, ab 21.10.1992 und ab 28.10.1992 enthalten seien. Laut Ankündigung dienten diese Teststreifen der Prüfung der Gesundheit oder der Früherkennung von Krankheiten. Derartige Teststreifen seien in Apotheken nur um einen die Geringwertigkeitsgrenze des § 9a Abs 2 Z 4 UWG um ein Vielfaches übersteigenden Betrag erhältlich; schon aus der Ankündigung gehe hervor, daß mehrere Teststreifen für Zusammenstellungen bestimmt seien. Es handle sich um keinen Reklamegegenstand, weil der Teststreifen selbst keinen Reklameaufdruck trage. Das Erfordernis, daß der Reklamegegenstand nicht verwendet werden könne, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt werde, sei daher nicht gegeben. Jedenfalls liege keine dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens im Sinn des Ausnahmetatbestandes des § 9a Abs 2 Z 3 UWG vor.Die Erstbeklagte überreichte am 9.10.1992 beim Handelsgericht Wien zu 37 Cg 418/88 den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO aufgrund des Teilvergleichs vom 30.3.1989 gegen die Klägerin. Sie brachte vor, daß das Ankündigen derartiger Zugaben nach wie vor dem Verbot unterliege, mag auch der Exekutionstitel im Hinblick auf den durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 eingeführten Paragraph 9 a, UWG hinsichtlich des Anbietens und Gewährens obsolet geworden sein. Die Erstbeklagte habe gegen die Verpflichtung zur Unterlassung des Ankündigens unentgeltlicher Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen oder ähnlichen dem gleichen Zweck dienenden Hilfsmittel zur Prüfung der Gesundheit oder zum Zweck der Früherkennung von Krankheiten dadurch verstoßen, daß sie am 7.10.1992 an Haushalte in Wien, insbesondere an Mario W***** in *****, durch die Post einen - dem Exekutionsantrag in Fotokopie integrierten - Folder habe verteilen lassen, der einen Speichel-Teststreifen zur Feststellung des pH-Wertes enthalten habe. In einer vierzeiligen Tabelle seien die pH-Werte von vier Tests einzutragen gewesen. In dem Folder sei angekündigt worden, daß die drei folgenden zum Ausfüllen der Tabelle benötigten Speichel-Teststreifen in der Zeitschrift "D*****" ab 4.10.1992, ab 21.10.1992 und ab 28.10.1992 enthalten seien. Laut Ankündigung dienten diese Teststreifen der Prüfung der Gesundheit oder der Früherkennung von Krankheiten. Derartige Teststreifen seien in Apotheken nur um einen die Geringwertigkeitsgrenze des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG um ein Vielfaches übersteigenden Betrag erhältlich; schon aus der Ankündigung gehe hervor, daß mehrere Teststreifen für Zusammenstellungen bestimmt seien. Es handle sich um keinen Reklamegegenstand, weil der Teststreifen selbst keinen Reklameaufdruck trage. Das Erfordernis, daß der Reklamegegenstand nicht verwendet werden könne, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt werde, sei daher nicht gegeben. Jedenfalls liege keine dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens im Sinn des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG vor.
Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluß vom 9.10.1992 die beantragte Exekution, die vom Bezirksgericht Floridsdorf vollzogen wird, das mit Beschluß vom 3.11.1992, 9 E 12.016/92-1, eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängte.
