Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Sein Versuch, eine vertragliche Haftung des beklagten V*** aus der Anmietung von Rodeln bei dem Wirt des nahegelegenen Gasthauses abzuleiten, scheitert daran, daß nach den Tatsachenfeststellungen die Rodelbahn der Allgemeinheit gratis und daher im Interesse des Fremdenverkehres unentgeltlich zur Benützung angeboten wurde, während ein Entgelt nur von Personen zu entrichten war, die über keine eigene Rodel verfügten und daher die Vermietung dieses Geräts durch den Wirt in Anspruch nehmen mußten. Das Mietentgelt kann, auch wenn es letztlich der beklagten Partei zukam, nicht als Gegenleistung für die freie Nutzung der Rodelbahn angesehen werden. Der Fall, daß einzelne Personen einer Gruppe mit "Freikarten" auf Liftanlagen befördert werden, wenn die übrigen Mitglieder der Gruppe das Entgelt für die Beförderung entrichten, ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil kein Benützer der Rodelbahn dafür ein Entgelt zu leisten hatte. Dem Berufungsgericht ist aber auch insoweit kein Rechtsirrtum vorwerfbar, als es die Voraussetzungen der Haftung nach § 1319 a ABGB vermißte. Für den Ersatz des Schadens, der durch den mangelhaften Zustand eines Weges verursacht wurde, haftet der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter Verantwortliche nur, soweit er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Diese in der Interessensneutralität des Wegehalters begründete Haftungseinschränkung ist nicht unsachlich und mit der Verfassung in Einklang (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1319 a ABGB) und führt zur Haftungsfreiheit, wenn nicht ein objektiv schwerer Verstoß gegen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt vorliegt, der auch subjektiv schwer anzulasten ist (Reischauer aaO Rz 16; Koziol,Sein Versuch, eine vertragliche Haftung des beklagten V*** aus der Anmietung von Rodeln bei dem Wirt des nahegelegenen Gasthauses abzuleiten, scheitert daran, daß nach den Tatsachenfeststellungen die Rodelbahn der Allgemeinheit gratis und daher im Interesse des Fremdenverkehres unentgeltlich zur Benützung angeboten wurde, während ein Entgelt nur von Personen zu entrichten war, die über keine eigene Rodel verfügten und daher die Vermietung dieses Geräts durch den Wirt in Anspruch nehmen mußten. Das Mietentgelt kann, auch wenn es letztlich der beklagten Partei zukam, nicht als Gegenleistung für die freie Nutzung der Rodelbahn angesehen werden. Der Fall, daß einzelne Personen einer Gruppe mit "Freikarten" auf Liftanlagen befördert werden, wenn die übrigen Mitglieder der Gruppe das Entgelt für die Beförderung entrichten, ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil kein Benützer der Rodelbahn dafür ein Entgelt zu leisten hatte. Dem Berufungsgericht ist aber auch insoweit kein Rechtsirrtum vorwerfbar, als es die Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 1319, a ABGB vermißte. Für den Ersatz des Schadens, der durch den mangelhaften Zustand eines Weges verursacht wurde, haftet der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter Verantwortliche nur, soweit er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Diese in der Interessensneutralität des Wegehalters begründete Haftungseinschränkung ist nicht unsachlich und mit der Verfassung in Einklang (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1319, a ABGB) und führt zur Haftungsfreiheit, wenn nicht ein objektiv schwerer Verstoß gegen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt vorliegt, der auch subjektiv schwer anzulasten ist (Reischauer aaO Rz 16; Koziol,
Haftpflichtrecht2 II 202 und I, 131; ZVR 1986/11; ZVR 1986/106 uva). Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 592/80 am 1.Dezember 1981 einen mangelhaften Zustand des Weges, der für das Befahren mit Rodeln freigegeben war, darin erblickt, daß im Verlauf der kurvenreichen Rodelabfahrt ein Brückengeländer fehlte, und gemeint, daß der Benützer einer solchen Rodelbahn damit rechnen kann, daß atypische Gefahrenquellen fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft werden. Die Haftungsvorschrift des § 1319 a ABGB ist auf Rodelbahnen anwendbar. Im Fall der unentgeltlichen Benützung greift nur die Wegehalterhaftung nach dieser Gesetzesstelle ein und nicht eine auch bei leichter Fahrlässigkeit gegebene Haftung aus einem Vertrag. Auch bei der Ausübung des Rodelsportes wird vorausgesetzt, daß der Rodler auf Sicht fährt, also bei Auftreten eines Hindernisses, etwa eines gestürzten anderen Sportlers, anhalten oder ausweichen kann. Es konnten daher die Leute des beklagten V*** daraufHaftpflichtrecht2 römisch II 202 und römisch eins, 131; ZVR 1986/11; ZVR 1986/106 uva). Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 592/80 am 1.Dezember 1981 einen mangelhaften Zustand des Weges, der für das Befahren mit Rodeln freigegeben war, darin erblickt, daß im Verlauf der kurvenreichen Rodelabfahrt ein Brückengeländer fehlte, und gemeint, daß der Benützer einer solchen Rodelbahn damit rechnen kann, daß atypische Gefahrenquellen fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft werden. Die Haftungsvorschrift des Paragraph 1319, a ABGB ist auf Rodelbahnen anwendbar. Im Fall der unentgeltlichen Benützung greift nur die Wegehalterhaftung nach dieser Gesetzesstelle ein und nicht eine auch bei leichter Fahrlässigkeit gegebene Haftung aus einem Vertrag. Auch bei der Ausübung des Rodelsportes wird vorausgesetzt, daß der Rodler auf Sicht fährt, also bei Auftreten eines Hindernisses, etwa eines gestürzten anderen Sportlers, anhalten oder ausweichen kann. Es konnten daher die Leute des beklagten V*** darauf
vertrauen, daß Benützer der unentgeltlich zum Rodelfahren freigegebenen Forststraße ihre Abfahrt jedenfalls am Ende der Rodelbahn, die durch die abendliche Beleuchtung gekennzeichnet war, beenden und nicht, wenn dies auch wegen des gleichmäßigen Gefälles im Straßenverlauf möglich war, über das wenn auch wenig deutlich bezeichnete Ende der Rodelbahn hinaus in einen Bereich weiterfahren, in dem durch das Fehlen ausreichender Beleuchtung Hindernisse nicht oder schlecht wahrgenommen werden konnten. Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß in der Unterlassung einer weiteren Absicherung vor den nach dem Ende der Rodelstrecke anschließenden Kraftfahrzeugabstellplätzen, die offenbar den Besuchern des Gasthauses wie Rodelsportlern zur Verfügung standen, noch keine so schwere Sorgfaltswidrigkeit liegt, daß sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufen wäre. Ein Anspruch auf Ersatz der dem Kläger durch das Auffahren auf den geparkten Personenkraftwagen entstandenen Schäden gegen die beklagte Partei besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.