Entscheidungstext 3Ob249/03v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wobl 2004,128/32 - wobl 2004/32 = MietSlg 55.765

Geschäftszahl

3Ob249/03v

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch DI Mag. Michael Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, und weiterer betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei R***** GmbH, *****, wegen 21.754,51 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der B*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 47 R 352/03t-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. März 2003, GZ 9 E 7/01m-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die führende betreibende Partei brachte ihren Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung von mehreren mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen der verpflichteten Partei im Jänner 2001 beim Erstgericht ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs einer sich auf ein Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002 stützenden GmbH gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von dieser erhobene irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigte und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 45/03v), also insbesondere - mit den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, EO - die Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO (3 Ob 110/02a [schon zur Rechtslage nach der EO-Novelle 2000] uva; RIS-Justiz RS0012387 [in 3 Ob 45/03v unrichtig zitiert mit RS0002387]). Die weitere die Meistbotsverteilung betreffende Ausnahme wurde mit der EO-Novelle 2000 für nach deren Inkrafttreten eingeleitete Verfahren beseitigt (3 Ob 110/02a; Angst in Angst, EO, Paragraph 239, Rz 3). Auf das hier von der führenden betreibenden Partei erst nach dem 30. September 2000 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren ist gemäß Art römisch III Absatz eins, EO-Nov 2000 der frühere Paragraph 239, Absatz 3, EO nicht mehr anzuwenden.

Der Revisionsrekurs, in dem nicht einmal versucht wird, gegen die Richtigkeit des zutreffenden Ausspruchs der zweiten Instanz zu argumentieren, ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E71708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00249.03V.1126.000

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0030OB00249_03V0000_000

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