Die Zweitbeklagte überreichte ebenfalls am 9.10.1992 beim Handelsgericht Wien zu 32 Cg 424/88 einen gleichlautenden Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß § 355 EO gegen die Klägerin aufgrund des Teilvergleichs vom 30.3.1989; das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluß vom 9.10.1992 die beantragte Exekution, die vom Bezirksgericht Floridsdorf vollzogen wird, das mit Beschluß vom 3.11.1992, 9 E 12.017/92-1, die Zweitbeklagte mit ihrem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe auf den Beschluß vom 3.11.1992, 9 E 12.016/92-1, verwies, weil dieser einen inhaltsgleichen Verstoß vom selben Tag zum Gegenstand habe.Die Zweitbeklagte überreichte ebenfalls am 9.10.1992 beim Handelsgericht Wien zu 32 Cg 424/88 einen gleichlautenden Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO gegen die Klägerin aufgrund des Teilvergleichs vom 30.3.1989; das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluß vom 9.10.1992 die beantragte Exekution, die vom Bezirksgericht Floridsdorf vollzogen wird, das mit Beschluß vom 3.11.1992, 9 E 12.017/92-1, die Zweitbeklagte mit ihrem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe auf den Beschluß vom 3.11.1992, 9 E 12.016/92-1, verwies, weil dieser einen inhaltsgleichen Verstoß vom selben Tag zum Gegenstand habe.
Die Verpflichtete brachte gegen beide Exekutionsbewilligungen Impugnationsklagen mit dem Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekutionen ein, und zwar zu 37 Cg 308/92 des Handelsgerichtes Wien gegen die Erstbeklagte wegen der zu 37 Cg 418/88 des Handelsgerichtes Wien bewilligten und zu 9 E 12016/92 des Bezirksgerichtes Floridsdorf vollzogenen Exekution sowie zu 37 Cg 309/92 des Handelsgerichtes Wien gegen die Zweitbeklagte wegen der zu 37 Cg 424/88 des Handelsgerichtes Wien bewilligten und zu 9 E 12017/92 des Bezirksgerichtes Floridsdorf vollzogenen Exekution.
Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren 37 Cg 308/92.
In beiden Verfahren brachte die Klägerin vor, die Beklagten hätten zu Unrecht behauptet, daß die Klägerin dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe. Ein Verstoß gegen den Exekutionstitel sei nicht schlüssig behauptet worden und liege nicht vor. Erst nach Abschluß der Teilvergleiche vom 30.3.1989 sei das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz am 1.4.1992 in Kraft getreten. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelte das Zugabenverbot nur noch für das Ankündigen in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderer Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, nicht mehr aber für das Anbieten oder Gewähren. Der Teilvergleich stelle ausdrücklich auf "unentgeltliche Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen etc" ab, verwende also den gesetzlichen Zugabenbegriff. Bei redlicher Vergleichsauslegung sei davon auszugehen, daß die Parteien die Unterlassungsverpflichtung jenen Wandlungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Zugaben unterwerfen wollten, die der Gesetzgeber jeweils vorsieht. Es könne der Klägerin nicht unterstellt werden, daß sie sich mit dem Teilvergleich auch zur Unterlassung eines Verhaltens verpflichtet hätte, das im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verboten war, inzwischen aber erlaubt ist. Der Teilvergleich habe kraft Gesetzes einen Inhaltswandel erfahren. Er könne als Exekutionstitel nur noch insoweit dienen, als das darin untersagte Verhalten auch nach neuem Zugabenrecht verboten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach § 9a Abs 2 Z 3 UWG gelte das Zugabenverbot nicht für Reklamegegenstände, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind. Die beanstandeten Teststreifen trügen in voller Dicke den Werbeaufdruck "D*****". Daß sich der Aufdruck auf der Umhüllung des Teststreifens befinde, entspreche einleuchtenden hygienischen und kommerziellen Notwendigkeiten. Ein Teststreifen ohne Verpackung wäre nicht handzuhaben. Andererseits könne die den Werbeaufdruck tragende Verpackung erst unmittelbar beim Gebrauch des Teststreifens beseitigt werden, weil sonst der Streifen seine Gebrauchsfähigkeit verlöre. Das Zugabenverbot gelte weiters nicht für