Die ordentliche Revision ist wegen des vom Berufungsgericht angeführten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung muss der betreibende Gläubiger in einem Exekutions- oder Strafantrag nach § 355 Abs 1 EO das titelwidrige Verhalten des Verpflichteten konkret und schlüssig behaupten. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten das Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber auch nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsprozesses sein, richtet sich doch die Impugnationsklage gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluss. Somit wendet sich der Verpflichtete mit einer solchen Klage gegen den aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers 3 Ob 90/95; 3 Ob 2169/96h). Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO, weil dann, wenn dem Exekutionstitel nicht zuwidergehandelt wurde, die Voraussetzung der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs und damit auch der Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist daher die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung als Bedingung (auch) des Eintritts der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 2 zweiter Satz EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen (3 Ob 102/90 mwN). Ein mehrfaches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist überdies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (3 Ob 319/98b; SZ 66/132; JBl 1995, 120 [Oberhammer]; Klicka in Angst, EO § 355 Rz 15).1. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung muss der betreibende Gläubiger in einem Exekutions- oder Strafantrag nach Paragraph 355, Absatz eins, EO das titelwidrige Verhalten des Verpflichteten konkret und schlüssig behaupten. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten das Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber auch nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsprozesses sein, richtet sich doch die Impugnationsklage gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluss. Somit wendet sich der Verpflichtete mit einer solchen Klage gegen den aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers 3 Ob 90/95; 3 Ob 2169/96h). Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil dann, wenn dem Exekutionstitel nicht zuwidergehandelt wurde, die Voraussetzung der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs und damit auch der Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist daher die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung als Bedingung (auch) des Eintritts der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen (3 Ob 102/90 mwN). Ein mehrfaches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist überdies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (3 Ob 319/98b; SZ 66/132; JBl 1995, 120 [Oberhammer]; Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 15).
2. Die Exekution kann auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtsgrundlagen nicht zulässig sein, soweit es an der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 2 zweiter Satz EO mangelt und die betreibende Partei daher in Wahrheit auch eines Vollstreckungsanspruchs entbehrt. Infolgedessen muss sich der mangelnde Nachweis einzelner, der Exekutionsbewilligung zugrunde liegender Titelverstöße im Impugnationsprozess schließlich auf die Strafhöhe auswirken, kann doch ein Strafanspruch soweit nicht bestehen, als es an einem Vollstreckungsanspruch mangelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Entscheidung 3 Ob 185/94 (= SZ 68/151) nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird betont, der Verpflichtete könne mit der Impugnationsklage nur Umstände geltend machen, die zur "Aufhebung der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses" führten, er könne dagegen "nicht eine Abänderung der Exekutionsbewilligung bzw des Strafbeschlusses in der Richtung begehren, dass für die Strafbemessung wesentliche Umstände nach Durchführung des nur im Impugnationsverfahren möglichen Beweisverfahrens zugunsten des Verpflichteten anders festgestellt werden". Das folge "aus dem klaren Wortlaut des § 36 EO", sei doch nach dessen Abs 3 die Exekution einzustellen, nachdem der Klage rechtskräftig stattgegeben worden sei. Der Oberste Gerichtshof brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass nur die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe aufgrund eines realisierten titelwidrigen Verhaltens nicht Gegenstand des