Der mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, wobei der Oberste Gerichtshof hier, weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hielt (vgl dazu RISDer mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, wobei der Oberste Gerichtshof hier, weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hielt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118686).
Das Rechtsmitel ist auch berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht festgehalten, dass die Bestimmungen der EO über den Verkauf veräußerlicher Rechte, wozu auch ein Geschäftsanteil einer GmbH zählt, lediglich auf die Vorschriften der §§ 283 bis 287 EO verweisen (sinngemäße Anwendung der Verwertungsvorschriften in der Fahrnisexekution), darin aber keine Regelung des Falls aufzufinden ist, dass der Verpflichtete die erforderlichen Unterlagen für die Schätzung des GmbHZutreffend hat das Rekursgericht festgehalten, dass die Bestimmungen der EO über den Verkauf veräußerlicher Rechte, wozu auch ein Geschäftsanteil einer GmbH zählt, lediglich auf die Vorschriften der Paragraphen 283 bis 287 EO verweisen (sinngemäße Anwendung der Verwertungsvorschriften in der Fahrnisexekution), darin aber keine Regelung des Falls aufzufinden ist, dass der Verpflichtete die erforderlichen Unterlagen für die Schätzung des GmbH-Anteils nicht freiwillig herausgibt.
In der Lehre (Oberhammer in Angst, EO, § 332 Rz 2; , EO, Paragraph 332, Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 346 Rz 8) wird , EO, Paragraph 346, Rz 8) wird - ohne nähere Begründung - unter Berufung auf zweitinstanzliche Entscheidungen (LGZ Wien, RPflE 1990/50 und 1997/113) die analoge Anwendung der für die Forderungsexekution erlassenen Regel des § 306 EO vertreten. Danach hat der Verpflichtete dem Betreibenden die zur Verwertung des gepfändeten Rechts nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die hierüber vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das LGZ Wien beruft sich wiederum auf unter Berufung auf zweitinstanzliche Entscheidungen (LGZ Wien, RPflE 1990/50 und 1997/113) die analoge Anwendung der für die Forderungsexekution erlassenen Regel des Paragraph 306, EO vertreten. Danach hat der Verpflichtete dem Betreibenden die zur Verwertung des gepfändeten Rechts nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die hierüber vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das LGZ Wien beruft sich wiederum auf Pisko (Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, 129), dort wird für den Fall der Zwangsverpachtung eines Unternehmens zur Erlangung erforderlicher Auskünfte des Pächters eine Analogie zu § 306 EO gezogen. (Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, 129), dort wird für den Fall der Zwangsverpachtung eines Unternehmens zur Erlangung erforderlicher Auskünfte des Pächters eine Analogie zu Paragraph 306, EO gezogen.
Die Betreibende vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, dass zur Schließung der Lücke (Fehlen von Vorschriften für den Auskunftsverweigerungsfall bei Exekution auf andere Vermögensrechte, insbesondere GmbH-Geschäftsanteile) die für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften bestehende Vorschrift des § 140 Abs 2 EO heranzuziehen sei. Diese sieht die amtswegige Beischaffung der für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, insbesondere über den Einheitswert und über den Grundsteuermessbetrag vor.Geschäftsanteile) die für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften bestehende Vorschrift des Paragraph 140, Absatz 2, EO heranzuziehen sei. Diese sieht die amtswegige Beischaffung der für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, insbesondere über den Einheitswert und über den Grundsteuermessbetrag vor.
Dieser Argumentation schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Sowohl das im Exekutionsverfahren besonders zu berücksichtigende Bedürfnis nach Raschheit und Effizienz der Rechtsverwirklichung, welchem das Erfordernis einer eigenen Antragstellung durch den Betreibenden iSd § 306 Abs 2 EO nicht entspricht, als auch die vergleichbare Komplexität sowie das typische Gewicht der Verwertung eines GmbHDieser Argumentation schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Sowohl das im Exekutionsverfahren besonders zu berücksichtigende Bedürfnis nach Raschheit und Effizienz der Rechtsverwirklichung, welchem das Erfordernis einer eigenen Antragstellung durch den Betreibenden iSd Paragraph 306, Absatz 2, EO nicht entspricht, als auch die vergleichbare Komplexität sowie das typische Gewicht der Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils wie einer Liegenschaft sprechen für die analoge Heranziehung der für die Liegenschaftsschätzung bestehenden Gesetzesbestimmung des § 140 Abs 2 EO als allgemeiner Ausdruck der Amtswegigkeit im Verwertungsverfahren. Ein Antrag des Betreibenden im Zuge des Verwertungsverfahrens ist daher nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung erforderlich (siehe § 306 EO). Diesem Grundgedanken ist auch der Gesetzgeber der EOGeschäftsanteils wie einer Liegenschaft sprechen für die analoge Heranziehung der für die Liegenschaftsschätzung bestehenden Gesetzesbestimmung des Paragraph 140, Absatz 2, EO als allgemeiner Ausdruck der Amtswegigkeit im Verwertungsverfahren. Ein Antrag des Betreibenden im Zuge des Verwertungsverfahrens ist daher nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung erforderlich (siehe Paragraph 306, EO). Diesem Grundgedanken ist auch der Gesetzgeber der EO-Novelle 2000 gefolgt, als er die Zwangsversteigerung von Superädifikaten ungeachtet ihrer Einordnung als bewegliche Sachen den Vorschriften über die Liegenschaftsexekution unterwarf (§ 133 Abs 1 EO idF EONovelle 2000 gefolgt, als er die Zwangsversteigerung von Superädifikaten ungeachtet ihrer Einordnung als bewegliche Sachen den Vorschriften über die Liegenschaftsexekution unterwarf (Paragraph 133, Absatz eins, EO in der Fassung EO-Nov 2000). Der generelle Verweis des § 332 Abs 2 EO auf die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (welche aber Nov 2000). Der generelle Verweis des Paragraph 332, Absatz 2, EO auf die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (welche aber - wie schon erwähnt - keine Regel für den hier zu lösenden Fall vorsehen) noch die Einordnung der vermögenswerten Anteilsrechte (Geschäftsanteil einer GmbH) als bewegliche Sache stehen daher der Heranziehung der Vorschrift aus der Liegenschaftsexekution entgegen.