geringwertige Zuwendungen. Es komme nach neuem Recht nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Kleinigkeit handle oder nicht, sondern ausschließlich darauf, ob die Zugabe objektiv geringwertig ist. Dabei seien keine Überlegung über das Verhältnis des Wertes der Zugabe zum Wert der Hauptleistung anzustellen. Die objektive Geringwertigkeit sei gegeben; die Teststreifen kosteten pro Stück 44 Groschen.In beiden Verfahren brachte die Klägerin vor, die Beklagten hätten zu Unrecht behauptet, daß die Klägerin dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe. Ein Verstoß gegen den Exekutionstitel sei nicht schlüssig behauptet worden und liege nicht vor. Erst nach Abschluß der Teilvergleiche vom 30.3.1989 sei das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz am 1.4.1992 in Kraft getreten. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelte das Zugabenverbot nur noch für das Ankündigen in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderer Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, nicht mehr aber für das Anbieten oder Gewähren. Der Teilvergleich stelle ausdrücklich auf "unentgeltliche Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen etc" ab, verwende also den gesetzlichen Zugabenbegriff. Bei redlicher Vergleichsauslegung sei davon auszugehen, daß die Parteien die Unterlassungsverpflichtung jenen Wandlungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Zugaben unterwerfen wollten, die der Gesetzgeber jeweils vorsieht. Es könne der Klägerin nicht unterstellt werden, daß sie sich mit dem Teilvergleich auch zur Unterlassung eines Verhaltens verpflichtet hätte, das im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verboten war, inzwischen aber erlaubt ist. Der Teilvergleich habe kraft Gesetzes einen Inhaltswandel erfahren. Er könne als Exekutionstitel nur noch insoweit dienen, als das darin untersagte Verhalten auch nach neuem Zugabenrecht verboten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG gelte das Zugabenverbot nicht für Reklamegegenstände, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind. Die beanstandeten Teststreifen trügen in voller Dicke den Werbeaufdruck "D*****". Daß sich der Aufdruck auf der Umhüllung des Teststreifens befinde, entspreche einleuchtenden hygienischen und kommerziellen Notwendigkeiten. Ein Teststreifen ohne Verpackung wäre nicht handzuhaben. Andererseits könne die den Werbeaufdruck tragende Verpackung erst unmittelbar beim Gebrauch des Teststreifens beseitigt werden, weil sonst der Streifen seine Gebrauchsfähigkeit verlöre. Das Zugabenverbot gelte weiters nicht für geringwertige Zuwendungen. Es komme nach neuem Recht nicht mehr darauf an, ob es sich um eine Kleinigkeit handle oder nicht, sondern ausschließlich darauf, ob die Zugabe objektiv geringwertig ist. Dabei seien keine Überlegung über das Verhältnis des Wertes der Zugabe zum Wert der Hauptleistung anzustellen. Die objektive Geringwertigkeit sei gegeben; die Teststreifen kosteten pro Stück 44 Groschen.
Die Beklagten bestritten die Klagebegehren, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, der Ausnahmetatbestand der Geringwertigkeit der Zuwendung sei schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses in Kraft gestanden. Gegenstand des betreffenden Verfahrens seien praktisch völlig gleichartige medizinische Teststreifen gewesen, bei denen es sich nicht um Speichel-, sondern um Harnteststreifen gehandelt habe. Wenn sich die Klägerin damals zur Unterlassung der Ankündigung geringwertiger Zugaben in Form medizinischer Teststreifen verpflichtet habe, ergebe die redliche Vergleichsauslegung, daß die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Ankündigens solcher Teststreifen ungeachtet deren allfälliger Geringwertigkeit rechtswirksam sei. Darüber hinaus sei eine Geringwertigkeit nicht gegeben. Nach dem Inhalt der Ankündigung sei es erforderlich gewesen, alle vier Teststreifen zu benützen, weil nur so ein umfassender und einigermaßen verläßlicher Befund erstellt werden konnte. Daraus folge aber, daß der Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 4 UWG nicht gegeben sei, weil die Teststreifen zur Zusammenstellung bestimmt sind