Die Revision des Klägers ist entgegen den dem Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen den dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Kläger hält in seiner Revision seine Rechtsansicht aufrecht, die Vorinstanzen hätten einen Unterhaltsanspruch für seinen Sohn Markus in den Jahren 1996 bis 1998 bei der Beurteilung des Umfangs der Tilgung seiner Unterhaltsschulden nicht berücksichtigen und nicht ohne umfangreiches Beweisverfahren die Vorfrage lösen dürfen, ob dieser Anspruch des Sohnes Markus tatsächlich bestehe. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass in dem von Markus gegen den Kläger betriebenen Unterhaltsprozess ewiges Ruhen vereinbart worden sei, was iS der stRsp die materiell-rechtliche Wirkung eines Verzichts auf den Klagsanspruch habe. Selbst wenn er in den damaligen Widmungen der Zahlungen auch den Namen des Sohnes Markus angeführt habe, ergebe sich nunmehr nachträglich ein Rückforderungsanspruch. Eine tatsächlich bestehende Unterhaltsschuld sei aber jedenfalls beschwerlicher als eine bestrittene, auf die letztlich ganz verzichtet werde. Der Unterhaltsanspruch von Markus hätte daher nicht angerechnet werden dürfen, wenn es um die verhältnismäßige Tilgung oder eine solche nach Kopfquoten gehe. Es sei nicht einzusehen und offenbar unbillig, dass die Zweifelsregel des § 1416 ABGB bei ausgleichenden Unterhaltsansprüchen nicht gelten solle. Sie führe zu bedeutend billigeren Lösungen als die bloße Aufteilung nach Kopf- bzw. Verhältnisanteilen.rechtliche Wirkung eines Verzichts auf den Klagsanspruch habe. Selbst wenn er in den damaligen Widmungen der Zahlungen auch den Namen des Sohnes Markus angeführt habe, ergebe sich nunmehr nachträglich ein Rückforderungsanspruch. Eine tatsächlich bestehende Unterhaltsschuld sei aber jedenfalls beschwerlicher als eine bestrittene, auf die letztlich ganz verzichtet werde. Der Unterhaltsanspruch von Markus hätte daher nicht angerechnet werden dürfen, wenn es um die verhältnismäßige Tilgung oder eine solche nach Kopfquoten gehe. Es sei nicht einzusehen und offenbar unbillig, dass die Zweifelsregel des Paragraph 1416, ABGB bei ausgleichenden Unterhaltsansprüchen nicht gelten solle. Sie führe zu bedeutend billigeren Lösungen als die bloße Aufteilung nach Kopf- bzw. Verhältnisanteilen.
Wie sich aus den dargelegten Rechtsmittelausführungen ergibt, wendet sich der Kläger mit keinem Wort gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz, eine ungewidmete Pauschalzahlung an mehrere Unterhaltsberechtigte sei grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen. Nach einheitlicher Rsp ist aber die Revision unzulässig und zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht - und sei es zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (1 Ob 610/95 uva; RIS-Justiz RS0102059). Dass die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB unanwendbar ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter überweist, entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 94/79 = EFJustiz RS0102059). Dass die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB unanwendbar ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter überweist, entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 94/79 = EF-Slg 36.246; 3 Ob 261/99z) und wird auch von der herrschenden Lehre gebilligt (Harrer/Heidinger in Schwimann2 § 1416 ABGB Rz 2, 20; Paragraph 1416, ABGB Rz 2, 20; Reischauer in Rummel2 § 1416 ABGB Rz 2). Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass § 1416 ABGB nur dann Anwendung finden kann, wenn der Willensmeinung des Schuldners iSd § 1415 ABGB widersprochen wurde, wovon hier nach den Feststellungen keine Rede war. Paragraph 1416, ABGB Rz 2). Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass Paragraph 1416, ABGB nur dann Anwendung finden kann, wenn der Willensmeinung des Schuldners iSd Paragraph 1415, ABGB widersprochen wurde, wovon hier nach den Feststellungen keine Rede war.
Auch sonst zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Auf die materiellAuch sonst zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Auf die materiell-rechtliche Wirkung der Vereinbarung ewigen Ruhens kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil eine solche Vereinbarung in erster Instanz gar nicht behauptet wurde und insoweit ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliegt.
Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation auch, dass das Berufungsgericht das Bestehenden des Unterhaltsanspruchs des Sohnes Markus im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht geprüft hat, sondern von der vom Kläger selbst vorgenommenen Widmung der Zahlungen auch für diesen ausgegangen ist. Da sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegen diesen Sohn auch nur gegen diesen richten könnte, ist diese Frage auch für den vorliegenden Prozess ohne Bedeutung.
Eine dem Kläger offenbar vorschwebende nachträgliche einseitige Umwidmung scheitert schon daran, dass nach § 1415 zweiter Satz ABGB die mit Einwilligung des Gläubigers erfolgte Widmung maßgebend für die Tilgung ist.Eine dem Kläger offenbar vorschwebende nachträgliche einseitige Umwidmung scheitert schon daran, dass nach Paragraph 1415, zweiter Satz ABGB die mit Einwilligung des Gläubigers erfolgte Widmung maßgebend für die Tilgung ist.
Die Revision ist daher ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann.