Die Revision ist zulässig, nicht aber berechtigt.
Der Beklagte leitet eine Unzulässigkeit der Revision davon ab, daß der Wert der geringen von dem Grenzstreit betroffenen Grundfläche S 60.000,-- nicht erreichen könne und auch keine Rechtsfrage von der Bedeutung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu lösen sei. Es gehe nur um die Anwendung der gesicherten Rechtssätze, wonach eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes der Grenzen der zu ersitzenden Fläche die Identität des Rechtsobjektes nicht verändere, in dem Einzelfalle, daß wegen der nicht unbeträchtlichen Schwankungen der Höhe des Wasserspiegels des Sees eine Ersitzung der Uferstreifen ausscheide. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des seiner Entscheidung unterworfenen Streitgegenstandes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Das Berufungsgericht war nach § 500 Abs 2 an die Geldsumme nicht gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Eine Verletzung der sinngemäß anzuwendenden Berechnungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN liegt nicht vor. Die bloße Ermittlung der Höhe des Wertes ist aber sonst unüberprüfbar (Fasching, ZPR, Rz 1830).Der Beklagte leitet eine Unzulässigkeit der Revision davon ab, daß der Wert der geringen von dem Grenzstreit betroffenen Grundfläche S 60.000,-- nicht erreichen könne und auch keine Rechtsfrage von der Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu lösen sei. Es gehe nur um die Anwendung der gesicherten Rechtssätze, wonach eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes der Grenzen der zu ersitzenden Fläche die Identität des Rechtsobjektes nicht verändere, in dem Einzelfalle, daß wegen der nicht unbeträchtlichen Schwankungen der Höhe des Wasserspiegels des Sees eine Ersitzung der Uferstreifen ausscheide. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des seiner Entscheidung unterworfenen Streitgegenstandes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Das Berufungsgericht war nach Paragraph 500, Absatz 2, an die Geldsumme nicht gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Eine Verletzung der sinngemäß anzuwendenden Berechnungsvorschriften der Paragraphen 54 bis 60 JN liegt nicht vor. Die bloße Ermittlung der Höhe des Wertes ist aber sonst unüberprüfbar (Fasching, ZPR, Rz 1830).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhängt, ob einer Eigentumsersitzung an Grundflächen der Umstand entgegensteht, daß deren Grenzverlauf auch nicht annähernd festgestellt werden kann, weil er durch einen immer wieder veränderten Wasserspiegel des Badesees bestimmt wird. Zu dieser Frage besteht, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht. Der Revisionswerber übersieht allerdings, daß er im Zulassungsbereich nicht einfach aus einem der im § 503 Abs 1 ZPO angeführten Gründe die Revision begehren kann, sondern nach § 503 Abs 2 ZPO i.d.F. BGBl. 1983/135 nur deshalb, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Revisionsgründe können daher nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie die zusätzliche Bedingung des § 503 Abs 2 ZPO erfüllen, daß die im berufungsgerichtlichen Urteil erfolgte Lösung einer Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, unrichtig ist (Fasching, ZPR, Rz 1932; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 178).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhängt, ob einer Eigentumsersitzung an Grundflächen der Umstand entgegensteht, daß deren Grenzverlauf auch nicht annähernd festgestellt werden kann, weil er durch einen immer wieder veränderten Wasserspiegel des Badesees bestimmt wird. Zu dieser Frage besteht, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht. Der Revisionswerber übersieht allerdings, daß er im Zulassungsbereich nicht einfach aus einem der im Paragraph 503, Absatz eins, ZPO angeführten Gründe die Revision begehren kann, sondern nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO i.d.F. BGBl. 1983/135 nur deshalb, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Die Revisionsgründe können daher nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie die zusätzliche Bedingung des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO erfüllen, daß die im berufungsgerichtlichen Urteil erfolgte Lösung einer Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, unrichtig ist (Fasching, ZPR, Rz 1932; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 178).
