Begründung:
Die Parteien sind Gesellschaften mbH mit Sitz in Deutschland (betreibende Partei) bzw. Österreich (verpflichtete Partei). In einem deutschen Mahnverfahren erging zugunsten der betreibenden Partei ein Mahnbescheid über 5.077,33 EUR. Die nicht rechtsfreundlich vertretene verpflichtete Partei erhob dagegen Widerspruch, worauf beim deutschen Landgericht Amberg das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Verfahren wurde der verpflichteten Partei aufgetragen, binnen bestimmter Frist durch einen Rechtsanwalt die Verteidigungsabsicht anzuzeigen und auf das Klagevorbringen zu erwidern. Die verpflichtete Partei beantragte daraufhin Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) durch Beigabe eines Rechtsanwalts und begründete dies damit, dass die eingeklagte Forderung aufgrund von höheren Gegenforderungen nicht zu Recht bestehe, sie sich aber derzeit keinen Anwalt für ihre Verteidigung leisten könne.
Das Landgericht Amberg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Jänner 2004 zurück, weil Prozesskostenhilfe nach dem (damaligen) § 116 Abs 1 Z 2 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) nur inländischen, somit deutschen juristischen Personen gewährt werden könne. Am selben Tag erließ dieses Landgericht ein Versäumnisurteil über 5.077,33 EUR samt Zinsen und einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der verpflichteten Partei wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 22. Juni 2004 als verspätet und unbegründet mit der Begründung verworfen, dass das (deutsche) Gesetz keine Prozesskostenhilfe für ausländische juristische Personen vorsehe. Auf Antrag der antragstellenden und betreibenden Partei erklärte das Erstgericht das Versäumnisurteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss für in Österreich vollstreckbar und bewilligte zugleich die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 5.077,33 EUR samt Nebengebühren.Das Landgericht Amberg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Jänner 2004 zurück, weil Prozesskostenhilfe nach dem (damaligen) Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) nur inländischen, somit deutschen juristischen Personen gewährt werden könne. Am selben Tag erließ dieses Landgericht ein Versäumnisurteil über 5.077,33 EUR samt Zinsen und einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der verpflichteten Partei wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 22. Juni 2004 als verspätet und unbegründet mit der Begründung verworfen, dass das (deutsche) Gesetz keine Prozesskostenhilfe für ausländische juristische Personen vorsehe. Auf Antrag der antragstellenden und betreibenden Partei erklärte das Erstgericht das Versäumnisurteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss für in Österreich vollstreckbar und bewilligte zugleich die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 5.077,33 EUR samt Nebengebühren.
Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und wandte - soweit noch relevant - ein, die Vollstreckbarerklärung verstoße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) iSd Art 34 Nr 1 EuGVVO. Sie habe in Deutschland Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, sich einen Rechtsanwalt zu leisten. Durch die formalistische Behandlung ihrer Eingaben sei ihr der durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistete Zugang zum Recht verwehrt worden. Zudem habe die Vorgangsweise der deutschen Gerichte auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil es sich dabei um eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Warenverkehrs gehandelt habe. Eine ausdrückliche Behauptung, dass die verpflichtete Partei die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt hätte, enthielt der Rekurs nicht, ebenso wenig ein entsprechendes Beweisanbot.Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und wandte - soweit noch relevant - ein, die Vollstreckbarerklärung verstoße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) iSd Artikel 34, Nr 1 EuGVVO. Sie habe in Deutschland Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, sich einen Rechtsanwalt zu leisten. Durch die formalistische Behandlung ihrer Eingaben sei ihr der durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistete Zugang zum Recht verwehrt worden. Zudem habe die Vorgangsweise der deutschen Gerichte auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil es sich dabei um eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Warenverkehrs gehandelt habe. Eine ausdrückliche Behauptung, dass die verpflichtete Partei die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt hätte, enthielt der Rekurs nicht, ebenso wenig ein entsprechendes Beweisanbot.
Die betreibende Partei brachte in ihrer Rekursbeantwortung vor, dass das deutsche Verfahren weder gegen Art 6 EMRK noch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Zudem habe die verpflichtete Partei die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe auch ausländischen juristischen Personen gewährt werden konnte, nicht erfüllt.Die betreibende Partei brachte in ihrer Rekursbeantwortung vor, dass das deutsche Verfahren weder gegen Artikel 6, EMRK noch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Zudem habe die verpflichtete Partei die vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe auch ausländischen juristischen Personen gewährt werden konnte, nicht erfüllt.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Auf den angeblichen ordre-public-Verstoß sei in der Sache nicht einzugehen, weil die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs nicht behauptet habe, dass sie die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsanwalts nach deutschem Prozesskostenhilferecht erfüllt hätte, wenn diese Regelung nicht auf deutsche juristische Personen beschränkt gewesen wäre. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur Frage eines möglichen ordre-public-Verstoßes fehle, wenn dem Beklagten im Ursprungsstaat schon aufgrund des Gesetzes die Verfahrenshilfe zu versagen gewesen sei.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.