und als "Paket" wegen des Zusammenhangs mit dem Aussagewert der Tests einen die Summe der Einzelwerte der Teststreifen erheblich übersteigenden Wert besitzen. Auch um einen Reklamegegenstand handle es sich nicht, weil die Kennzeichnung des Gegenstandes als Reklamegegenstand nicht mehr auffallend sichtbar, sondern auch dauerhaft sein müsse. Weiters müsse der Reklamegegenstand als solcher die Reklamebezeichnung tragen; hier trage nur die Umhüllung, nicht aber der Teststreifen selbst die Bezeichnung. Auch die Anbringung einer Kennzeichnung auf den Teststreifen selbst würde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil der Teststreifen so klein sei, daß eine Kennzeichnung überhaupt nicht auffallen würde, und weil durch den Werbeaufdruck keinerlei Wertverringerung eintreten würde. Schließlich sei auch nicht gewährleistet, daß das Publikum den Teststreifen nur unter Verwendung oder Beibehaltung der Hülle verwendet.Die Beklagten bestritten die Klagebegehren, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, der Ausnahmetatbestand der Geringwertigkeit der Zuwendung sei schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses in Kraft gestanden. Gegenstand des betreffenden Verfahrens seien praktisch völlig gleichartige medizinische Teststreifen gewesen, bei denen es sich nicht um Speichel-, sondern um Harnteststreifen gehandelt habe. Wenn sich die Klägerin damals zur Unterlassung der Ankündigung geringwertiger Zugaben in Form medizinischer Teststreifen verpflichtet habe, ergebe die redliche Vergleichsauslegung, daß die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Ankündigens solcher Teststreifen ungeachtet deren allfälliger Geringwertigkeit rechtswirksam sei. Darüber hinaus sei eine Geringwertigkeit nicht gegeben. Nach dem Inhalt der Ankündigung sei es erforderlich gewesen, alle vier Teststreifen zu benützen, weil nur so ein umfassender und einigermaßen verläßlicher Befund erstellt werden konnte. Daraus folge aber, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG nicht gegeben sei, weil die Teststreifen zur Zusammenstellung bestimmt sind und als "Paket" wegen des Zusammenhangs mit dem Aussagewert der Tests einen die Summe der Einzelwerte der Teststreifen erheblich übersteigenden Wert besitzen. Auch um einen Reklamegegenstand handle es sich nicht, weil die Kennzeichnung des Gegenstandes als Reklamegegenstand nicht mehr auffallend sichtbar, sondern auch dauerhaft sein müsse. Weiters müsse der Reklamegegenstand als solcher die Reklamebezeichnung tragen; hier trage nur die Umhüllung, nicht aber der Teststreifen selbst die Bezeichnung. Auch die Anbringung einer Kennzeichnung auf den Teststreifen selbst würde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil der Teststreifen so klein sei, daß eine Kennzeichnung überhaupt nicht auffallen würde, und weil durch den Werbeaufdruck keinerlei Wertverringerung eintreten würde. Schließlich sei auch nicht gewährleistet, daß das Publikum den Teststreifen nur unter Verwendung oder Beibehaltung der Hülle verwendet.
Das Erstgericht wies beide Impugnationsklagen ab; es traf zu dem in den Exekutionsanträgen behaupteten Verstoß gegen den Exekutionstitel folgende Feststellungen:
Am 7.10. 1992 ließ die Klägerin in Wien durch die Post an Haushalte Folder verteilen, die einen Speichelteststreifen zur Feststellung des pH-Wertes und eine vierzeilige Tabelle enthielten, in der die pH-Werte von vier Tests einzutragen waren. In der Mappe wurde angekündigt, daß die drei folgenden Speichelteststreifen, die zum vollständigen Ausfüllen der Tabelle benötigt wurden, in den Ausgaben der von der Klägerin verlegten Wochenzeitschrift D***** vom 14.10.1992, 21.10.1992 und 28.10.1992 enthalten sind. Außerdem enthielt diese Broschüre folgende Aussage: "Mit dem Vierfach-Speicheltest können Sie herausfinden, wie es um Ihr persönliches Säurebasengleichgewicht steht: Ob Ihr Gewebe übersäuert oder zu alkalisch ist. Das heißt, ob die für Ihr Wohlbefinden und für Ihre Gesundheit erforderliche Harmonie in Ihrem Körper vorliegt." Die weißen Teststreifen selbst waren nicht bedruckt. Wohl aber trug ihre Umhüllung die auf den ersten Blick in die augenfallende Aufschrift "D*****".
