Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Da es im Rechtsstreit um die Erwirkung von Unterlassungen und Handlungen geht, besteht gegen die Bewertung des Streitgegenstandes auch im Lichte der õ 500 Abs 3 ZPO, õõ 57, 60 JN kein Bedenken.Da es im Rechtsstreit um die Erwirkung von Unterlassungen und Handlungen geht, besteht gegen die Bewertung des Streitgegenstandes auch im Lichte der õ 500 Absatz 3, ZPO, õõ 57, 60 JN kein Bedenken.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergibt, nicht vor (õ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergibt, nicht vor (õ 510 Absatz 3, ZPO).
Für den echten Vertrag zugunsten Dritter gibt õ 881 Abs 2 ABGB die Auslegungsregel an die Hand, "ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll". Das Erstgericht hat Für den echten Vertrag zugunsten Dritter gibt õ 881 Absatz 2, ABGB die Auslegungsregel an die Hand, "ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll". Das Erstgericht hat - vom Beklagen in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht geprüfte - Feststellungen getroffen, daß für den Beklagten und dessen Vater beim Abschluß dieser Vereinbarung klar gewesen sei, daß das Pfandrecht der klagenden Partei aufrecht zu erhalten sei, sowie daß der Rechtsvertreter der beiden vor der Unterfertigung der Vereinbarung vom 10.1.1991 mit dem Beklagten die wesentlichsten Punkte der Vereinbarung besprochen und ihn insbesondere über Punkt V der Vereinbarung aufgeklärt habe. Wird darnach im Sinne des õ 881 Abs 2 ABGB die dargestellte Vereinbarung nach der Natur und dem Zweck ihrer Errichtung geprüft, dann könnte - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - aus dem Gesamtbild der dargelegten rechtsgeschäftlichen Vorgangsweise des Beklagten und seines Vaters kein Zweifel darüber bestehen, daß der Beklagte sich mit der Übernahme und Aufrechterhaltung der Sachhaftung zugunsten der klagenden Partei als Pfandgläubigerin verpflichtete. vom Beklagen in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht geprüfte - Feststellungen getroffen, daß für den Beklagten und dessen Vater beim Abschluß dieser Vereinbarung klar gewesen sei, daß das Pfandrecht der klagenden Partei aufrecht zu erhalten sei, sowie daß der Rechtsvertreter der beiden vor der Unterfertigung der Vereinbarung vom 10.1.1991 mit dem Beklagten die wesentlichsten Punkte der Vereinbarung besprochen und ihn insbesondere über Punkt römisch fünf der Vereinbarung aufgeklärt habe. Wird darnach im Sinne des õ 881 Absatz 2, ABGB die dargestellte Vereinbarung nach der Natur und dem Zweck ihrer Errichtung geprüft, dann könnte - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - aus dem Gesamtbild der dargelegten rechtsgeschäftlichen Vorgangsweise des Beklagten und seines Vaters kein Zweifel darüber bestehen, daß der Beklagte sich mit der Übernahme und Aufrechterhaltung der Sachhaftung zugunsten der klagenden Partei als Pfandgläubigerin verpflichtete.
