Begründung:
Die Streitteile sind Baurechtswohnungs-eigentümer einer Liegenschaft. Nach dem im Mai 2005 abgeschlossenen Baurechtsvertrag erstreckt sich das Baurecht auf ein bereits bestehendes Gebäude und auf die zu errichtende Wohnhausanlage gemäß den baubehördlich genehmigten Plänen. Die Klägerin vermietete im Jahr 2015 zwei ihrer sieben Wohnungen an den Neffen ihres Kommanditisten (den nunmehr Verpflichteten). Der Neffe untervermietete die Objekte mit Zustimmung der Klägerin an einen Onkel, den Verpflichteten. Dieser nahm im Jahr 2016 Umbauarbeiten an beiden Objekten vor und tauschte im Zuge dessen auch die auf die Südseite zeigenden Fenster gegen Fenstertüren aus. Die Beklagte konnte damals den Gartenbereich noch nutzen, sie hielt sich dort regelmäßig auf.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss im Mai 2016 mehrheitlich, einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, nämlich eine Gartenfläche im Ausmaß von 20,7 m² an den Verpflichteten zu vermieten (zum Inhalt des Umlaufbeschlusses siehe 5 Ob 154/17h). Die Beklagte begehrte in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vor dem Erstgericht, den Mehrheitsbeschluss für unwirksam zu erklären. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über die Exszindierungsklage noch anhängig.
Unmittelbar nach der Mitteilung des Umlaufbeschlusses durch die Hausverwaltung ließ der Verpflichtete angrenzend an die Südmauer eines Wohnhauses der Anlage eine über das Bestandobjekt betretbare Terrasse im dortigen Gartenbereich errichten. Die Terrasse grenzte er mittels massiver Blumentröge sowie eines Zauns vom restlichen Garten ab und benutzte seit Errichtung des Terrassenanbaus diesen Bereich mit seiner Familie exklusiv. Die Errichtung dieser Terrassenkonstruktion war nicht Gegenstand des Umlaufbeschlusses (5 Ob 154/17h).
Die Beklagte erwirkte im Mai 2017 einen rechtskräftigen Endbeschluss, wonach der Verpflichtete schuldig ist, die von ihm errichtete Terrasse zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (Wiese) wiederherzustellen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten zur Durchsetzung der Entscheidung die Exekution nach § 353 EO bewilligt.Die Beklagte erwirkte im Mai 2017 einen rechtskräftigen Endbeschluss, wonach der Verpflichtete schuldig ist, die von ihm errichtete Terrasse zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (Wiese) wiederherzustellen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten zur Durchsetzung der Entscheidung die Exekution nach Paragraph 353, EO bewilligt.
Die Klägerin bekämpft mit ihrer Exszindierungsklage die Zulässigkeit dieser Exekution. Sie bringt vor, dass sie Eigentum am Terrassenzubau erworben habe, weil durch die Verbindung der Terrassenteile mit Grund und Boden bzw Bauwerk die Konstruktion zu einem unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft und des Gebäudes geworden sei. Im Exszindierungsverfahren sei nicht zu prüfen, dass die Terrassenbauten von der Beklagten nicht genehmigt wurden, weil die Zustimmung bereits durch den Wohnungseigentumsvertrag gedeckt sei.
Die Beklagte wandte ein, dass auf der angemieteten Fläche keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürften. Ein zur Klagsführung nach § 37 EO berechtigter Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers liege nicht vor, wenn die Exekutionsbewilligung bloß der Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriffs veränderten Zustands der gemeinsamen Sache diene. Die Beklagte habe der Bauführung nie zugestimmt. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sie am Bauwerk kein Alleineigentum erworben habe. Die vorgenommenen Änderungen würden § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 unterliegen. wandte ein, dass auf der angemieteten Fläche keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürften. Ein zur Klagsführung nach Paragraph 37, EO berechtigter Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers liege nicht vor, wenn die Exekutionsbewilligung bloß der Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriffs veränderten Zustands der gemeinsamen Sache diene. Die Beklagte habe der Bauführung nie zugestimmt. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sie am Bauwerk kein Alleineigentum erworben habe. Die vorgenommenen Änderungen würden Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 unterliegen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Ein Eigentumszuwachs durch den Terrassenbau könne nur beim Baurechtsgeber entstanden sein. Das Baurecht erstrecke sich nur auf das im Baurechtsvertrag genannte Gebäude. Die Klägerin habe sich nicht darauf berufen, dass ihr aus der Terrassenerrichtung Rechte im Zuge ihres Baurechtseigentums entstanden seien. Im Übrigen gehe die Entziehung der Gartenfläche im Anlassfall zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer, diese könnten sich dagegen mit Klage nach § 523 ABGB wehren. Die eigenmächtige Rechtsanmaßung sei im Exszindierungsprozess als Vorfrage zu prüfen. Durch die Herstellung des Zustands, zu dem der Verpflichtete verurteilt worden sei, werde nicht in die Rechte der Klägerin eingegriffen. wies die Klage ab. Ein Eigentumszuwachs durch den Terrassenbau könne nur beim Baurechtsgeber entstanden sein. Das Baurecht erstrecke sich nur auf das im Baurechtsvertrag genannte Gebäude. Die Klägerin habe sich nicht darauf berufen, dass ihr aus der Terrassenerrichtung Rechte im Zuge ihres Baurechtseigentums entstanden seien. Im Übrigen gehe die Entziehung der Gartenfläche im Anlassfall zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer, diese könnten sich dagegen mit Klage nach Paragraph 523, ABGB wehren. Die eigenmächtige Rechtsanmaßung sei im Exszindierungsprozess als Vorfrage zu prüfen. Durch die Herstellung des Zustands, zu dem der Verpflichtete verurteilt worden sei, werde nicht in die Rechte der Klägerin eingegriffen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auf die Frage, wer Eigentümer des Zubaus geworden sei, komme es nicht an. Mangels Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein Verstoß gegen § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu bejahen. Die Klägerin, die dem Zubau zugestimmt habe, sei an den rechtskräftigen Endbeschluss gebunden, weil es sonst nicht möglich wäre, einen Endbeschluss wegen der Verletzung des § 16 Abs 2 WEG 2002 durch einen Untermieter gegen den Willen eines am Verfahren nicht beteiligten Miteigentümers durchzusetzen. bestätigte diese Entscheidung. Auf die Frage, wer Eigentümer des Zubaus geworden sei, komme es nicht an. Mangels Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 zu bejahen. Die Klägerin, die dem Zubau zugestimmt habe, sei an den rechtskräftigen Endbeschluss gebunden, weil es sonst nicht möglich wäre, einen Endbeschluss wegen der Verletzung des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 durch einen Untermieter gegen den Willen eines am Verfahren nicht beteiligten Miteigentümers durchzusetzen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob (auch) ein Baurechtswohnungseigentümer von der Bindungswirkung eines Endbeschlusses gegen einen Untermieter, der zur Entfernung eines Zubaus verpflichtet wurde, als Vermieter umfasst sei, sodass ihm die Klage nach § 37 EO nicht offenstehe.Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob (auch) ein Baurechtswohnungseigentümer von der Bindungswirkung eines Endbeschlusses gegen einen Untermieter, der zur Entfernung eines Zubaus verpflichtet wurde, als Vermieter umfasst sei, sodass ihm die Klage nach Paragraph 37, EO nicht offenstehe.