Die Revision der Beklagten, mit der sie die gänzliche Abweisung des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens anstrebt, ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen (RISIm Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen (RIS-Justiz RS0038205). Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen und ist danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RIS-Justiz RS0121943).
Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (RISGemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (RIS-Justiz RS0122169). Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (RIS-Justiz RS0115217 [T3 und T8]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RIS-Justiz RS0115219). Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153; RIS-Justiz RS0115219 [T1]).
Im Sinn dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend beide hier beanstandeten Vertragsklauseln als intransparent beurteilt. Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiert die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG und andererseits die Anordnung des § 15 Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.Im Sinn dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend beide hier beanstandeten Vertragsklauseln als intransparent beurteilt. Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiert die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, VKrG und andererseits die Anordnung des Paragraph 15, Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (§ 16 Abs 2 und 3 VKrG) sehen verschiedene absolut und relativ wirkende Einschränkungen des grundsätzlich angeordneten Entschädigungsanspruchs des Kreditgebers bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer vor. In bestimmten Fällen (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 4 VKrG) besteht überhaupt kein Entschädigungsanspruch, darüber hinaus gibt es Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 VKrG) sehen verschiedene absolut und relativ wirkende Einschränkungen des grundsätzlich angeordneten Entschädigungsanspruchs des Kreditgebers bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer vor. In bestimmten Fällen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VKrG) besteht überhaupt kein Entschädigungsanspruch, darüber hinaus gibt es - in Abhängigkeit von der Kreditlaufzeit - pauschale Höchstgrenzen (§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 VKrG). Jedenfalls dann, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung steht, könnte die beanstandete Entgeltvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anordnungen (Entgeltbeschränkungen) widersprechen. Allein aus diesem Grund ist die beanstandete Klausel wegen Verschleierung der Rechtslage als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen und zu verbieten. pauschale Höchstgrenzen (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VKrG). Jedenfalls dann, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung steht, könnte die beanstandete Entgeltvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anordnungen (Entgeltbeschränkungen) widersprechen. Allein aus diesem Grund ist die beanstandete Klausel wegen Verschleierung der Rechtslage als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu beurteilen und zu verbieten.
Da die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in die Zukunft wirkt, also nur Verstöße nach der Verurteilung erfasst, braucht nicht darauf Rücksicht genommen werden, dass früher Vertragsabschlüsse mit dem nunmehr beanstandeten Inhalt zulässig gewesen sein mögen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (Inkrafttreten am 10. Juni 2010) standen bereits in Geltung, als die hier beanstandeten Vertragsbedingungen von der Beklagten verwendet wurden (Stand vom 3. Oktober 2011 und 1. Jänner 2013).
In Ansehung der beanstandeten Vereinbarung des Kontoschließungsentgelts für Rahmenkredite wendet sich die Beklagte in ihrer Revision nur gegen das ihrer Ansicht nach auch nicht verbotswidrige Geschäftsfälle umfassende Unterlassungsbegehren, nicht aber gegen die dem Unterlassungsgebot der Vorinstanzen zu Grunde liegende Auffassung, dass die beanstandete Klausel nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB infolge gröblicher Benachteiligung des Kunden sei. Da allein diese (zutreffende § 510 Abs 3 ZPO) Annahme das Unterlassungsgebot trägt, braucht auf die weiteren Revisionsargumente nicht eingegangen zu werden.In Ansehung der beanstandeten Vereinbarung des Kontoschließungsentgelts für Rahmenkredite wendet sich die Beklagte in ihrer Revision nur gegen das ihrer Ansicht nach auch nicht verbotswidrige Geschäftsfälle umfassende Unterlassungsbegehren, nicht aber gegen die dem Unterlassungsgebot der Vorinstanzen zu Grunde liegende Auffassung, dass die beanstandete Klausel nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB infolge gröblicher Benachteiligung des Kunden sei. Da allein diese (zutreffende Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) Annahme das Unterlassungsgebot trägt, braucht auf die weiteren Revisionsargumente nicht eingegangen zu werden.
Die insgesamt unberechtigte Revision muss daher scheitern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.