Die Klägerin kaufte 50.000 Stück Teststreifen. Die Stückkosten betrugen etwa 44 Groschen. In der pH-Wert-Tabelle sollte der durch Division aller vier pH-Werte gewonnene durchschnittliche pH-Speichelwert eingetragen werden, wobei in der Tabelle der Vermerk enthalten war, daß der durchschnittliche pH-Wert Sondersituationen (Ernährung, Streß etc) ausschaltet und daher die tatsächliche Situation des Säure-Basenhaushalts zeigt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, die Teststreifen würden durch den Aufdruck des Titels der von der Klägerin vertriebenen Wochenzeitung auf der Umhüllung nicht zu Reklamegegenständen. Weil sie ausschließlich Gebrauchsfunktion hätten und zum alsbaldigen (einmaligen) Gebrauch bestimmt seien, könnten sie die geforderte Werbefunktion nicht erfüllen. Es handle sich auch nicht um geringwertige Zuwendungen. Bei Zuwendungen handle es sich um Beigaben, die den Käufer einer Ware in die Lage versetzen, ein vermögenswertes Gut zu erwerben, indem etwa Gutscheine oder Lose beigelegt werden. Für die Beurteilung des Wertes einer Zugabe als geringwertig komme es nicht auf die Gestehungskosten an, sondern auf ihren Gebrauchs- bzw Verkehrswert. Daß dieser aber absolut geringwertig sei, habe die Klägerin weder behauptet noch bewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, jeweils S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, "da eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt". Das Berufungsgericht führte rechtlich aus, Reklamegegenstände im Sinn des § 9a Abs 2 Z 3 UWG (entsprechend § 3 Abs 1 lit b ZugG) seien Gegenstände, meist Gebrauchsgegenstände, die dadurch der Werbung dienten, daß man sie nicht verwenden könne, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt werde. Eine derart auffallende Kennzeichnung mache den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindere damit seinen Verkehrswert. Bei dem von der Klägerin angekündigten Teststreifen sei die Werbeaufschrift nicht auf dem Gegenstand selbst, sondern bloß auf der Verpackung angebracht. Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, daß ein Gegenstand zum Reklameartikel wird, wenn auf seiner Umhüllung oder Verpackung die Werbeaufschrift angebracht ist, so könnte jedes Zugabenverbot nahezu nach Belieben umgangen werden. Weiters müßten Reklamegegenstände durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sein. Dies treffe dann nicht zu, wenn nur die Umhüllung oder Verpackung diese Kennzeichnung aufweise, weil die Umhüllung und damit die Kennzeichnung vor der Verwendung des Zugabegegenstandes regelmäßig entfernt werde. Ferner müsse ein Reklamegegenstand auch nach der Aushändigung noch geeignet sein, eine Werbefunktion zu erfüllen. Dies treffe bei Gegenständen nicht zu, die trotz der Aufschrift ausschließlich ein Gebrauchsfunktion - wie etwa Rasierklingen - erfüllen. Gerade bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von medizinischen Teststreifen werde schon durch die Form der Anwendung nicht gleichzeitig mit der Verwendung Werbung betrieben. Überdies sei dem Abschluß der Vergleiche, welche die Exekutionstitel bilden, das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von unentgeltlichen Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen beim Vertrieb der Druckschrift "D*****" zugrundegelegen, weshalb die nunmehrige Ankündigung der Gewährung von Zugaben in Form von Speichel-Teststreifen ein Verhalten darstelle, das von den in den Vergleichen übernommenen Unterlassungsverpflichtungen erfaßt werde. Durch den Hinweis auf die Neuregelung der zugabenrechtlichen Bestimmungen durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz sei für die Klägerin insofern nicht zu gewinnen, als die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 1 lit b und c des ZugG nahezu gleichlautend unter § 9a Abs 2 Z 3 und 4 in das UWG übernommen worden seien. Der Umstand, daß nach § 9a Abs 2 Z 8 UWG bei erlaubten Gewinnspielen der Wert einer Teilnahmekarte S 5,-- erreichen könne, lasse nicht den Schluß zu, daß nunmehr auch für den Ausnahmetatbestand der Z 4 diese Wertgrenze maßgeblich sei. Auch wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, daß die Gestehungskosten eines Teststreifens für die Klägerin nur 44 Groschen betragen, könnte dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen, weil für die Beurteilung des Wertes einer Zugabe nicht die Gestehungskosten sondern der Gebrauchswert oder der Verkehrswert maßgeblich sei und der angekündigte Test so angelegt sei, daß zu dessen Durchführung insgesamt vier Teststreifen erforderlich sind. Die von der Klägerin als Zugabe angekündigten Speichel-Teststreifen könnten daher nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit im Sinn des § 9a Abs 2 Z 4 UWG angesehen werden.