Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Meinung fest, der Beklagte habe den Tisch, der von seiner Konstruktion her einen massiven Eindruck mache, durch Anbringen einer Ausziehvorrichtung in einer Weise verändert, daß seine Stabilität verlorengegangen sei; dies sei für einen Dritten nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte habe hiedurch für seine Gäste eine Gefahrerhöhung geschaffen; denn es sei nicht unüblich, daß alkoholisierte Gäste einen Tisch besteigen, um etwa von einer Eckbank aus ins Freie gelangen zu können, ohne die übrigen am Tisch sitzenden Personen zum Aufstehen zu nötigen. Das Revisionsgericht schließt sich dieser Ansicht nicht an. Nach einhelliger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1294; SZ 47/124 uva) hat derjenige, der, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, das heißt, die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden, daß daraus kein Schaden entsteht. In diesem Sinn sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen nach Tunlichkeit zu vermeiden. Es sind jedoch nur zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden; es würde sonst in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung begründet werden. Im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht wird im vorliegenden Fall durch den Umstand, daß der Beklagte als Pensionsinhaber dem Kläger als seinem Gast gegenüber auch aus dem mit diesem abgeschlossenen Beherbergungsvertrag verpflichtet war, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, nicht verändert. Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit, verpflichtet (EvBl 1974/248).Der Kläger hält an seiner Meinung fest, der Beklagte habe den Tisch, der von seiner Konstruktion her einen massiven Eindruck mache, durch Anbringen einer Ausziehvorrichtung in einer Weise verändert, daß seine Stabilität verlorengegangen sei; dies sei für einen Dritten nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte habe hiedurch für seine Gäste eine Gefahrerhöhung geschaffen; denn es sei nicht unüblich, daß alkoholisierte Gäste einen Tisch besteigen, um etwa von einer Eckbank aus ins Freie gelangen zu können, ohne die übrigen am Tisch sitzenden Personen zum Aufstehen zu nötigen. Das Revisionsgericht schließt sich dieser Ansicht nicht an. Nach einhelliger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1294 ;, SZ 47/124 uva) hat derjenige, der, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, das heißt, die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden, daß daraus kein Schaden entsteht. In diesem Sinn sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen nach Tunlichkeit zu vermeiden. Es sind jedoch nur zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden; es würde sonst in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung begründet werden. Im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht wird im vorliegenden Fall durch den Umstand, daß der Beklagte als Pensionsinhaber dem Kläger als seinem Gast gegenüber auch aus dem mit diesem abgeschlossenen Beherbergungsvertrag verpflichtet war, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, nicht verändert. Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit, verpflichtet (EvBl 1974/248).
Es ist keine Frage, daß die Belastbarkeit des vom Beklagten angebrachten Verlängerungsteils nicht dieselbe war wie jene des übrigen Tisches. Entgegen den Darlegungen des Klägers kann aber auch nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß die bestimmungsgemäße Verwendung des Tisches nicht darin bestand, daß Gäste ihn besteigen - sei es nun, um zu fotografieren, um zu "dirigieren" oder um aus irgendeinem Grund von einem Ecksitz aus ins Freie zu gelangen. Der Beklagte brauchte deshalb bei Anwendung eines verkehrsüblichen Maßstabes nicht damit rechnen, daß einer seiner Gäste auf den Tisch steigen werde - schon gar nicht an der Schmalseite, da dies den Tisch, wäre nicht eine Verlängerung angebracht gewesen, leicht zum Kippen bringen konnte - , und keine Maßnahmen treffen um ein gefahrloses Besteigen des Tisches zu ermöglichen. Hat daher der Kläger ohne Bedacht auf das von ihm als Gast zu erwartende Verhalten und ohne sich zuvor davon zu überzeugen, ob und in welcher Form dies unter Berücksichtigung der Konstruktion des Tisches möglich sei, den Tisch bestiegen, so hat die Folgen allein sich selbst zuzuschreiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.