Den beiden Rekursen kommt keine Berechtigung zu.
1.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß §§ 513, 496 ZPO trat zwar das Verfahren an sich in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück, sodass es den Parteien grundsätzlich nicht verwehrt war, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Eine Beschränkung besteht aber insoweit, als durch die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurde. In diesem Fall kann die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. In diesem Sinne abschließend erledigte Streitpunkte können daher nicht wieder neu aufgerollt werden (so kürzlich JBl 1983, 441 mit Anführung weiterer Judikatur).Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß Paragraphen 513,, 496 ZPO trat zwar das Verfahren an sich in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück, sodass es den Parteien grundsätzlich nicht verwehrt war, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Eine Beschränkung besteht aber insoweit, als durch die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurde. In diesem Fall kann die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. In diesem Sinne abschließend erledigte Streitpunkte können daher nicht wieder neu aufgerollt werden (so kürzlich JBl 1983, 441 mit Anführung weiterer Judikatur).
Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln Wenn auch die Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Mit anderen Worten gesagt, der beklagten Partei stand es zwar offen, zur Schadenshöhe neues Vorbringen zu erstatten, neue Beweise anzubieten usw, nicht aber konnte sie zum Grund des Anspruchs neue Umstände geltend machen. zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (zweiter Fall des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. Mit anderen Worten gesagt, der beklagten Partei stand es zwar offen, zur Schadenshöhe neues Vorbringen zu erstatten, neue Beweise anzubieten usw, nicht aber konnte sie zum Grund des Anspruchs neue Umstände geltend machen.
Das Verfahren im zweiten Rechtsgang wurde daher mit Recht auf die allein noch offene Schadenshöhe beschränkt. Auf die Frage, ob das Vorbringen der beklagten Partei zum Grund des Anspruchs überhaupt neue Gesichtspunkte enthält, muss daher nicht eingegangen werden.
2.) Zum Rekurs der klagenden Partei:
Das gemäß § 20 Abs 1 Staatsdruckereigesetz (BG vom 1. 7. 1981 BGBl Nr 340) das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. 12. 1981 von der österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Rechte, Forderungen und Verpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. 1. 1982 auf die neu eingerichtete Firma Ös***** überging, ändert nichts an der Problematik des vorliegenden Schadenersatzfalles. Zum erwähnten Stichpunkt war nämlich der Schade schon entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt schon feststand, welche Preisdifferenzen zwischen den Passfolien der beiden Lieferfirmen bestanden und welche Nachteile für die Republik Österreich daraus entstanden waren, dass man zwar beim Ankauf der billigeren Folien entsprechende Beträge eingespart hätte, dafür aber mehr Kosten an Reinigung und Lagerung und möglicherweise auch wegen der geringeren Haltbarkeit der billigeren Folien in Kauf nehmen musste.Das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Staatsdruckereigesetz (BG vom 1. 7. 1981 Bundesgesetzblatt Nr 340) das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. 12. 1981 von der österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Rechte, Forderungen und Verpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. 1. 1982 auf die neu eingerichtete Firma Ös***** überging, ändert nichts an der Problematik des vorliegenden Schadenersatzfalles. Zum erwähnten Stichpunkt war nämlich der Schade schon entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt schon feststand, welche Preisdifferenzen zwischen den Passfolien der beiden Lieferfirmen bestanden und welche Nachteile für die Republik Österreich daraus entstanden waren, dass man zwar beim Ankauf der billigeren Folien entsprechende Beträge eingespart hätte, dafür aber mehr Kosten an Reinigung und Lagerung und möglicherweise auch wegen der geringeren Haltbarkeit der billigeren Folien in Kauf nehmen musste.
Durch die erwähnte Bestimmung des Staatsdruckereigesetzes ist übrigens auch der Einwand der beklagten Partei widerlegt, es mangle jetzt an der passiven Klagslegitimation; denn die jetzige klagende Partei kann wegen der Legalzession alle Rechte geltend machen, die zuvor die Republik Österreich geltend machen konnte.
Was die erwähnten Mehrkosten an Reinigung und Lagerung anlangt, wurden diese im zweiten Rechtsgang unangefochten mit zusammen 351.848 S festgestellt.
Was die Dauer der Haltbarkeit anlagt, ist die Sache nach wie vor nicht spruchreif.