Ob auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, ist eine Auslegungsfrage (SZ 51/25; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu õ 881 ABGB; Apathy in Schwimann Rz 2 zu õ 881 ABGB; vgl Heinrichs in Palandt52 407; Gottwald in Münchener Kommentar2 Rz 25 zu õ 328 BGB). Es ist zwar, ginge jemand allein von der Formulierung des Punktes V des Vertrages aus, die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen, daß sich daraus ein objektiver Erklärungsinhalt zur Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter nicht ableiten ließe. Nach õ 1408 ABGB liegt im Zweifel eine Schuldübernahme (privative Übernahme der persönlichen Haftung Ob auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, ist eine Auslegungsfrage (SZ 51/25; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu õ 881 ABGB; Apathy in Schwimann Rz 2 zu õ 881 ABGB; vergleiche Heinrichs in Palandt52 407; Gottwald in Münchener Kommentar2 Rz 25 zu õ 328 BGB). Es ist zwar, ginge jemand allein von der Formulierung des Punktes römisch fünf des Vertrages aus, die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen, daß sich daraus ein objektiver Erklärungsinhalt zur Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter nicht ableiten ließe. Nach õ 1408 ABGB liegt im Zweifel eine Schuldübernahme (privative Übernahme der persönlichen Haftung - Mader in Schwimann, ABGB Rz 1 zu õ 1408) vor, wenn der Erwerber einer Liegenschaft ein auf ihr haftendes Pfandrecht übernimmt. Durch diese Vertragsbestimmung sollte denn aber diese sonst eintretende persönliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen werden. Der Vertragszweck kann aber nicht nur aus dem Wortlaut einer Vereinbarung allein abgeleitet werden, maßgeblich sind weiters auch die Erklärungen der Parteien, die vor Vertragsabschluß dem anderen Teil gegenüber abgegeben wurden (WoBl 1991/100; vgl SZ 59/223; JBl 1986, 173; JBl 1982, 142; 4 Ob 137/83; Rummel aaO Rz 7 zu õ 914, Binder in Schwimann, ABGB Rz 24 zu õ 914; Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluß beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (WoBl 1991/100; Mayer Mader in Schwimann, ABGB Rz 1 zu õ 1408) vor, wenn der Erwerber einer Liegenschaft ein auf ihr haftendes Pfandrecht übernimmt. Durch diese Vertragsbestimmung sollte denn aber diese sonst eintretende persönliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen werden. Der Vertragszweck kann aber nicht nur aus dem Wortlaut einer Vereinbarung allein abgeleitet werden, maßgeblich sind weiters auch die Erklärungen der Parteien, die vor Vertragsabschluß dem anderen Teil gegenüber abgegeben wurden (WoBl 1991/100; vergleiche SZ 59/223; JBl 1986, 173; JBl 1982, 142; 4 Ob 137/83; Rummel aaO Rz 7 zu õ 914, Binder in Schwimann, ABGB Rz 24 zu õ 914; Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluß beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (WoBl 1991/100; Mayer-Maly in Münchener Kommentar3 Rz 44 zu õ 133 BGB). Begleitende Erklärungen können daher durchaus entscheidend sein. Dabei sind die Vorstellungen redlicher, mit den allgemeinen Verkehrssitten vertrauter Vertragspartner entscheidend (Gottwald aaO Rz 26).
Gegenstand eines Vertrages zugunsten Dritter kann nämlich nicht nur ein Tun, eine Leistung, sondern auch die Verpflichtung zu einer Unterlassung sein (Gottwald aaO, Rz 16). Diese ohne Beteiligung der klagenden Partei übernommene Verpflichtung des Beklagten wirkte sich aber dann auch zugunsten der klagenden Partei aus, weil ihre vom Vater des Beklagten bestellte dingliche Sicherung dadurch ungeachtet der im konkreten Fall gesetzlich möglichen Pfandrechtslöschung gemäß õ 57 Abs 1 GBG erhalten bleiben sollte. Gerade in dieser bei beiden Vertragsparteien nach den erstgerichtlichen Feststellungen (auf Grund der weiters festgestellten Aufklärung durch den Vertragsverfasser) vorhandenen