Enthält die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 78 EO und § 526 Abs 3 ZPO) getätigt, obwohl ein solcher nicht zu machen war, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (Arb 8033; EvBl 1972/260; RZ 1998/3, 18; ZVR 1998/129, 376 uva, zuletzt 6 Ob 118/99t; Kodek in Rechberger2, ZPO Rz 3 zu § 500).Enthält die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) getätigt, obwohl ein solcher nicht zu machen war, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (Arb 8033; EvBl 1972/260; RZ 1998/3, 18; ZVR 1998/129, 376 uva, zuletzt 6 Ob 118/99t; Kodek in Rechberger2, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500,).
Ein solcher Fall liegt aber hier vor, soweit sich der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes auf die die Fahrnis- und die Forderungsexekution betreffende Entscheidung bezieht. Die Beträge der Entscheidungsgegenstände sind nämlich nicht zusammenzurechnen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB in 3 Ob 166/98b), sind die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze auch für die Frage der Zusammenrechnung nach bei dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, für den § 500 Abs 3 ZPO auch auf § 55 Abs 1 - 3 JN verweist, maßgebend. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen mehrere Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nur dann besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 ZPO. Demnach findet etwa eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn auf Grund verschiedener Exekutionstitel ein gemeinsamer Exekutionsantrag gestellt wird. Das wurde vom erkennenden Senat bereits wiederholt bei Exekutionsanträgen auf Grund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62; 3 Ob 166/98b). Im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wurde auch bereits für die Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel dieser Zusammenhang nicht angenommen (3 Ob 142/79 und 3 Ob 288/98v), ebensowenig für die Aufschiebung der gemeinsam bewilligten Fahrnis- und Forderungsexekution.Ein solcher Fall liegt aber hier vor, soweit sich der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes auf die die Fahrnis- und die Forderungsexekution betreffende Entscheidung bezieht. Die Beträge der Entscheidungsgegenstände sind nämlich nicht zusammenzurechnen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB in 3 Ob 166/98b), sind die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze auch für die Frage der Zusammenrechnung nach bei dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, für den Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch auf Paragraph 55, Absatz eins, - 3 JN verweist, maßgebend. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen mehrere Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nur dann besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Demnach findet etwa eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn auf Grund verschiedener Exekutionstitel ein gemeinsamer Exekutionsantrag gestellt wird. Das wurde vom erkennenden Senat bereits wiederholt bei Exekutionsanträgen auf Grund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62; 3 Ob 166/98b). Im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wurde auch bereits für die Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel dieser Zusammenhang nicht angenommen (3 Ob 142/79 und 3 Ob 288/98v), ebensowenig für die Aufschiebung der gemeinsam bewilligten Fahrnis- und Forderungsexekution.
Maßgebend für den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch dann, wenn es um die Aufschiebung der Exekution und/oder um die Frage der Sicherheitsleistung geht, die Höhe der betriebenen Forderung, wenn sie in einem Geldbetrag besteht, sonst der Wert des betriebenen Anspruchs, sowohl bezüglich der Fahrnis- als auch bezüglich der Forderungsexekution nach dem Gesagten jeweils getrennt zu betrachten sind, ist die betriebene Forderung jeweils dieselbe Forderung an Prozesskosten. Da somit der Entscheidungsgegenstand insoweit ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war das Rekursgericht zu einer Bewertung nicht befugt und der Oberste Gerichtshof ist an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden, soweit er sich auf die Fahrnis- und Forderungsexekution bezieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand diesbezüglich den Betrag von S 52.000,-- nicht übersteigt. Im Hinblick auf den über § 500 Abs 3 ZPO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 54 Abs 1 JN haben dabei die Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben. Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen einzugehen ist.Maßgebend für den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch dann, wenn es um die Aufschiebung der Exekution und/oder um die Frage der Sicherheitsleistung geht, die Höhe der betriebenen Forderung, wenn sie in einem Geldbetrag besteht, sonst der Wert des betriebenen Anspruchs, sowohl bezüglich der Fahrnis- als auch bezüglich der Forderungsexekution nach dem Gesagten jeweils getrennt zu betrachten sind, ist die betriebene Forderung jeweils dieselbe Forderung an Prozesskosten. Da somit der Entscheidungsgegenstand insoweit ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war das Rekursgericht zu einer Bewertung nicht befugt und der Oberste Gerichtshof ist an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden, soweit er sich auf die Fahrnis- und Forderungsexekution bezieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand diesbezüglich den Betrag von S 52.000,-- nicht übersteigt. Im Hinblick auf den über Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch im Exekutionsverfahren geltenden Paragraph 54, Absatz eins, JN haben dabei die Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben. Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen einzugehen ist.
Was die Räumungsexekution angeht, vermögen die verpflichteten Parteien das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Art nicht aufzuzeigen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs auch insoweit zurückzuweisen war. Dieser Ausspruch bedarf gemäß § 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Was die Räumungsexekution angeht, vermögen die verpflichteten Parteien das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Art nicht aufzuzeigen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs auch insoweit zurückzuweisen war. Dieser Ausspruch bedarf gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.