Impugnationsprozesses sein können. Nicht ausgesprochen wurde hingegen, dass eine wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße an einem Tag oder an verschiedenen Tagen bewilligte Unterlassungsexekution auch dann nicht gemäß § 41 Abs 1 EO einschränkbar sei, wenn das klagestattgebende Impugnationsurteil nur einen Teil des betriebenen Anspruchs erfassen sollte. Demnach ist schon die erörterte Entscheidung so zu verstehen, dass die Exekution einzuschränken ist, soweit der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.2. Die Exekution kann auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtsgrundlagen nicht zulässig sein, soweit es an der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO mangelt und die betreibende Partei daher in Wahrheit auch eines Vollstreckungsanspruchs entbehrt. Infolgedessen muss sich der mangelnde Nachweis einzelner, der Exekutionsbewilligung zugrunde liegender Titelverstöße im Impugnationsprozess schließlich auf die Strafhöhe auswirken, kann doch ein Strafanspruch soweit nicht bestehen, als es an einem Vollstreckungsanspruch mangelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Entscheidung 3 Ob 185/94 (= SZ 68/151) nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird betont, der Verpflichtete könne mit der Impugnationsklage nur Umstände geltend machen, die zur "Aufhebung der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses" führten, er könne dagegen "nicht eine Abänderung der Exekutionsbewilligung bzw des Strafbeschlusses in der Richtung begehren, dass für die Strafbemessung wesentliche Umstände nach Durchführung des nur im Impugnationsverfahren möglichen Beweisverfahrens zugunsten des Verpflichteten anders festgestellt werden". Das folge "aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 36, EO", sei doch nach dessen Absatz 3, die Exekution einzustellen, nachdem der Klage rechtskräftig stattgegeben worden sei. Der Oberste Gerichtshof brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass nur die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe aufgrund eines realisierten titelwidrigen Verhaltens nicht Gegenstand des Impugnationsprozesses sein können. Nicht ausgesprochen wurde hingegen, dass eine wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße an einem Tag oder an verschiedenen Tagen bewilligte Unterlassungsexekution auch dann nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EO einschränkbar sei, wenn das klagestattgebende Impugnationsurteil nur einen Teil des betriebenen Anspruchs erfassen sollte. Demnach ist schon die erörterte Entscheidung so zu verstehen, dass die Exekution einzuschränken ist, soweit der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.
Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass für einzelne der behaupteten Zuwiderhandlungen in Wahrheit kein Vollstreckungsanspruch bestand, so muss sich das im weiteren Exekutionsverfahren zwangsläufig auch auf den zu Unrecht verhängten Teil der Geldstrafe, deren Höhe ja durch alle behaupteten titelwidrigen Verhaltensweisen determiniert wurde, auswirken. Demzufolge hebt auch Jakusch (in Angst aaO § 36 Rz 5, 57) zutreffend hervor, die Exekution sei nach der Reichweite des geltend gemachten Impugnationsgrunds für unzulässig zu erklären und in der Folge auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend einzuschränken. Die Meinung der Beklagten - die Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution könne nur zur Gänze oder gar nicht erfolgreich sein, weil die Exekution auch wegen eines einzigen, im späteren Impugnationsprozess bewiesenen Titelverstoßes zu bewilligen gewesen wäre - wird auch nicht durch die Entscheidung 3 Ob 77/91 (= MR 1991, 209 [Korn]) gestützt. Daraus, aber auch aus der weiteren Entscheidung 3 Ob 134/93 (= NRsp 1994/3) ist als Grundsatz abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob alle Verhaltensweisen des Verpflichteten nach dem Inhalt des Exekutionsantrags als titelwidrig einzustufen sind, sondern bereits ein einziges titelwidriges Verhalten genügt, um eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO rechtzufertigen. Aus dieser Maxime ist jedoch nicht zu schließen, eine Exekution dürfe nicht teilweise für unzulässig erklärt werden, wenn der Exekutionsbewilligung zwar ein mehrmaliges titelwidriges Verhalten zugrunde liegt, die betreibende Partei im Impugnationsprozess aber nur ein einmaliges bzw ein nicht so häufiges Zuwiderhandeln