Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2,192.522,19 sA die Bewilligung folgender Exekutionen:
1. Forderungsexekutionen nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung folgender Geldforderungen der verpflichteten Partei:1. Forderungsexekutionen nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung folgender Geldforderungen der verpflichteten Partei:
gegen die Drittschuldner Karl S***** und Maria S*****:
[Feldgruppen 06, 10Sa)aa)] die durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehende Forderung der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500;[Feldgruppen 06, 10Sa)aa)] die durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehende Forderung der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 70, GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500;
[Feldgruppen 06, 10Sa)bb)] Schadenersatz wegen Abschlusses von für die verpflichtete Partei gewagten und ruinösen Geschäften, Verschleuderung des Vermögens und Aufgabe des Unternehmens der verpflichteten Partei bzw dessen Übertragung an Dritte, Unterlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens betreffend die verpflichtete Partei sowie Unterlassung der Einforderung der restlichen Stammeinlagen und der Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S*****;
[Feldgruppen 06, 10Sb)] gegen die Drittschuldnerin C*****:
Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche wegen Verwendung der Gewerbeberechtigungen, der Unternehmen und der Geschäftslokale der verpflichteten Partei;
2. [Feldgruppe 06] "sonstige Exekution" durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteils nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte und Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen; der verpflichteten Partei werde geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** werde verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.2. [Feldgruppe 06] "sonstige Exekution" durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 70, GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteils nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte und Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen; der verpflichteten Partei werde geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** werde verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.
Die im Exekutionstitel genannte Gläubigerin wurde mit der nun betreibenden Partei durch Aufnahme verschmolzen.
Bereits mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. 11. 1990, wurde der betreibenden Partei unter anderem Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei zustehenden Forderung gegen die Gesellschafterin Anna S***** auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage von S 125.000 bewilligt; diese Exekution wird zu 13 E 7557/90 des Erstgerichtes vollzogen.
Das Erstgericht bewilligte die Forderungsexekutionen mit Ausnahme der durch Kaduzierung entstehenden Forderung [Feldgruppen 06, 10Sa)aa)]; auf diese Forderung werde bereits durch die ebenfalls beantragte "sonstige Exekution" Exekution geführt; überdies seien erst künftig entstehende Forderungen kein Exekutionsobjekt. Es bewilligte weiters die beantragte "sonstige Exekution", wobei es sich die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehielt.
Die betreibende Partei bekämpfte diesen Beschluß insoweit mit Rekurs, als die "primär beantragte" Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehenden Forderung der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500 gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** nicht bewilligt wurde; sie beantragte, diese "primär beantragte" Exekution zu bewilligen und den "nur hilfsweise gestellten" Antrag auf Bewilligung der sonstigen Exekution (Pfändung des Vermögensrechtes nach § 70 GmbHG) abzuweisen, in eventu die "hilfsweise begehrte" sonstige Exekution zu bewilligen und die Entscheidung über den Antrag auf Forderungsexekution vorzubehalten; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.Die betreibende Partei bekämpfte diesen Beschluß insoweit mit Rekurs, als die "primär beantragte" Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der durch die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S***** entstehenden Forderung der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 70, GmbHG auf Aufbringung des Fehlbetrags von je S 62.500 gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** nicht bewilligt wurde; sie beantragte, diese "primär beantragte" Exekution zu bewilligen und den "nur hilfsweise gestellten" Antrag auf Bewilligung der sonstigen Exekution (Pfändung des Vermögensrechtes nach Paragraph 70, GmbHG) abzuweisen, in eventu die "hilfsweise begehrte" sonstige Exekution zu bewilligen und die Entscheidung über den Antrag auf Forderungsexekution vorzubehalten; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht gab diesem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung gab das Rekursgericht teilweise Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen "durch Pfändung" der Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) mit Ausnahme des letzten Teilsatzes] gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** auf Schadenersatz wegen Abschlusses von für die verpflichtete Partei gewagten und ruinösen Geschäften, Verschleuderung des Vermögens und Aufgabe des Unternehmens der verpflichteten Partei bzw dessen Übertragung an Dritte, Unterlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens betreffend die verpflichtete Partei so ie [Feldgruppen 06, 10Sb)] gegen die Drittschuldner C***** aufgrund von Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Verwendung der Gewerbeberechtigungen der Unternehmen und der Geschäftslokale der verpflichteten Partei abgewiesen wurden; im übrigen, d.h. hinsichtlich der Exekution auf Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) letzter Teilsatz] gegen die Drittschuldner Karl S***** und Maria S***** aus Schadenersatz wegen Unterlassung der Einforderung der restlichen Stammeinlagen und der Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S*****, gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung. Ebenso bestätigte es die sonstige Exekution [Feldgruppe 06] durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß § 70 GmbHG mit der Maßgabe, daß der betreibenden Partei die Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen und die Pfändung des Vermögensrechts der Verpflichteten nach § 70 GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteiles nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte bewilligt wird; der verpflichteten Partei wird geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** wird verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung gab das Rekursgericht teilweise Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen "durch Pfändung" der Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) mit Ausnahme des letzten Teilsatzes] gegen die Drittschuldner Karl und Maria S***** auf Schadenersatz wegen Abschlusses von für die verpflichtete Partei gewagten und ruinösen Geschäften, Verschleuderung des Vermögens und Aufgabe des Unternehmens der verpflichteten Partei bzw dessen Übertragung an Dritte, Unterlassung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens betreffend die verpflichtete Partei so ie [Feldgruppen 06, 10Sb)] gegen die Drittschuldner C***** aufgrund von Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Verwendung der Gewerbeberechtigungen der Unternehmen und der Geschäftslokale der verpflichteten Partei abgewiesen wurden; im übrigen, d.h. hinsichtlich der Exekution auf Forderungen der verpflichteten Partei [Feldgruppen 06, 10Sa)bb) letzter Teilsatz] gegen die Drittschuldner Karl S***** und Maria S***** aus Schadenersatz wegen Unterlassung der Einforderung der restlichen Stammeinlagen und der Kaduzierung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin Anna S*****, gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung. Ebenso bestätigte es die sonstige Exekution [Feldgruppe 06] durch Pfändung des Vermögensrechts der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 70, GmbHG mit der Maßgabe, daß der betreibenden Partei die Ermächtigung, die Kaduzierung der säumigen Gesellschafterin Anna S***** namens der Gesellschaft vorzunehmen und die Pfändung des Vermögensrechts der Verpflichteten nach Paragraph 70, GmbHG auf Aufbringung der bei der Gesellschafterin Anna S***** uneinbringlichen und durch Verkauf des Geschäftsanteiles nicht gedeckten ausständigen restlichen Stammeinlage von S 125.000 durch die übrigen Gesellschafter Karl und Maria S***** je zur Hälfte bewilligt wird; der verpflichteten Partei wird geboten, sich jeder Verfügung über dieses Vermögensrecht zu enthalten; Karl und Maria S***** wird verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten.
Das Rekursgericht begründete den abändernden, den Exekutionsantrag teilweise abweisenden Teil seiner Entscheidung im wesentlichen damit, daß insoweit die dem Gegenstand der Exekution bildenden Forderungen nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden seien. Es sprach aus, daß hinsichtlich der Forderungsexekution Feldgruppen 06, 10Sa)aa) und
bb) letzter Teilsatz sowie hinsichtlich der "sonstigen Exekution" Feldgruppe 06 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO); hinsichtlich der Forderungsexekution Feldgruppen 06, 10Sa)bb) (mit Ausnahme des letzten Teilsatzes) und b) sei der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht in der Frage der Bestimmtheit der Bezeichnung der Forderungen an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiere.bb) letzter Teilsatz sowie hinsichtlich der "sonstigen Exekution" Feldgruppe 06 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO); hinsichtlich der Forderungsexekution Feldgruppen 06, 10Sa)bb) (mit Ausnahme des letzten Teilsatzes) und b) sei der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht in der Frage der Bestimmtheit der Bezeichnung der Forderungen an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiere.