Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die durch die Heranziehung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus Verletzung seiner Vertragspflichten bei Planung und Bauüberwachung des in der Bundesrepublik Deutschland erbauten Hauses des dort wohnhaften Klägers entstanden seien, gegebene Auslandsbeziehung des erhobenen Anspruches erfordert, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine Prüfung der kollisionsrechtlichen Grundlagen. Sie hat nach den dafür maßgebenden inländischen Vorschriften des internationalen Privatrechts zu geschehen. Die Verfahrensgesetze sind beim Fehlen ausdrücklicher Übergangsregelungen nach dem jeweiligen Stand anzuwenden, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des IPR-Gesetzes daher auch dann, wenn der Sachverhalt selbst schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1979) verwirklicht worden ist (Schwimann, IPR 9; Hoyer in ZfRV 1987, 63; SZ 55/17 ua). Es bedarf daher der amtswegigen Feststellung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, soweit nicht in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist. Soweit nach der einschlägigen eigenen Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verwiesen wird, hängt das weitere Schicksal der Verweisung vom dortigen internationalen Privatrecht ab, das die Verweisung annehmen, aber auch eine Rück- oder Weiterverweisung vorsehen kann. Ist als Ergebnis der Beurteilung ein fremdes Sachrecht berufen, so ist der Fall in diesem Recht neu einzuordnen und dieses Recht von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (Schwimann, IPR 28; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 3 IPRG).Die durch die Heranziehung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus Verletzung seiner Vertragspflichten bei Planung und Bauüberwachung des in der Bundesrepublik Deutschland erbauten Hauses des dort wohnhaften Klägers entstanden seien, gegebene Auslandsbeziehung des erhobenen Anspruches erfordert, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine Prüfung der kollisionsrechtlichen Grundlagen. Sie hat nach den dafür maßgebenden inländischen Vorschriften des internationalen Privatrechts zu geschehen. Die Verfahrensgesetze sind beim Fehlen ausdrücklicher Übergangsregelungen nach dem jeweiligen Stand anzuwenden, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 des IPR-Gesetzes daher auch dann, wenn der Sachverhalt selbst schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1979) verwirklicht worden ist (Schwimann, IPR 9; Hoyer in ZfRV 1987, 63; SZ 55/17 ua). Es bedarf daher der amtswegigen Feststellung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, soweit nicht in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist. Soweit nach der einschlägigen eigenen Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verwiesen wird, hängt das weitere Schicksal der Verweisung vom dortigen internationalen Privatrecht ab, das die Verweisung annehmen, aber auch eine Rück- oder Weiterverweisung vorsehen kann. Ist als Ergebnis der Beurteilung ein fremdes Sachrecht berufen, so ist der Fall in diesem Recht neu einzuordnen und dieses Recht von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (Schwimann, IPR 28; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 3, IPRG).
Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche auf den Klagegrund der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, mit welchem der beklagte Architekt die Planung und die Bauüberwachung bei einem Neubau eines Wohnhauses für den Kläger und dessen Familie übernahm. Das Haus wurde um das Jahr 1966 errichtet, der Vertrag muß also vor dieser Zeit zustande gekommen sein. Auch die dem Beklagten vorgeworfenen Fehler in der Bauplanung und der Überwachung der Bauherstellung fallen in diese Zeit, mögen sie auch erst später augenscheinlich geworden sein. Der Kläger gründet seinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens also auf lange vor dem 1. Jänner 1979 liegende Verstöße gegen die Pflichten aus dem um das Jahr 1965 geschlossenen zweiseitigen Architektenvertrag. Vertragliche Schadenersatzansprüche aus einem vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes zustande