Von entscheidender Bedeutung ist für die Beurteilung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches der Tochter gegen den Vater, der sich bei der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Teile nach inländischem Recht richtet (§ 24 IPRG), ob das Kind nach § 140 Abs 3 ABGB als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, also zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung außerhalb des elterlichen Haushalts in der Lage wäre. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 und 12 a zu § 140; ÖA 1991, 84). Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen (Knoll, Reflexionen zum Kindesunterhalt, im besonderen zur Selbsterhaltungsfähigkeit, ÖA 1985, 66; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12a zu § 140).Von entscheidender Bedeutung ist für die Beurteilung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches der Tochter gegen den Vater, der sich bei der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Teile nach inländischem Recht richtet (Paragraph 24, IPRG), ob das Kind nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, also zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung außerhalb des elterlichen Haushalts in der Lage wäre. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 und 12 a zu Paragraph 140 ;, ÖA 1991, 84). Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen (Knoll, Reflexionen zum Kindesunterhalt, im besonderen zur Selbsterhaltungsfähigkeit, ÖA 1985, 66; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12a zu Paragraph 140,).
Die beklagte Tochter hat eine nach dem Abitur anschließende weitere Ausbildung zweimal abgebrochen. Mag sie sich über ihre Neigung zum ursprünglich aufgenommenen Studium der Politologie im Lebensalter von 20 Jahren noch nicht im klaren gewesen sein und erst im Verlaufe des ersten Semesters erkannt haben, daß sie an dieser Studienrichtung kein Interesse hat, so mußte sie doch nach weiteren zwei Jahren eines Lebens im Ausland ihre beruflichen Absichten besser einschätzen können. Sie hat aber auch das neu aufgenommene Studium der Kunstgeschichte nach einem Semester abgebrochen und es vorgezogen, wieder eine Zeit in Asien zu verbringen. Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Vaters wurde angenommen, wenn an eine erlangte Berufsausbildung ein offenkundig besseres Fortkommen sichernde weitere Fortbildung angeschlossen wurde (etwa Diplomatenausbildung EFSlg. 43.179/2) oder wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung zur Deckung des Lebensbedarfes ausreichenden Einkommens nicht zuließe (EFSlg. 53.793 ua). Die Tochter hat zwar die zum Zugang zu Universitätsstudien erforderliche Gymnasialschulbildung, hat aber zwei Universitätsstudien abgebrochen.
Daß sie außerstande wäre, in einer der erlangten Ausbildung entsprechenden Position ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihre Bedürfnisse abdecken kann, hat die Tochter nicht behauptet. Wenn sie sechs Jahre nach dem Abitur mit dem Besuch eines Ausbildungslehrganges Grafik/Design an einer Berufsfachschule begann, vorher aber ohne jeden Erfolg in zwei verschiedenen Studienrichtungen Vorlesungen belegte und die übrige Zeit auf Reisen war, so kann von einer zielstrebigen Ausbildung zu einem Beruf keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann die Tochter nicht für sich in Anspruch nehmen, der Vater habe jedenfalls ihren Unterhalt bis zum Abschluß des nun gewählten Lehrganges zu decken. Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist (vgl. Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 95), so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Fachschulausbildung aufgenommen wird. Auch wenn der Vater während ihres Auslandsaufenthaltes nicht auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen wurde, konnte er davon ausgehen, daß seine Tochter ihre Universitätsstudienpläne aufgegeben und sich mit der erlangten Berufsausbildung zufrieden gegeben hat.Daß sie außerstande wäre, in einer der erlangten Ausbildung entsprechenden Position ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihre Bedürfnisse abdecken kann, hat die Tochter nicht behauptet. Wenn sie sechs Jahre nach dem Abitur mit dem Besuch eines Ausbildungslehrganges Grafik/Design an einer Berufsfachschule begann, vorher aber ohne jeden Erfolg in zwei verschiedenen Studienrichtungen Vorlesungen belegte und die übrige Zeit auf Reisen war, so kann von einer zielstrebigen Ausbildung zu einem Beruf keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann die Tochter nicht für sich in Anspruch nehmen, der Vater habe jedenfalls ihren Unterhalt bis zum Abschluß des nun gewählten Lehrganges zu decken. Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist vergleiche Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 95), so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Fachschulausbildung aufgenommen wird. Auch wenn der Vater während ihres Auslandsaufenthaltes nicht auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen wurde, konnte er davon ausgehen, daß seine Tochter ihre Universitätsstudienpläne aufgegeben und sich mit der erlangten Berufsausbildung zufrieden gegeben hat.
In der Annahme, daß die Tochter zumindest für die in den Oppositionsprozessen maßgebende Zeit von April bis Oktober 1990 in der Lage gewesen wäre, den vollen Lebensbedarf durch ein Einkommen aus eigener Berufstätigkeit abzudecken, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Ihre Ansicht, der Vater müsse jedenfalls für einen solchen Zeitraum Unterhalt leisten, als ein eifrig vorangetriebenes Studium (etwa der Kunstgeschichte) in Anspruch genommen hätte, wird nicht geteilt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Tochter sich nicht mehr auf jugendliche Unerfahrenheit berufen kann, wenn sie nach jeweils einem Studiensemester meinte, sie habe an diesem Studium kein Interesse, sich längere Zeit hindurch auf Auslandsreisen befand und erst mit etwa 26 Jahren erneut einen Lehrgang an einer Berufsfachschule antrat, der vier Jahre andauert.
Die mit Exekution betriebenen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Oktober 1990 waren zufolge Selbsterhaltungsfähigkeit erloschen (Anspannung). Die mit den Klagen vorgetragenen Einwendungen des Oppositionsklägers sind berechtigt. Das unrichtige Begehren auf Unzulässigerklärung der betriebenen Exekutionen schadet nicht (SZ 42/32; EFSlg. 52.301 ua). Auch ändert es am Ergebnis der Prozesse nichts, daß der Vater in den Exekutionsverfahren, in welchem ihm die Exekutionsaufschiebung verweigert worden war, nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in den Oppositionsprozessen Zahlung geleistet und die Einstellung der Exekution erwirkt hat (12 E 7112/91; 12 E 7113/91; 12 E 7114/91 und 12 E 7115/91).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO und auf § 12 Abs 1 Satz 2 RATG.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO und auf Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 RATG.