Klarheit, daß die Pfandrechte aufrecht zu erhalten sind, läge aber das vom Berufungsgericht vermißte "Hinzutreten eines zusätzlichen Sachverhaltes", der abgesehen von den gesetzlichen Folgen der Übertragung einer pfandbelastenden Liegenschaft durch Mitübertragung der Lasten ein vertragliches Element in Form der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Sachhaftung trotz "offenstehender gesetzlicher Löschungsmöglichkeiten" enthält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sind daher die vom Beklagten bekämpften dargelegten erstgerichtlichen Feststellungen rechtlich relevant, sodaß sie vom Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen sein werden.Gegenstand eines Vertrages zugunsten Dritter kann nämlich nicht nur ein Tun, eine Leistung, sondern auch die Verpflichtung zu einer Unterlassung sein (Gottwald aaO, Rz 16). Diese ohne Beteiligung der klagenden Partei übernommene Verpflichtung des Beklagten wirkte sich aber dann auch zugunsten der klagenden Partei aus, weil ihre vom Vater des Beklagten bestellte dingliche Sicherung dadurch ungeachtet der im konkreten Fall gesetzlich möglichen Pfandrechtslöschung gemäß õ 57 Absatz eins, GBG erhalten bleiben sollte. Gerade in dieser bei beiden Vertragsparteien nach den erstgerichtlichen Feststellungen (auf Grund der weiters festgestellten Aufklärung durch den Vertragsverfasser) vorhandenen Klarheit, daß die Pfandrechte aufrecht zu erhalten sind, läge aber das vom Berufungsgericht vermißte "Hinzutreten eines zusätzlichen Sachverhaltes", der abgesehen von den gesetzlichen Folgen der Übertragung einer pfandbelastenden Liegenschaft durch Mitübertragung der Lasten ein vertragliches Element in Form der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Sachhaftung trotz "offenstehender gesetzlicher Löschungsmöglichkeiten" enthält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sind daher die vom Beklagten bekämpften dargelegten erstgerichtlichen Feststellungen rechtlich relevant, sodaß sie vom Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen sein werden.
Während im fortgesetzen Verfahren bei der Beurteilung des Unterlassungsbegehrens zu beachten sein wird, daß ein Anspruch auf Unterlassung einer Handlung, die bereits vorgenommen wurde und nicht mehr vorgenommen werden kann, denkunmöglich, und daher ein darauf gerichtetes Begehren unschlüssig ist (vgl MietSlg 31.680; 35.768/23 uam), erweist sich das auf Zurückziehung des gestellten Grundbuchsantrages gerichtete Klagebegehren aus folgenden Gründen als schlüssig:Während im fortgesetzen Verfahren bei der Beurteilung des Unterlassungsbegehrens zu beachten sein wird, daß ein Anspruch auf Unterlassung einer Handlung, die bereits vorgenommen wurde und nicht mehr vorgenommen werden kann, denkunmöglich, und daher ein darauf gerichtetes Begehren unschlüssig ist vergleiche MietSlg 31.680; 35.768/23 uam), erweist sich das auf Zurückziehung des gestellten Grundbuchsantrages gerichtete Klagebegehren aus folgenden Gründen als schlüssig:
Nach herschender Lehre ist die Zurückziehung von Grundbuchsgesuchen zulässig (Exner, Hypothekenrecht I 175; Bartsch GBG7 101; Ratzenhofer in JBl 1933, 47; Feil, Das östereichische Grundbuchsrecht, 309; nur im Ergebnis gleichartig, aber die Zurückziehung als Abweisungsgrund ansehend: Goldschmidt in NZ 1937, 17 ff; aM Goldschmidt, Die Verfassung von Grundbuchseingaben, 67). Dies entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz und ergibt sich aus õ 76 GBG, wonach es vom Willen der Partei abhängt, ob eine Grundbuchseintragung vorgenommen werden darf. õ 95 Abs 1 GBG steht dem nicht entgegen, weil daraus nicht abzuleiten ist, daß über Grundbuchsanträge immer "in der Sache" zu entscheiden ist. Deshalb führt die Zurückziehung des Grundbuchsgesuches auch nicht zu dessen Abweisung. Der gegenteiligen Ansicht Goldschmidts (aaO) ist nicht zu folgen, weil dabei verkannt wird, daß nach Zurückziehung des Antrages ein Eintragungsbegehren, über das entschieden werden könnte, nicht mehr vorliegt. Aus õ 102 GBG ist abzuleiten, daß Grundbuchsbeschlüsse erst dann unabänderlich geworden sind, wenn die darin bewilligten oder angeordneten Eintragungen vollzogen wurden. õ 416 Abs 2 ZPO (Bindung an die Entscheidung nach Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung) kommt nur bei den den Antrag abweisenden, nicht aber bei ihn bewilligenden Beschlüssen zum Tragen (siehe MGANach herschender Lehre ist die Zurückziehung von Grundbuchsgesuchen zulässig (Exner, Hypothekenrecht römisch eins 175; Bartsch GBG7 101; Ratzenhofer in JBl 1933, 47; Feil, Das östereichische Grundbuchsrecht, 309; nur im Ergebnis gleichartig, aber die Zurückziehung als Abweisungsgrund ansehend: Goldschmidt in NZ 1937, 17 ff; aM Goldschmidt, Die Verfassung von Grundbuchseingaben, 67). Dies entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz und ergibt sich aus õ 76 GBG, wonach es vom Willen der Partei abhängt, ob eine Grundbuchseintragung vorgenommen werden darf. õ 95 Absatz eins, GBG steht dem nicht entgegen, weil daraus nicht abzuleiten ist, daß über Grundbuchsanträge immer "in der Sache" zu entscheiden ist. Deshalb führt die Zurückziehung des Grundbuchsgesuches auch nicht zu dessen Abweisung. Der gegenteiligen Ansicht Goldschmidts (aaO) ist nicht zu folgen, weil dabei verkannt wird, daß nach Zurückziehung des Antrages ein Eintragungsbegehren, über das entschieden werden könnte, nicht mehr vorliegt. Aus õ 102 GBG ist abzuleiten, daß Grundbuchsbeschlüsse erst dann unabänderlich geworden sind, wenn die darin bewilligten oder angeordneten Eintragungen vollzogen wurden. õ 416 Absatz 2, ZPO (Bindung an die Entscheidung nach Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung) kommt nur bei den den Antrag abweisenden, nicht aber bei ihn bewilligenden Beschlüssen zum Tragen (siehe MGA-GBG3 Anm 2 zu õ 102). Der Meinung von Goldschmidt (in NZ 1937, 19), daß der Antrag nur bis zur Übergabe des Beschlusses zum Vollzug zurückgezogen werden könne (und dann abgewiesen werden müsse), ist daher nicht zu folgen. Zu weit geht auch Klepsch (Das österreichische Tabularrecht [1862] 110), der die Zurückziehung bis zur Zustellung des Beschlusses für zulässig hält; dem steht aber õ 104 Abs 3 GBG entgegen, weil eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluß geändert werden darf.GBG3 Anmerkung 2 zu õ 102). Der Meinung von Goldschmidt (in NZ 1937, 19), daß der Antrag nur bis zur Übergabe des Beschlusses zum Vollzug zurückgezogen werden könne (und dann abgewiesen werden müsse), ist daher nicht zu folgen. Zu weit geht auch Klepsch (Das österreichische Tabularrecht [1862] 110), der die Zurückziehung bis zur Zustellung des Beschlusses für zulässig hält; dem steht aber õ 104 Absatz 3, GBG entgegen, weil eine vollzogene Eintragung - vom Fall einer späteren Rechtsmittelentscheidung abgesehen - nur wegen einer Abweichung vom Beschluß geändert werden darf.
Der dargelegten Auffassung steht auch die Rechtsprechung nicht entgegen, daß die Rechtswirkungen einer Einverleibung, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches eintreten (SZ 58/117; EvBl 1976/103; JBl 1960, 295 ua), weil für diese Rechtsfolge immer auch der Vollzug der Eintragung vorausgesetzt wird und ohne ihn diese Rechtsfolgen - auch nicht rückbezogen auf das Gesuchseinlangen - eintreten. Die Rückziehung eines - wie im Gegenstand - bewilligten, aber noch nicht vollzogenen Grundbuchsgesuches ist daher möglich und erzwingbar.
Diese Erwägungen erfordern die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Kostenvorbehalt beruht auf õ 52 Abs 1 ZPO.Diese Erwägungen erfordern die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Kostenvorbehalt beruht auf õ 52 Absatz eins, ZPO.