gekommenen Vertrag sind, wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1979 verwirklicht hat, - anders als die prozessualen Bestimmungen - nicht nach den Verweisungsnormen des IPR-Gesetzes, sondern nach dem bis dahin geltenden internationalen Privatrecht zu beurteilen, weil für die intertemporäre Frage nach der zeitlichen Grenze zwischen der alten und der neuen Rechtslage entscheidend ist, daß § 50 IPR-Gesetz keine Übergangsregelung vorsieht, das Gesetz daher nach der allgemeinen Anordnung des § 5 ABGB nicht zurückwirkt und auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß hat (Schwimann, IPR 8 f; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 50 IPRG;Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche auf den Klagegrund der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, mit welchem der beklagte Architekt die Planung und die Bauüberwachung bei einem Neubau eines Wohnhauses für den Kläger und dessen Familie übernahm. Das Haus wurde um das Jahr 1966 errichtet, der Vertrag muß also vor dieser Zeit zustande gekommen sein. Auch die dem Beklagten vorgeworfenen Fehler in der Bauplanung und der Überwachung der Bauherstellung fallen in diese Zeit, mögen sie auch erst später augenscheinlich geworden sein. Der Kläger gründet seinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens also auf lange vor dem 1. Jänner 1979 liegende Verstöße gegen die Pflichten aus dem um das Jahr 1965 geschlossenen zweiseitigen Architektenvertrag. Vertragliche Schadenersatzansprüche aus einem vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes zustande gekommenen Vertrag sind, wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1979 verwirklicht hat, - anders als die prozessualen Bestimmungen - nicht nach den Verweisungsnormen des IPR-Gesetzes, sondern nach dem bis dahin geltenden internationalen Privatrecht zu beurteilen, weil für die intertemporäre Frage nach der zeitlichen Grenze zwischen der alten und der neuen Rechtslage entscheidend ist, daß Paragraph 50, IPR-Gesetz keine Übergangsregelung vorsieht, das Gesetz daher nach der allgemeinen Anordnung des Paragraph 5, ABGB nicht zurückwirkt und auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß hat (Schwimann, IPR 8 f; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 50, IPRG;
Schwind, IPR 35 Rz 2.5.5.; SZ 52/10; JBl 1981, 645; SZ 57/37;
JBl 1987, 60 ua). Durch das Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ist ein "Statutenwechsel" dort eingetreten, wo das neue Gesetz von der bisherigen Regelung abweichende Anknüpfungsmomente geschaffen hat. Dieses Problem des intertemporären internationalen Privatsrechts ist dahin zu lösen, daß das neue Gesetz auf einen Tatbestand nicht anzuwenden ist, der sich bereits vor dem 1. Jänner 1979 verwirklicht hat (Duchek-Schwind, IPR 29 und 115 FN 1). Es gelten die das internationale Schuldvertragsrecht betreffenden neuen Verweisungsnormen (§§ 35 ff IPRG) nur für die nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge, soweit es sich nicht um ein Dauerrechtsverhältnis handelt (Schwind-Duchek, IPR 115 FN 1;JBl 1987, 60 ua). Durch das Inkrafttreten des IPR-Gesetzes ist ein "Statutenwechsel" dort eingetreten, wo das neue Gesetz von der bisherigen Regelung abweichende Anknüpfungsmomente geschaffen hat. Dieses Problem des intertemporären internationalen Privatsrechts ist dahin zu lösen, daß das neue Gesetz auf einen Tatbestand nicht anzuwenden ist, der sich bereits vor dem 1. Jänner 1979 verwirklicht hat (Duchek-Schwind, IPR 29 und 115 FN 1). Es gelten die das internationale Schuldvertragsrecht betreffenden neuen Verweisungsnormen (Paragraphen 35, ff IPRG) nur für die nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge, soweit es sich nicht um ein Dauerrechtsverhältnis handelt (Schwind-Duchek, IPR 115 FN 1;
Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 7 IPRG).Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 7, IPRG).
Entscheidend ist, daß sowohl beim echten als auch beim unechten Statutenwechsel die wohlerworbenen Rechte gewahrt bleiben und eine unter einem Statut vollendete Rechtslage durch das neue Statut weder vernichtet noch wesentlich verschlechtert werden darf (Schwind, IPR 34).
Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol, Haftpflichtrecht I 361 mwN). Das Schuldstatut hat nun durch das IPR-Gesetz eine Wandlung erfahren. Anders als nach dem beim Fehlen einer Rechtswahl jetzt anzuwendenden § 36 IPR-Gesetz, der nur für nach dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes geschlossene Verträge gilt (Duchek-Schwind, IPR 87 FN 1 zu § 36), sind vor dem 1. Jänner 1979 geschlossene Verträge nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem der Vertrag zustande kam (§§ 35 und 36 ABGB idF vor IPRG).Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 361 mwN). Das Schuldstatut hat nun durch das IPR-Gesetz eine Wandlung erfahren. Anders als nach dem beim Fehlen einer Rechtswahl jetzt anzuwendenden Paragraph 36, IPR-Gesetz, der nur für nach dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes geschlossene Verträge gilt (Duchek-Schwind, IPR 87 FN 1 zu Paragraph 36,), sind vor dem 1. Jänner 1979 geschlossene Verträge nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem der Vertrag zustande kam (Paragraphen 35 und 36 ABGB in der Fassung vor IPRG).
Auch die Verjährung eines Anspruches ist nach dem Recht zu beurteilen, das für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend ist. Die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche untersteht in allen Belangen (Verjährbarkeit, Frist, Beginn, Hemmung, Unterbrechung) dem Schuldstatut (Schwimann, IPR 106; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 vor § 35 IPRG; Schwind, IPR 345 mwN; SZ 31/33; EvBl 1972/75; ZfRV 1978, 53 ua).Auch die Verjährung eines Anspruches ist nach dem Recht zu beurteilen, das für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend ist. Die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche untersteht in allen Belangen (Verjährbarkeit, Frist, Beginn, Hemmung, Unterbrechung) dem Schuldstatut (Schwimann, IPR 106; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 vor Paragraph 35, IPRG; Schwind, IPR 345 mwN; SZ 31/33; EvBl 1972/75; ZfRV 1978, 53 ua).
Der Ansicht des Beklagten, es handle sich um ein wandelbares Statut, weil der Zeitpunkt des Schadenseintrittes maßgebend sei, und es komme daher nach § 36 IPR-Gesetz jedenfalls inländisches Recht zur Anwendung, ist nicht zu folgen. Der Kläger wirft dem Beklagten Vertragsverletzungen in der ihm übertragenen Bauplanung und Bauüberwachung vor. Das für die intertemporäre Anknüpfung entscheidende Zeitmoment liegt daher im Zustandekommen des Vertrages und der allfälligen Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten, nicht aber etwa in der Erkenntnis des Klägers, daß Wassereintritte von der Terrasse oder im Dachraum auf Fehlleistungen des Beklagten zurückgeführt werden könnten. Auch liegt kein Dauerrechtsverhältnis vor.Der Ansicht des Beklagten, es handle sich um ein wandelbares Statut, weil der Zeitpunkt des Schadenseintrittes maßgebend sei, und es komme daher nach Paragraph 36, IPR-Gesetz jedenfalls inländisches Recht zur Anwendung, ist nicht zu folgen. Der Kläger wirft dem Beklagten Vertragsverletzungen in der ihm übertragenen Bauplanung und Bauüberwachung vor. Das für die intertemporäre Anknüpfung entscheidende Zeitmoment liegt daher im Zustandekommen des Vertrages und der allfälligen Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten, nicht aber etwa in der Erkenntnis des Klägers, daß Wassereintritte von der Terrasse oder im Dachraum auf Fehlleistungen des Beklagten zurückgeführt werden könnten. Auch liegt kein Dauerrechtsverhältnis vor.
