Die Frage nach dem weiteren Schicksal des Finanzierungsleasingvertrages im Konkurs des Leasingnehmers wurde bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht behandelt. In der Entscheidung SZ 56/78 wurde als nicht entscheidungswesentlich ausdrücklich davon Abstand genommen zu prüfen, ob die Rechtsfolgen der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers eingetretenen Leistungsstörung nach den Regeln der Konkursordnung über Bestandverträge (§ 23 KO) oder über zweiseitige Rechtsgeschäfte im allgemeinen (§ 21 KO) abzuhandeln sind.Die Frage nach dem weiteren Schicksal des Finanzierungsleasingvertrages im Konkurs des Leasingnehmers wurde bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht behandelt. In der Entscheidung SZ 56/78 wurde als nicht entscheidungswesentlich ausdrücklich davon Abstand genommen zu prüfen, ob die Rechtsfolgen der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers eingetretenen Leistungsstörung nach den Regeln der Konkursordnung über Bestandverträge (Paragraph 23, KO) oder über zweiseitige Rechtsgeschäfte im allgemeinen (Paragraph 21, KO) abzuhandeln sind.
Iro (Der Leasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers, RdW 1993, 177) vertritt - der herrschenden deutschen Lehre und der Rechtsprechung des BGH folgend - die Meinung, bei Konkurs des Leasingnehmers seien die Sonderregeln des § 23 KO für Bestandverträge anzuwenden. Der Masseverwalter trete daher automatisch in den Leasingvertrag ein und werde somit so lange Vertragspartner des Leasinggebers, bis er den Vertrag kündigt; daran sei er aber nicht durch die für Finanzierungsleasingverträge typische feste Laufzeit gehindert. Der Masseverwalter könne unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und Fristen kündigen, wobei mangels einer besonderen Vorschrift die in § 1116 ABGB normierte Frist von 24 Stunden entsprechend gelte. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung träfen den Masseverwalter voll die Pflichten aus dem Leasingvertrag und seien die Leasingraten als Masseschuld zu begleichen. Für die analoge Anwendung des § 23 KO spiele die Einordnung des Finanzierungsleasing keine entscheidende Rolle, wenn auch die doch sehr starken mietrechtlichen Elemente dafür sprächen. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß der Leasinggeber so wie ein Bestandgeber dem Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung eine Sache zum Gebrauch überlassen habe und daher seine Leistung nicht zur Sicherung der periodischen Gegenleistungen zurückbehalten könne. Gleichgültig sei, ob der Leasingnehmer eine Kaufoption habe. Diese ändere nämlich während der Grundlaufzeit nichts an der Vergleichbarkeit der Situation mit Bestandverträgen. Um die Masse vor einem willkürlichen Entzug ihres Optionsrechts zu schützen, sei allerdings dem Leasinggeber in diesem Fall so lange kein Kündigungsrecht nach § 23 Abs 1 KO zuzubilligen, als er von der Masse die Leasingraten erhalte. Bestehe jedoch eine Pflicht des Leasingnehmers zum Kauf des Leasingobjekts oder sei die Kaufoption so ausgestaltet, daß ihre Nichtausübung wirtschaftlich unvernünftig wäre, so werde man den Leasingvertrag wie einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt behandeln und dem Masseverwalter das Wahlrecht nach § 21 KO gewähren müssen.Iro (Der Leasingvertrag im Konkurs des Leasingnehmers, RdW 1993, 177) vertritt - der herrschenden deutschen Lehre und der Rechtsprechung des BGH folgend - die Meinung, bei Konkurs des Leasingnehmers seien die Sonderregeln des Paragraph 23, KO für Bestandverträge anzuwenden. Der Masseverwalter trete daher automatisch in den Leasingvertrag ein und werde somit so lange Vertragspartner des Leasinggebers, bis er den Vertrag kündigt; daran sei er aber nicht durch die für Finanzierungsleasingverträge typische feste Laufzeit gehindert. Der Masseverwalter könne unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und Fristen kündigen, wobei mangels einer besonderen Vorschrift die in Paragraph 1116, ABGB normierte Frist von 24 Stunden entsprechend gelte. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung träfen den Masseverwalter voll die Pflichten aus dem Leasingvertrag und seien die Leasingraten als Masseschuld zu begleichen. Für die analoge Anwendung des Paragraph 23, KO spiele die Einordnung des Finanzierungsleasing keine entscheidende Rolle, wenn auch die doch sehr starken mietrechtlichen Elemente dafür sprächen. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß der Leasinggeber so wie ein Bestandgeber dem Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung eine Sache zum Gebrauch überlassen habe und daher seine Leistung nicht zur Sicherung der periodischen Gegenleistungen zurückbehalten könne. Gleichgültig sei, ob der Leasingnehmer eine Kaufoption habe. Diese ändere nämlich während der Grundlaufzeit nichts an der Vergleichbarkeit der Situation mit Bestandverträgen. Um die Masse vor einem willkürlichen Entzug ihres Optionsrechts zu schützen, sei allerdings dem Leasinggeber in diesem Fall so lange kein Kündigungsrecht nach Paragraph 23, Absatz eins, KO zuzubilligen, als er von der Masse die Leasingraten erhalte. Bestehe jedoch eine Pflicht des Leasingnehmers zum Kauf des Leasingobjekts oder sei die Kaufoption so ausgestaltet, daß ihre Nichtausübung wirtschaftlich unvernünftig wäre, so werde man den Leasingvertrag wie einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt behandeln und dem Masseverwalter das Wahlrecht nach Paragraph 21, KO gewähren müssen.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, daß es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, daß die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können (zum § 23 KO entsprechenden § 19 dKO:Die Anwendung des Paragraph 23, KO ist nicht entscheidend davon abhängig, daß es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des Paragraph 23, KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, daß die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können (zum Paragraph 23, KO entsprechenden Paragraph 19, dKO:
BGHZ 71, 189, 191; von Westphalen, Der Leasingvertrag4, 434; von Westphalen, Leasing und Konkurs, BB 1988, 218, 221). Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern uU auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten (BGHZ 71, 189, 191).BGHZ 71, 189, 191; von Westphalen, Der Leasingvertrag4, 434; von Westphalen, Leasing und Konkurs, BB 1988, 218, 221). Dies rechtfertigt es, Paragraph 23, KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern uU auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten (BGHZ 71, 189, 191).
Fischer-Czermak hat jüngst (Mobilienleasing 77 ff, 82) als Ergebnis einer Analyse der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend aufgezeigt, daß sich den Entscheidungen kein einheitlicher Standpunkt zur Rechtsnatur des Finanzierungsleasings entnehmen läßt. Zumal mangels entsprechender Tatsachengrundlagen eine nähere Einordnung des Leasingvertrags hier unmöglich ist, kann von einer Stellungnahme zu dieser Frage Abstand genommen werden. Die Frage nach der rechtlichen Qualifizierung der Finanzierungsleasingverträge spielt nämlich für die Lösung der konkursrechtlichen Frage, ob § 21 KO oder § 23 KO anzuwenden sind, keine entscheidende Rolle (Iro aaO; Jaeger/Henckel, KO9, Rz 17 zu § 19).Fischer-Czermak hat jüngst (Mobilienleasing 77 ff, 82) als Ergebnis einer Analyse der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend aufgezeigt, daß sich den Entscheidungen kein einheitlicher Standpunkt zur Rechtsnatur des Finanzierungsleasings entnehmen läßt. Zumal mangels entsprechender Tatsachengrundlagen eine nähere Einordnung des Leasingvertrags hier unmöglich ist, kann von einer Stellungnahme zu dieser Frage Abstand genommen werden. Die Frage nach der rechtlichen Qualifizierung der Finanzierungsleasingverträge spielt nämlich für die Lösung der konkursrechtlichen Frage, ob Paragraph 21, KO oder Paragraph 23, KO anzuwenden sind, keine entscheidende Rolle (Iro aaO; Jaeger/Henckel, KO9, Rz 17 zu Paragraph 19,).
Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des Vertrages in der Gebrauchsüberlassung liegt oder eine Veräußerung bezweckt, so daß die bloße Gebrauchsüberlassung nicht dem wirklichen Willen der Vertragschließung entspricht (BGHZ 71, 189, 191 f).
Auch ein Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption ist zunächst auf die Gebrauchsüberlassung gerichtet; die Leasingraten werden in erster Linie als Entgelt für die Gebrauchsmöglichkeit gezahlt (Jaeger/Henckel aaO). Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer bei Konkurseröffnung bereits überlassen, so erfüllt sich der Vertrag von seiten des Leasinggebers von selbst; der Leasinggeber kann seine Leistung nicht zurückbehalten, um seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern (Iro aaO; Jaeger/Henckel aaO). In einem solchen Fall ist grundsätzlich auch bei einem Leasingvertrag mit Kaufoption die Anwendung des § 23 KO angebracht (BGHZ 71, 189, 193 ff; BGHZ 109, 368, 374 f; Jaeger/Henckel aaO; Kilger/K.Schmidt, KO16, Anm 2 zu § 19; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, Rz 20 f zu § 38; Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Rz 24 zu § 19; von Westphalen, Der Leasingvertrag4, Rz 930; von Westphalen in BB 1988, 218, 221; Fehl, Leasing und Konkurs, BB 1989, Beil 10, 28).Auch ein Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption ist zunächst auf die Gebrauchsüberlassung gerichtet; die Leasingraten werden in erster Linie als Entgelt für die Gebrauchsmöglichkeit gezahlt (Jaeger/Henckel aaO). Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer bei Konkurseröffnung bereits überlassen, so erfüllt sich der Vertrag von seiten des Leasinggebers von selbst; der Leasinggeber kann seine Leistung nicht zurückbehalten, um seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern (Iro aaO; Jaeger/Henckel aaO). In einem solchen Fall ist grundsätzlich auch bei einem Leasingvertrag mit Kaufoption die Anwendung des Paragraph 23, KO angebracht (BGHZ 71, 189, 193 ff; BGHZ 109, 368, 374 f; Jaeger/Henckel aaO; Kilger/K.Schmidt, KO16, Anmerkung 2 zu Paragraph 19 ;, Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, Rz 20 f zu Paragraph 38 ;, Kuhn/Uhlenbruck, KO11, Rz 24 zu Paragraph 19 ;, von Westphalen, Der Leasingvertrag4, Rz 930; von Westphalen in BB 1988, 218, 221; Fehl, Leasing und Konkurs, BB 1989, Beil 10, 28).
Mangels entsprechenden Parteienvorbringens besteht hier kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer besonderen Vertragsgestaltung (Pflicht des Leasingnehmers zum Kauf des Leasingobjekts oder Kaufoption, deren Nichtausübung wirtschaftlich unvernünftig wäre), durch welche die für die Anwendung des § 23 KO maßgeblichen Kriterien derart in den Hintergrund treten könnten, daß man den Leasingvertrag wie einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt behandeln und dem Masseverwalter das Wahlrecht nach § 21 KO gewähren müsse (Iro aaO 178).Mangels entsprechenden Parteienvorbringens besteht hier kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer besonderen Vertragsgestaltung (Pflicht des Leasingnehmers zum Kauf des Leasingobjekts oder Kaufoption, deren Nichtausübung wirtschaftlich unvernünftig wäre), durch welche die für die Anwendung des Paragraph 23, KO maßgeblichen Kriterien derart in den Hintergrund treten könnten, daß man den Leasingvertrag wie einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt behandeln und dem Masseverwalter das Wahlrecht nach Paragraph 21, KO gewähren müsse (Iro aaO 178).
Canaris (Bankvertragsrecht2 Rz 1783) vertritt den Standpunkt, daß entsprechend der kreditorischen Funktion des Finanzierungsleasing grundsätzlich darlehensrechtliche Regeln anzuwenden seien; ein Kündigungsrecht nach § 19 dKO (entsprechend § 23 KO) komme somit nicht in Betracht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil hiebei das entscheidende Element, das der Leasinggeber nach Überlassung des Gebrauchs seine Leistung nicht mehr zur Sicherung der periodischen Gegenleistungen zurückbehalten kann, nicht entsprechend Berücksichtigung findet.Canaris (Bankvertragsrecht2 Rz 1783) vertritt den Standpunkt, daß entsprechend der kreditorischen Funktion des Finanzierungsleasing grundsätzlich darlehensrechtliche Regeln anzuwenden seien; ein Kündigungsrecht nach Paragraph 19, dKO (entsprechend Paragraph 23, KO) komme somit nicht in Betracht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil hiebei das entscheidende Element, das der Leasinggeber nach Überlassung des Gebrauchs seine Leistung nicht mehr zur Sicherung der periodischen Gegenleistungen zurückbehalten kann, nicht entsprechend Berücksichtigung findet.
Der Masseverwalter konnte somit nur eine Kündigung des Leasingvertrags vornehmen; er hatte im Anwendungsbereich des § 23 KO nicht die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in den Vertrag nicht eintreten zu wollen (EvBl 1961/343; SZ 24/17).Der Masseverwalter konnte somit nur eine Kündigung des Leasingvertrags vornehmen; er hatte im Anwendungsbereich des Paragraph 23, KO nicht die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in den Vertrag nicht eintreten zu wollen (EvBl 1961/343; SZ 24/17).
Mangels Kündigung durch den Masseverwalter nach § 23 KO handelt es sich bei der eingeklagten Forderung auf Zahlung des Leasingentgelts um eine Masseforderung, sodaß dem Klagebegehren stattzugeben war.Mangels Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 23, KO handelt es sich bei der eingeklagten Forderung auf Zahlung des Leasingentgelts um eine Masseforderung, sodaß dem Klagebegehren stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41,, 50 ZPO.