Begründung:
Aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien am 7. Dezember 2001 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs hat es die verpflichtete Partei zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab 1. Jänner 2002 Lebensmittel feilzuhalten und in Verkehr zu setzen, sofern die Verpackungen die von § 4 LMKV vorgesehenen Kennzeichnungen nicht in deutscher oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten.Aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien am 7. Dezember 2001 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs hat es die verpflichtete Partei zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab 1. Jänner 2002 Lebensmittel feilzuhalten und in Verkehr zu setzen, sofern die Verpackungen die von Paragraph 4, LMKV vorgesehenen Kennzeichnungen nicht in deutscher oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 ON 2 bewilligte das Erstgericht wegen Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei am 20. und 22. März 2002 die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe.Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 ON 2 bewilligte das Erstgericht wegen Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei am 20. und 22. März 2002 die Exekution nach Paragraph 355, EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe.
In ihrem Strafantrag vom 23. September 2002 brachte die betreibende Partei vor, die verpflichtete Partei habe der Unterlassungsverpflichtung neuerlich zuwider gehandelt, bei einem Testkauf am 3. September 2002 in einer bestimmten Filiale seien mehrere näher bezeichnete Lebensmittel erworben worden, die über keine deutsche Kennzeichnung verfügt hätten. Diesem Antrag schloss die betreibende Partei Ablichtungen von Etiketten der erworbenen Lebensmittel an, die in zwei Fällen Angaben über die Bezeichnung, die Zusammensetzung (Inhaltsstoffe), Herkunft, Lagerung sowie Haltbarkeit ausschließlich in italienischer Sprache aufweisen. Sei begehrte daher, über die verpflichtete Partei eine weitere Geldstrafe zu verhängen.
Das Erstgericht verhängte wegen des im Strafantrag behaupteten Verstoßes, den es als Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel beurteilte, über die verpflichtete Partei eine weitere Geldstrafe von 10.000 EUR, die es im Hinblick darauf als angemessen ansah, dass es sich um den insgesamt dritten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot handle und die verpflichtete Partei durch die bereits über sie verhängte Geldstrafe noch nicht angehalten hätte werden können, sich titelkonform zu verhalten, und auch diesmal wieder mehrere Produkte betroffen gewesen wären.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich bei der Beurteilung, ob ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werde, um eine Frage des Einzelfalls handle. Es erachtete die Rekursausführungen der verpflichteten Partei gegen die Berechtigung des Strafantrags dem Grunde nach zwar als nicht nachvollziehbar oder unberechtigt, kam aber zum Ergebnis, dass die betreibende Partei entgegen der sie insoweit treffenden Verpflichtung im Strafantrag ein Zuwiderhandeln gegen den Titel weder schlüssig noch konkret behauptet habe, weil sie lediglich darauf verwiesen habe, dass die beim Testkauf erworbenen Lebensmittel über keine deutsche Kennzeichnung verfügt hätten. Damit werde aber die nach dem Titel zulässige Alternative "oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache" offen gelassen. Zur schlüssigen Behauptung eines Zuwiderhandelns wäre die Behauptung, dass die Verpackungen die vom § 4 LMKV vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente weder in deutscher noch einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten hätten, notwendig gewesen. Da der Strafantrag somit schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei, müsse auf das Vorbringen zur Strafhöhe nicht mehr eingegangen werden.Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich bei der Beurteilung, ob ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werde, um eine Frage des Einzelfalls handle. Es erachtete die Rekursausführungen der verpflichteten Partei gegen die Berechtigung des Strafantrags dem Grunde nach zwar als nicht nachvollziehbar oder unberechtigt, kam aber zum Ergebnis, dass die betreibende Partei entgegen der sie insoweit treffenden Verpflichtung im Strafantrag ein Zuwiderhandeln gegen den Titel weder schlüssig noch konkret behauptet habe, weil sie lediglich darauf verwiesen habe, dass die beim Testkauf erworbenen Lebensmittel über keine deutsche Kennzeichnung verfügt hätten. Damit werde aber die nach dem Titel zulässige Alternative "oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache" offen gelassen. Zur schlüssigen Behauptung eines Zuwiderhandelns wäre die Behauptung, dass die Verpackungen die vom Paragraph 4, LMKV vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente weder in deutscher noch einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten hätten, notwendig gewesen. Da der Strafantrag somit schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei, müsse auf das Vorbringen zur Strafhöhe nicht mehr eingegangen werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.