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, jeweils S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, "da eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt". Das Berufungsgericht führte rechtlich aus, Reklamegegenstände im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG (entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugG) seien Gegenstände, meist Gebrauchsgegenstände, die dadurch der Werbung dienten, daß man sie nicht verwenden könne, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt werde. Eine derart auffallende Kennzeichnung mache den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindere damit seinen Verkehrswert. Bei dem von der Klägerin angekündigten Teststreifen sei die Werbeaufschrift nicht auf dem Gegenstand selbst, sondern bloß auf der Verpackung angebracht. Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, daß ein Gegenstand zum Reklameartikel wird, wenn auf seiner Umhüllung oder Verpackung die Werbeaufschrift angebracht ist, so könnte jedes Zugabenverbot nahezu nach Belieben umgangen werden. Weiters müßten Reklamegegenstände durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sein. Dies treffe dann nicht zu, wenn nur die Umhüllung oder Verpackung diese Kennzeichnung aufweise, weil die Umhüllung und damit die Kennzeichnung vor der Verwendung des Zugabegegenstandes regelmäßig entfernt werde. Ferner müsse ein Reklamegegenstand auch nach der Aushändigung noch geeignet sein, eine Werbefunktion zu erfüllen. Dies treffe bei Gegenständen nicht zu, die trotz der Aufschrift ausschließlich ein Gebrauchsfunktion - wie etwa Rasierklingen - erfüllen. Gerade bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von medizinischen Teststreifen werde schon durch die Form der Anwendung nicht gleichzeitig mit der Verwendung Werbung betrieben. Überdies sei dem Abschluß der Vergleiche, welche die Exekutionstitel bilden, das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von unentgeltlichen Zugaben in Form von medizinischen Teststreifen beim Vertrieb der Druckschrift "D*****" zugrundegelegen, weshalb die nunmehrige Ankündigung der Gewährung von Zugaben in Form von Speichel-Teststreifen ein Verhalten darstelle, das von den in den Vergleichen übernommenen Unterlassungsverpflichtungen erfaßt werde. Durch den Hinweis auf die Neuregelung der zugabenrechtlichen Bestimmungen durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz sei für die Klägerin insofern nicht zu gewinnen, als die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c des ZugG nahezu gleichlautend unter Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 in das UWG übernommen worden seien. Der Umstand, daß nach Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG bei erlaubten Gewinnspielen der Wert einer Teilnahmekarte S 5,-- erreichen könne, lasse nicht den Schluß zu, daß nunmehr auch für den Ausnahmetatbestand der Ziffer 4, diese Wertgrenze maßgeblich sei. Auch wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, daß die Gestehungskosten eines Teststreifens für die Klägerin nur 44 Groschen betragen, könnte dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen, weil für die Beurteilung des Wertes einer Zugabe nicht die Gestehungskosten sondern der Gebrauchswert oder der Verkehrswert maßgeblich sei und der angekündigte Test so angelegt sei, daß zu dessen Durchführung insgesamt vier Teststreifen erforderlich sind. Die von der Klägerin als Zugabe angekündigten Speichel-Teststreifen könnten daher nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG angesehen werden.