Den weiteren vom Verpflichteten vorgetragenen Argumenten ist zu erwidern:
Die Aufforderung an den Verpflichteten hatte unabhängig davon zu erfolgen, ob er im Exekutionsverfahren anwaltlich vertreten ist. Die Sanktionen allfälliger Nichterfüllung des Gerichtsauftrags richten sich selbstverständlich gegen den Verpflichteten und nicht etwa gegen seinen Rechtsvertreter, mag diesem der Beschluss auch aufgrund des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zuzustellen sein. Entgegen der vom Verpflichteten vertretenen Ansicht ist der erstinstanzliche Vorlageauftrag auch nicht generell als zu unbestimmt zu bezeichnen, darüber hinaus ist dem Gerichtsauftrag von Amts wegen eine sprachlich klarere Fassung zu geben.
Das gegen die Ermächtigung an den Sachverständigen zur Einsichtnahme beim zuständigen Finanzamt gerichtete Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil der erstgerichtliche Beschluss eine diesbezügliche Anordnung nicht enthält, sondern diese lediglich für den Fall der Nichterfüllung des Gerichtsauftrags in Aussicht stellt. Der Verpflichtete kann sich daher bislang insoweit nicht beschwert erachten. Überdies sei angemerkt, dass die Bestimmung des § 48a Abs 4 lit b BAO die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, für den Fall vorsieht, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieses ist nicht nur für die Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen stets zu bejahen (13 Os 137/87 = SSt 59/32 ua; RISDas gegen die Ermächtigung an den Sachverständigen zur Einsichtnahme beim zuständigen Finanzamt gerichtete Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil der erstgerichtliche Beschluss eine diesbezügliche Anordnung nicht enthält, sondern diese lediglich für den Fall der Nichterfüllung des Gerichtsauftrags in Aussicht stellt. Der Verpflichtete kann sich daher bislang insoweit nicht beschwert erachten. Überdies sei angemerkt, dass die Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, für den Fall vorsieht, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieses ist nicht nur für die Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen stets zu bejahen (13 Os 137/87 = SSt 59/32 ua; RIS-Justiz RS0053233), sondern auch im Exekutionsverfahren.
Abschließend ist noch anzufügen, dass auch das Argument des Verpflichteten, die Beschwer der Betreibenden sei infolge zwischenzeitiger Vorlage von Jahresabschlüssen der S***** GmbH und mehrerer verbundener Unternehmen weggefallen, nicht verfängt, zumal weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Verpflichteten noch aus den im Akt erliegenden von ihm vorgelegten Urkunden erkennbar ist, dass damit sämtliche vom Sachverständigen zur Erfüllung seines Gutachtensauftrags erforderlichen und von ihm erbetenen und darauf vom Erstgericht eingeforderten Urkunden vorgelegt wurden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Bei der Exekution auf die Gesamtrechte des verpflichteten Gesellschafters/Geschäftsführers aus seinem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH, somit auf andere Vermögenswerte iSd §§ 331 ff EO, und der Weigerung des Verpflichteten, die vor Verwertung durch Verkauf für die Schätzung der gepfändeten Geschäftsanteile erforderlichen Unterlagen zur Bewertung der Geschäftsanteile herauszugeben, ist wie folgt vorzugehen: Im Weigerungsfall ist entgegen der Lehre (Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Bei der Exekution auf die Gesamtrechte des verpflichteten Gesellschafters/Geschäftsführers aus seinem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH, somit auf andere Vermögenswerte iSd Paragraphen 331, ff EO, und der Weigerung des Verpflichteten, die vor Verwertung durch Verkauf für die Schätzung der gepfändeten Geschäftsanteile erforderlichen Unterlagen zur Bewertung der Geschäftsanteile herauszugeben, ist wie folgt vorzugehen: Im Weigerungsfall ist entgegen der Lehre (Oberhammer in Angst, EO, § 332 Rz 2; , EO, Paragraph 332, Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 346 Rz 8) die Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Urkunden nicht analog §§ 306, 346 f EO über Antrag, sondern nach vorangehender Beschlussfassung über die Herausgabepflicht von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Betreibenden bedürfte., EO, Paragraph 346, Rz 8) die Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Urkunden nicht analog Paragraphen 306,, 346 f EO über Antrag, sondern nach vorangehender Beschlussfassung über die Herausgabepflicht von Amts wegen vorzunehmen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Betreibenden bedürfte.
Dem Revisionsrekurs der Betreibenden ist daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Vorlageauftrag - in von Amts wegen vorzunehmender, präzisierter Fassung - unter Entfall der übrigen Beschlusspunkte wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 74, EO.