Begründung:
Der Betreibenden wurde gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 die Zwangsversteigerung auf deren Hälfteanteil an einer Liegenschaft bewilligt. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Revisionsrekurswerbers. Diesem wurde der Hälfteanteil der Verpflichteten rechtskräftig mit Beschluss vom 28. Mai 2004 nach § 90 Abs 1 EheG übertragen. Die grundbücherliche Durchführung unterblieb jedoch.Der Betreibenden wurde gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 die Zwangsversteigerung auf deren Hälfteanteil an einer Liegenschaft bewilligt. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Revisionsrekurswerbers. Diesem wurde der Hälfteanteil der Verpflichteten rechtskräftig mit Beschluss vom 28. Mai 2004 nach Paragraph 90, Absatz eins, EheG übertragen. Die grundbücherliche Durchführung unterblieb jedoch.
Der Revisionsrekurswerber beantragte im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf eine von ihm am 19. Juni 2009 beim Erstgericht eingebrachte, später an das Bezirksgericht Döbling zu ***** überwiesene Klage nach (ua) § 37 EO die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits (ON 25). Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen (ON 26), das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 34). Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (ON 41). Das Erstgericht wies diese Anträge (nach Berichtigung) als unzulässig zurück, da der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden sei; daher sei das unzulässige Rechtsmittel gemäß § 523 ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (ON 42 und 46). Dagegen richtet sich ein Rekurs des Revisionsrekurswerbers, in dem er argumentiert, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei hier nicht anzuwenden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten sei (ON 47 und 48). Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2010 nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO für jedenfalls unzulässig. Es liege weder eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Anfechtung von Konformatbeschlüssen vor noch sei § 402 Abs 1 EO analog anzuwenden. Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs vom 5. Jänner 2011 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, die Abänderung im Sinne einer Zulässigerklärung seines Revisionsrekurses ON 41. Das Rekursgericht habe die Frage, ob eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen vorliege oder ob eine analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO angebracht sei, unrichtig beantwortet; es sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Exszindierungsklage ausgegangen, was einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichkomme (ON 54). Das Erstgericht erkannte diesem Revisionsrekurs antragsgemäß aufschiebende Wirkung zu (ON 55). Am 22. Februar brachte der Aufschiebungswerber einen weiteren, inhaltlich identischen Revisionsrekurs ein (ON 60).Der Revisionsrekurswerber beantragte im Zwangsversteigerungsverfahren unter Hinweis auf eine von ihm am 19. Juni 2009 beim Erstgericht eingebrachte, später an das Bezirksgericht Döbling zu ***** überwiesene Klage nach (ua) Paragraph 37, EO die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits (ON 25). Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen (ON 26), das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 34). Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (ON 41). Das Erstgericht wies diese Anträge (nach Berichtigung) als unzulässig zurück, da der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden sei; daher sei das unzulässige Rechtsmittel gemäß Paragraph 523, ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (ON 42 und 46). Dagegen richtet sich ein Rekurs des Revisionsrekurswerbers, in dem er argumentiert, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sei hier nicht anzuwenden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten sei (ON 47 und 48). Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2010 nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO in Verbindung mit 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für jedenfalls unzulässig. Es liege weder eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Anfechtung von Konformatbeschlüssen vor noch sei Paragraph 402, Absatz eins, EO analog anzuwenden. Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs vom 5. Jänner 2011 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, die Abänderung im Sinne einer Zulässigerklärung seines Revisionsrekurses ON 41. Das Rekursgericht habe die Frage, ob eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen vorliege oder ob eine analoge Anwendung des Paragraph 402, Absatz eins, EO angebracht sei, unrichtig beantwortet; es sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Exszindierungsklage ausgegangen, was einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichkomme (ON 54). Das Erstgericht erkannte diesem Revisionsrekurs antragsgemäß aufschiebende Wirkung zu (ON 55). Am 22. Februar brachte der Aufschiebungswerber einen weiteren, inhaltlich identischen Revisionsrekurs ein (ON 60).