Im Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des GBG (§ 88 Abs 2 EO), sodass das Rechtsmittel nicht wegen der Bestätigung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist (Im Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des GBG (Paragraph 88, Absatz 2, EO), sodass das Rechtsmittel nicht wegen der Bestätigung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist (Angst in Angst EO2 § 88 Rz 14). Paragraph 88, Rz 14).
Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die uneingeschränkte Vollzugsanordnung anstrebt, ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit § 55a EO wurde durch die EOMit Paragraph 55 a, EO wurde durch die EO-Novelle 2000 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Diese Verpflichtung gilt in jedem Exekutionsverfahren und erfasst auch das Bewilligungsverfahren. Vor der Entscheidung über den Antrag auf exekutive Begründung eines Pfandrechts (dessen Vormerkung) ist der Grundbuchsstand seit der EO-Novelle 2000 vom Bewilligungsgericht zu erheben, selbst wenn es nicht zugleich Grundbuchsgericht ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind (3 Ob 175/10x mwN).
Gemäß § 94 Abs 2 GBG hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht unterliegt daher ausschließlich die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand (vgl RISGemäß Paragraph 94, Absatz 2, GBG hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht unterliegt daher ausschließlich die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand vergleiche RIS-Justiz RS0002519).
Der Regelung des § 94 Abs 2 GBG liegt erkennbar das Konzept zugrunde, dass das vom Bewilligungsgericht verschiedene Grundbuchsgericht nicht die Entscheidung des Bewilligungsgerichts überprüfen, sondern nur eine ergänzende Prüfung jener Voraussetzungen vornehmen soll, die vom Bewilligungsgericht noch nicht geprüft werden konnten, also etwa aufgrund zwischenzeitiger Änderungen des Grundbuchsstands. Der Anwendungsbereich in der Praxis des § 94 Abs 2 GBG wurde durch § 55a EO somit wesentlich eingeschränkt (vgl Der Regelung des Paragraph 94, Absatz 2, GBG liegt erkennbar das Konzept zugrunde, dass das vom Bewilligungsgericht verschiedene Grundbuchsgericht nicht die Entscheidung des Bewilligungsgerichts überprüfen, sondern nur eine ergänzende Prüfung jener Voraussetzungen vornehmen soll, die vom Bewilligungsgericht noch nicht geprüft werden konnten, also etwa aufgrund zwischenzeitiger Änderungen des Grundbuchsstands. Der Anwendungsbereich in der Praxis des Paragraph 94, Absatz 2, GBG wurde durch Paragraph 55 a, EO somit wesentlich eingeschränkt vergleiche Angst, EO2 § 88 Rz 10). Das Rekursgericht verweist aber völlig zutreffend darauf, dass im vorliegenden Fall das Bewilligungsgericht zwar aufgrund des an sich unveränderten Grundbuchsstands das Bewilligungshindernis des Belastungs Paragraph 88, Rz 10). Das Rekursgericht verweist aber völlig zutreffend darauf, dass im vorliegenden Fall das Bewilligungsgericht zwar aufgrund des an sich unveränderten Grundbuchsstands das Bewilligungshindernis des Belastungs- und Veräußerungsverbots wahrnehmen hätte können, offenkundig darauf aber nicht Bedacht genommen hat. Dieses der Bewilligung grundsätzlich entgegenstehende Hindernis (RIS-Justiz RS0002595, RS0002572, RS0110893) wird in der Begründung überhaupt nicht erwähnt und es wurde überdies eine Zustellung an die Verbotsberechtigte nicht angeordnet. In einem solchen Fall darf die Prüfungsbefugnis des Vollzugsgerichts nicht auf zwischen der Entscheidung des Bewilligungsgerichts und dem Einlangen des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht eingetretene Änderungen des Grundbuchsstand beschränkt werden. Das Argument des Betreibenden, das Vollzugsgericht habe den Bewilligungsbeschluss infolge dessen Rechtskraft jedenfalls umzusetzen, geht schon deshalb fehl, weil eine Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die Verbotsberechtigte nicht erfolgte. Ihr gegenüber ist der Bewilligungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Da in diesem Fall die Vollzugsablehnung durch das Grundbuchsgericht zulässigerweise und berechtigt erfolgte, musste der Revisionsrekurs des Betreibenden scheitern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.