Die restlose Klärung der Anknüpfungsvoraussetzungen und damit der Rechtsanwendungsfrage kann allerdings unterbleiben, wenn nach den Umständen nur bestimmte Rechtsordnungen in Frage kommen und alle (unter Beachtung der allfälligen Rück- und Weiterverweisung) denkbaren Sachrechtsordnungen im Ergebnis übereinstimmen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 2 IPRG; SZ 49/3; JBl 1981, 368 ua). Daß die in Betracht kommende Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland mit dem inländischen Recht auch in der Rechtsanwendung so übereinstimme, daß von der Klärung der Anknüpfungsfrage abgesehen werden könnte, ist aber derzeit nicht erkennbar. Sowohl in Ansehung der erhobenen Ersatzansprüche als auch ihrer Verjährung fehlt der völlige Gleichklang der beiden Rechtsordnungen, sieht doch etwa § 638 Abs 1 BGB bei Bauwerken eine kurze, mit der Abnahme des Werkes beginnende Verjährung von fünf Jahren für den Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Werkmängeln vor, sofern ihm der Unternehmer nicht den Mangel arglistig verschwiegen hat. Soweit das deutsche Recht gegenüber § 1489 ABGB eine längere Verjährungszeit vorsieht, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen den ordre public iSd § 6 IPRG vor (Schwimann, IPR 49; SZ 31/33; EvBl 1972/75; ZfRV 1978, 53 ua). Wenn nach kollisionsrechtlichen Normen deutsches Recht anzuwenden ist, handelt es sich nicht um eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, der § 1502 iVm §§ 4 und § 37 letzter Halbsatz ABGB idF vor IPR-Gesetz entgegenstehen könnte (vgl SZ 39/155).Die restlose Klärung der Anknüpfungsvoraussetzungen und damit der Rechtsanwendungsfrage kann allerdings unterbleiben, wenn nach den Umständen nur bestimmte Rechtsordnungen in Frage kommen und alle (unter Beachtung der allfälligen Rück- und Weiterverweisung) denkbaren Sachrechtsordnungen im Ergebnis übereinstimmen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG; SZ 49/3; JBl 1981, 368 ua). Daß die in Betracht kommende Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland mit dem inländischen Recht auch in der Rechtsanwendung so übereinstimme, daß von der Klärung der Anknüpfungsfrage abgesehen werden könnte, ist aber derzeit nicht erkennbar. Sowohl in Ansehung der erhobenen Ersatzansprüche als auch ihrer Verjährung fehlt der völlige Gleichklang der beiden Rechtsordnungen, sieht doch etwa Paragraph 638, Absatz eins, BGB bei Bauwerken eine kurze, mit der Abnahme des Werkes beginnende Verjährung von fünf Jahren für den Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Werkmängeln vor, sofern ihm der Unternehmer nicht den Mangel arglistig verschwiegen hat. Soweit das deutsche Recht gegenüber Paragraph 1489, ABGB eine längere Verjährungszeit vorsieht, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen den ordre public iSd Paragraph 6, IPRG vor (Schwimann, IPR 49; SZ 31/33; EvBl 1972/75; ZfRV 1978, 53 ua). Wenn nach kollisionsrechtlichen Normen deutsches Recht anzuwenden ist, handelt es sich nicht um eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, der Paragraph 1502, in Verbindung mit Paragraphen 4 und Paragraph 37, letzter Halbsatz ABGB in der Fassung vor IPR-Gesetz entgegenstehen könnte vergleiche SZ 39/155).
Solange offen ist, welches nationale Recht maßgebend ist, sind Betrachtungen über die mögliche Beurteilung der Schadenersatzansprüche und des Verjährungseinwandes verfrüht. Es bedarf daher jedenfalls zunächst einer Erörterung dieser Frage mit den Parteien und eines zur Beurteilung einer Rechtswahl oder der Ermittlung des Ortes des Vertragsabschlusses geeigneten Tatsachenvorbringens der Parteien, auf das wegen der amtswegigen Pflicht zur Feststellung der für die Anknüpfung an eine Rechtsordnung erheblichen Tatsachen zu dringen ist, sodann allenfalls der Ermittlung fremden Rechts (einschließlich der Normen über eine Rück- oder Weiterverweisung) in allen seinen Auswirkungen auf die geltend gemachten Ansprüche und deren Verjährung, allenfalls auch weiterer Feststellungen über den Sachverhalt, falls danach einzelne oder alle Ersatzansprüche nicht verjährt sind. Das Berufungsgericht hat diese Ergänzungsbedürftigkeit ohne Rechtsirrtum erkannt und daher zutreffend wegen der erst im Verfahren erster Instanz nachzuholenden Erörterung mit den Parteien den Aufhebungsbeschluß gefaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO sowie § 52 Abs 1 Satz 2.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO sowie Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2.