Unter diesem Gesichtspunkt liegt weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht vor. Dieses hat sich mit der Beweisrüge des Klägers befaßt und die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich befunden. Sie im Berufungsurteil zu wiederholen, bestand keine Notwendigkeit. Der Hinweis auf die Stellen des erstrichterlichen Urteils genügte und läßt klar erkennen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung zugrunde legte. Von einer Aktenwidrigkeit, weil das Berufungsgericht mit dem Erstgericht der Ansicht war, eine den Grenzverlauf bestimmende Höhe des Wasserstandes sei nicht vereinbart oder zumindest diese Vereinbarung vom Kläger nicht bewiesen, kann nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Klägers, daß eine solche Vereinbarung zwischen den Eigentumsvorgängern getroffen wurde, kann doch nur darauf abzielen, daß durch die Einhaltung dieses Vertrages die Uferlinie stets den Verlauf nehme, wie sie der Kläger als Eigentumsgrenze zwischen seinen an den See grenzenden Grundstücken und dem Grundstück 312 des Beklagten mit dem See festgestellt wissen will. Nur so ist seine Tatsachenbehauptung, der Wasserspiegel sei wegen Einhaltung der Vereinbarung unverändert und die Uferlinie daher um den See klar und eindeutig erkennbar, zu verstehen. Im Tatsachenbereich steht aber fest, daß die Wasserstandshöhe nicht immer gleichbleibend war und ist und daß daher die Linie, die durch das Wasser gegen das Land gebildet wird, laufend Veränderungen unterworfen ist.
Ist aber die Vereinbarung, eine bestimmte Wasserstandshöhe gleichbleibend einzuhalten, nicht erwiesen, fehlt dem Begehren der als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassenden Klage (Klang in Klang 2 III, 1150) schon deshalb die Berechtigung, weil für die Feststellung des behaupteten Grenzverlaufes jede Grundlage mangelt. Daran ändert es auch nichts, daß der "Seicher" an einer bestimmten Stelle errichtet ist, weil auch dies keine sichere Bezeichnung der Eigentumsgrenze darstellt und über den außerhalb dieses Siebes gegebenen Grenzverlauf nichts aussagt.Ist aber die Vereinbarung, eine bestimmte Wasserstandshöhe gleichbleibend einzuhalten, nicht erwiesen, fehlt dem Begehren der als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassenden Klage (Klang in Klang 2 römisch III, 1150) schon deshalb die Berechtigung, weil für die Feststellung des behaupteten Grenzverlaufes jede Grundlage mangelt. Daran ändert es auch nichts, daß der "Seicher" an einer bestimmten Stelle errichtet ist, weil auch dies keine sichere Bezeichnung der Eigentumsgrenze darstellt und über den außerhalb dieses Siebes gegebenen Grenzverlauf nichts aussagt.
Ob die vom Kläger behauptete und festgestellte Besitzausübung bis zum Seeufer hin für eine Eigentumsersitzung ausreicht und ob die Ersitzungszeit abgelaufen ist, braucht nicht untersucht zu werden. Die Schilf- und Streugewinnung kann zur Eigentumsersitzung nicht führen, weil sie in Ausübung der bücherlich begründeten Dienstbarkeit geschah. Es bleibt also nur, daß der Kläger und seine Vorgänger seit Jahrzehnten im Frühjahr und im Herbst Kühe auf ihren Wiesengrundstücken weiden ließen und daß Tiere zur Tränke bis ans Wasser traten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Ersitzung einer Landfläche voraussetzt, daß auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Kann dieser den Wasserstand des auf seinem Grundstück angelegten Sees absenken und wieder aufstauen und ändert sich dadurch die Uferlinie immer wieder, kann an den Landstreifen entlang der Seefläche Eigentum nicht dadurch ersessen werden, daß Kühe fallweise beim Weiden bis ans Wasser gelangen.