Schon im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs wurde klargestellt, dass die Passgebühren mit der Qualität der Pässe und der Schadenshöhe in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Was nämlich die Republik Österreich im Rahmen ihrer Gebühren- und Abgabenhoheit an Gebühren oder Abgaben festsetzt, kann im Zusammenhang mit der Berechnung des durch den Beklagten verursachten Schadens weder als „Vorteilsausgleichung“ noch als „Schadensminderung“ berücksichtigt werden. Dass also zB die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 1 und Tarifpost 9 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz für eine Passausstellung gleich hoch sind wie für eine Passverlängerung, dass aber die Verwaltungsabgabe gemäß Tarif B I Z 8a bzw 11a der Bundes und Abgabenhoheit an Gebühren oder Abgaben festsetzt, kann im Zusammenhang mit der Berechnung des durch den Beklagten verursachten Schadens weder als „Vorteilsausgleichung“ noch als „Schadensminderung“ berücksichtigt werden. Dass also zB die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins und Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz für eine Passausstellung gleich hoch sind wie für eine Passverlängerung, dass aber die Verwaltungsabgabe gemäß Tarif B römisch eins Ziffer 8 a, bzw 11a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung in der Fassung des BGBl 1975/575 für eine Passausstellung um derzeit 50 S höher ist als für eine Passverlängerung (gemäß BGBl 1972/3 betrug der Unterschied zuvor nur 20 S), ändert nichts daran, dass die Republik Österreich im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung je nach der Dauer der Haltbarkeit der strittigen Passformularien in einem ganz bestimmten Zeitraum Mehrauslagen haben konnte, weil wegen der schlechteren Qualität der billigeren G*****-Umschläge mehr Neuausstellungen als Verlängerungen anfielen.
Der Reisepass soll gemäß den bestehenden Richtlinien dauerhaft und fälschungssicher sein und die Passumschläge sollen eine gewisse Abriebfestigkeit aufweisen (siehe dazu die Erl Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Passgesetz 1969 BGBl 1969 Nr 422, 1191 der Beilagen XI. GP S 38). Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass gemäß § 19 Abs 4 lit c PassG nicht mehr vollständige Pässe einzuziehen sind, wenn sie nicht mehr den im § 4 a PassG vorgeschriebenem Muster gemäß Anlage 1 des Passgesetzes entsprechen, weshalb ein unleserlich gewordener Reisepass, bei dem etwa der Goldaufdruck auf der Umschlagseite Der Reisepass soll gemäß den bestehenden Richtlinien dauerhaft und fälschungssicher sein und die Passumschläge sollen eine gewisse Abriebfestigkeit aufweisen (siehe dazu die Erl Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Passgesetz 1969 Bundesgesetzblatt 1969 Nr 422, 1191 der Beilagen römisch XI. GP S 38). Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Litera c, PassG nicht mehr vollständige Pässe einzuziehen sind, wenn sie nicht mehr den im Paragraph 4, a PassG vorgeschriebenem Muster gemäß Anlage 1 des Passgesetzes entsprechen, weshalb ein unleserlich gewordener Reisepass, bei dem etwa der Goldaufdruck auf der Umschlagseite zu sehr abgerieben ist, gleichfalls nicht mehr für eine Verlängerung gemäß § 14 PassG für eine Verlängerung gemäß Paragraph 14, PassG geeignet ist.
Wenn die klagende Partei daher statt der teureren, aber auch haltbareren M*****-Passumschläge die zwar billigeren, aber weniger haltbaren G*****-Umschläge verwendete, könnte der Fall eintreten, dass zB die ersteren immer (oder mit einer zu ermittelnden ganz geringen Ausfallquote) für zwei Verlängerungen ausreichen, so dass pro Passinhaber nur alle 15 Jahre eine neue Drucksorte angeschafft werden müsste, während etwa die G*****-Pässe (was gleichfalls erst zu ermitteln ist), immer nur für je eine Verlängerung oder nicht einmal für diese geeignet sind.
Der Mehraufwand aus der geringeren Haltbarkeit der G*****-Pässe kann also in den Mehrkosten für die Anschaffung weiterer Passdrucksorten (und zwar Umschläge zusätzlich Passheft selbst) bestehen, die mit der Neuausstellung gegenüber der bloßen Verlängerung eines Passes verbunden wären.
Es muss daher durch geeignete Erhebungen Folgendes festgestellt werden:
Wie lange sind die G*****-Pässe im Durchschnitt haltbar, wie lange die M*****-Pässe, wobei auf die bei den Passämtern üblichen Anforderungen an den Zustand eines Passes abzustellen ist? Trifft es zu, dass sich die M*****-Pässe in einem größeren Umfang zur einmaligen oder zur zweimaligen Verlängerung eignen als die G*****-Pässe? Um wieviel mehr G*****-Passformularien, musste daher die Republik Österreich, bezogen auf die Größenordnung von einer Million M*****-Passhüllen insgesamt allenfalls anschaffen, woraus sich neben den schon festgestellten Kosten eine weitere Schadensminderungspost ergeben könnte?
Soweit hier das Berufungsgericht die bisher aufgenommenen Beweise als unzureichend ansieht und der Mängelrüge der beklagten Partei stattgegeben wurde, kann der Oberste Gerichtshof, welcher nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten, was die Finanzprokuratur in ihrem Rekurs ohnedies zutreffend ausführte.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist damit frei von Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO, wobei hinsichtlich beider Rekurse und der Rekursbeantwortung davon ausgegangen wurde, dass sie immerhin zur Klärung der Rechtslage beitrugen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, sie wie sonstige Verfahrenskosten zu behandeln.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, wobei hinsichtlich beider Rekurse und der Rekursbeantwortung davon ausgegangen wurde, dass sie immerhin zur Klärung der Rechtslage beitrugen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, sie wie sonstige Verfahrenskosten zu behandeln.