beweist. Die Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Klagestattgebung steht auch im Einklang mit dem vom Obersten Gerichtshof entwickelten, von den Beklagten unbeachteten System der Vollzugsstufen. Eine der Konstanten dieses Systems ist, dass alle Zuwiderhandlungen an einem bestimmten Kalendertag eine nur mit einer Strafe zu ahndende Einheit sind, mehrmalige Titelverstöße aber selbst in einem solchen Fall die Strafhöhe beeinflussen (SZ 66/132; siehe dazu ferner Klicka in Angst aaO § 355 Rz 15 mwN). Deshalb vermag auch diese Einheit einem Impugnationsanspruch soweit nicht standzuhalten, als es der betreibenden Partei im Impugnationsprozess misslingt, alle Titelverstöße, derentwegen die Exekution bewilligt und eine Strafe in bestimmter Höhe verhängt wurde, zu beweisen. Der gegen einen bestimmten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Partei gerichtete Impugnationsgrund muss somit wegen des erläuterten Merkmals des Systems der Vollzugsstufen soweit durchdringen, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass für einzelne der behaupteten Zuwiderhandlungen in Wahrheit kein Vollstreckungsanspruch bestand, so muss sich das im weiteren Exekutionsverfahren zwangsläufig auch auf den zu Unrecht verhängten Teil der Geldstrafe, deren Höhe ja durch alle behaupteten titelwidrigen Verhaltensweisen determiniert wurde, auswirken. Demzufolge hebt auch Jakusch (in Angst aaO Paragraph 36, Rz 5, 57) zutreffend hervor, die Exekution sei nach der Reichweite des geltend gemachten Impugnationsgrunds für unzulässig zu erklären und in der Folge auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend einzuschränken. Die Meinung der Beklagten - die Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution könne nur zur Gänze oder gar nicht erfolgreich sein, weil die Exekution auch wegen eines einzigen, im späteren Impugnationsprozess bewiesenen Titelverstoßes zu bewilligen gewesen wäre - wird auch nicht durch die Entscheidung 3 Ob 77/91 (= MR 1991, 209 [Korn]) gestützt. Daraus, aber auch aus der weiteren Entscheidung 3 Ob 134/93 (= NRsp 1994/3) ist als Grundsatz abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob alle Verhaltensweisen des Verpflichteten nach dem Inhalt des Exekutionsantrags als titelwidrig einzustufen sind, sondern bereits ein einziges titelwidriges Verhalten genügt, um eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO rechtzufertigen. Aus dieser Maxime ist jedoch nicht zu schließen, eine Exekution dürfe nicht teilweise für unzulässig erklärt werden, wenn der Exekutionsbewilligung zwar ein mehrmaliges titelwidriges Verhalten zugrunde liegt, die betreibende Partei im Impugnationsprozess aber nur ein einmaliges bzw ein nicht so häufiges Zuwiderhandeln beweist. Die Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Klagestattgebung steht auch im Einklang mit dem vom Obersten Gerichtshof entwickelten, von den Beklagten unbeachteten System der Vollzugsstufen. Eine der Konstanten dieses Systems ist, dass alle Zuwiderhandlungen an einem bestimmten Kalendertag eine nur mit einer Strafe zu ahndende Einheit sind, mehrmalige Titelverstöße aber selbst in einem solchen Fall die Strafhöhe beeinflussen (SZ 66/132; siehe dazu ferner Klicka in Angst aaO Paragraph 355, Rz 15 mwN). Deshalb vermag auch diese Einheit einem Impugnationsanspruch soweit nicht standzuhalten, als es der betreibenden Partei im Impugnationsprozess misslingt, alle Titelverstöße, derentwegen die Exekution bewilligt und eine Strafe in bestimmter Höhe verhängt wurde, zu beweisen. Der gegen einen bestimmten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Partei gerichtete Impugnationsgrund muss somit wegen des erläuterten Merkmals des Systems der Vollzugsstufen soweit durchdringen, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Impugnationsklage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO gegen eine Unterlassungsexekution nach § 355 Abs 1 EO soweit stattzugeben ist, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Daraus folgt die Unrichtigkeit des gegenteiligen Standpunkts der Beklagten. Deren Revision ist somit nicht Folge zu geben.Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO gegen eine Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO soweit stattzugeben ist, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Daraus folgt die Unrichtigkeit des gegenteiligen Standpunkts der Beklagten. Deren Revision ist somit nicht Folge zu geben.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.