Sind die Grenzen zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 851 Abs 1 ABGB). Es bleibt aber jedem Eigentümer vorbehalten, sein besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs 2 ABGB). Das Begehren dieser Klage muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (Klang in Klang 2 III, 1150). Der Kläger müßte dann allerdings beweisen, daß die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es kann vor allem ausgeschlossen werden, daß durch das Weiden von Vieh Ersitzung einer Landfläche eintreten konnte, die durch einen (mittleren) Wasserstand des auf dem Nachbargrundstück des Beklagten aufgestauten Badesees begrenzt wird. Dies würde vor allem bedeuten, daß der weitere Aufstau im Eigentum des Klägers stehende Landstreifen überfluten müßte. Ein Uferstreifen, der immer wieder vom See bedeckt wird, kann auch dann zum Seegrundstück gehören, wenn der Anrainer auf seinen benachbarten Wiesen Vieh weiden läßt und dabei keinen Weidezaun aufrichtet, um die Tiere zu hindern, an das Wasser zu treten und den See als Tränke zu benützen. Ob dadurch die im § 477 ABGB genannte Dienstbarkeit, das Vieh zu tränken und zu weiden, ersessen ist, hat hier keine Bedeutung.Sind die Grenzen zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (Paragraph 851, Absatz eins, ABGB). Es bleibt aber jedem Eigentümer vorbehalten, sein besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB). Das Begehren dieser Klage muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (Klang in Klang 2 römisch III, 1150). Der Kläger müßte dann allerdings beweisen, daß die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es kann vor allem ausgeschlossen werden, daß durch das Weiden von Vieh Ersitzung einer Landfläche eintreten konnte, die durch einen (mittleren) Wasserstand des auf dem Nachbargrundstück des Beklagten aufgestauten Badesees begrenzt wird. Dies würde vor allem bedeuten, daß der weitere Aufstau im Eigentum des Klägers stehende Landstreifen überfluten müßte. Ein Uferstreifen, der immer wieder vom See bedeckt wird, kann auch dann zum Seegrundstück gehören, wenn der Anrainer auf seinen benachbarten Wiesen Vieh weiden läßt und dabei keinen Weidezaun aufrichtet, um die Tiere zu hindern, an das Wasser zu treten und den See als Tränke zu benützen. Ob dadurch die im Paragraph 477, ABGB genannte Dienstbarkeit, das Vieh zu tränken und zu weiden, ersessen ist, hat hier keine Bedeutung.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt eine Grenzverwirrung vor. Die tatsächliche Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden an das Seegrundstück 312 des Beklagten angrenzenden Wiesengrundstücke und dem Seegrundstück sind unkennbar geworden und streitig. Der Versuch des Klägers, im Revisionsstadium seine Klagsführung dadurch zu retten, daß er verlangt, die Eigentumsgrenze zumindest mit dem höchstmöglichen Wasserstand des Krummsees anzunehmen und insoweit seinem Klagebegehren stattzugeben, scheitert daran, daß er eine solche Grenzfeststellung im Verfahren erster Instanz nicht verlangte, aber auch nicht erkennbar ist, daß er das Eigentum bis zu dieser Uferlinie nachweisen konnte. In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 850) in der Regel scheitern muß (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 851 ABGB). Hier wird das zur Rechtsgestaltung führende Grenzberichtigungsverfahren eher geeignet sein.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt eine Grenzverwirrung vor. Die tatsächliche Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden an das Seegrundstück 312 des Beklagten angrenzenden Wiesengrundstücke und dem Seegrundstück sind unkennbar geworden und streitig. Der Versuch des Klägers, im Revisionsstadium seine Klagsführung dadurch zu retten, daß er verlangt, die Eigentumsgrenze zumindest mit dem höchstmöglichen Wasserstand des Krummsees anzunehmen und insoweit seinem Klagebegehren stattzugeben, scheitert daran, daß er eine solche Grenzfeststellung im Verfahren erster Instanz nicht verlangte, aber auch nicht erkennbar ist, daß er das Eigentum bis zu dieser Uferlinie nachweisen konnte. In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 850,) in der Regel scheitern muß (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 851, ABGB). Hier wird das zur Rechtsgestaltung führende Grenzberichtigungsverfahren eher geeignet sein.
Das Berufungsgericht hat daher die hier anstehenden Fragen von der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung richtig gelöst. Damit ist der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht hat daher die hier anstehenden Fragen von der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebenen Bedeutung richtig gelöst. Damit ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.