Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil die Gewichtung der Elemente einer Lebensgemeinschaft durch das Berufungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.
1. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733 [T5]), und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 204/99t mwN; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0047043 [T1]). Allgemein ist eine Lebensgemeinschaft durch das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl qualifiziert (RIS-Justiz RS0047064). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RIS-Justiz RS0047000 [T8]) und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000, zuletzt 3 Ob 186/09p), sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS0047000 [T1, T7]; Linder in Gitschthaler/Höllwerth EuPR LebG-Allgem Rz 13).
2. Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen (vgl Linder Rz 13; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek4 § 66 EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN). Paragraph 66, EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN).
3. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RIS-Justiz RS0047035; RS0021733; 3 Ob 186/09p). Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht (RIS-Justiz RS0021733; RS0047130; Linder Rz 15; Zankl/Mondel Rz 62). Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die „Lebensgefährten“ weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen).
4. Die notwendige Gesamtschau über alle bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls ergibt folgendes Bild:
Das Eingehen einer intimen Beziehung zu einem anderen Mann hat die Beklagte zugestanden. Zwischen den beiden besteht auch eine enge persönliche Beziehung, sie nehmen an den Freuden, Sorgen und Nöten des anderen wechselseitig teil und fühlen sich füreinander verantwortlich, sodass auch eine seelische Gemeinschaft zu bejahen ist, die auch darüber hinaus (zB durch gemeinsame Freizeitaktivitäten) gelebt und auch nach außen gezeigt wurde.
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist aber zu verneinen. Auch drei bis vier gemeinsame Übernachtungen pro Woche der beiden Befreundeten rechtfertigen eine gegenteilige Beurteilung nicht, weil weder ihre Wohngelegenheiten aufgegeben noch - zB durch wechselseitige Einbringung von persönlichen Dingen, Kleidung, Möbel etc - zwei gemeinsame Wohnsitze geschaffen, sondern die selbständigen Wohnsitze beibehalten wurden und im Wesentlichen nur gegenseitige Besuche stattfinden; diese stehen aber bei realistischer Betrachtung in engem Zusammenhang mit ihrer Intimbeziehung. Dieser - wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit einer solchen Beziehung nachvollziehbare - Umstand spricht nicht nur - wie das Erstgericht schon zutreffend hervorhob - für die Aufrechterhaltung einer gewissen Unabhängigkeit beider Seiten (und damit gegen das Eingehen einer bedingungslosen Bindung), sondern auch gegen die Einrichtung einer von vornherein auf Dauer angelegten Beziehung, weil sie faktisch jederzeit einen Rückzug ermöglicht. Dem Umstand, dass dem Mann ein versteckter Schlüssel zum Öffnen des Hauses der Beklagten zur Verfügung steht, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu; dieser Schlüssel wurde ja nicht zum Zweck deponiert, ihm jederzeit Zutritt zu verschaffen, sondern schon früher aus ganz anderen Gründen.
Was nun die Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, so kann eine solche ebenso wenig uneingeschränkt bejaht werden. Mag auch die geforderte zwischenmenschliche Komponente durchaus gegeben sein, so fehlt dennoch jede relevante wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden Befreundeten sowie die Erbringung wechselseitiger Dienste (zB im Haushalt).
5. Insgesamt ist somit ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (zum Unterschied von anderen wenn auch gelebten, aber keineswegs weit verbreiteten rechtlich zulässigen Ehemodellen), bei Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände zu verneinen; anders würde eine Lebensgemeinschaft im Wesentlichen auf das Bestehen nicht nur kurzfristiger sexueller Beziehungen samt damit wohl in der Vielzahl der Fälle verbundener emotionaler Verbundenheit reduziert und jede wirtschaftliche Betrachtung (zu der letztlich auch die Frage der Wohnversorgung zu zählen ist) vernachlässigt werden. Eine solche eingeschränkte Sichtweise, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, entspricht aber nicht den Vorgaben der Judikatur zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs der Ehegatten wegen Aufnahme einer Lebensgemeinschaft, weshalb das Ersturteil wieder herzustellen war.
6. Die Kostenentscheidung zu den Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung zu den Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch - wie hier - als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert ( als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG der Jahreswert (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 481 mwN) - hier: 3.094,50 EUR x 12 = 37.134 EUR. Für die Berufungsbeantwortung beträgt der Ansatz nach TP 3B RATG daher nur 908,29 EUR; der Einheitssatz macht nach § 23 Abs 9 RATG nur 150 % aus. Nach TP 3C RATG lautet der Ansatz für die Revision 1.089,79 EUR. Die Kostenverzeichnisse der Beklagten waren daher entsprechend zu korrigieren. hier: 3.094,50 EUR x 12 = 37.134 EUR. Für die Berufungsbeantwortung beträgt der Ansatz nach TP 3B RATG daher nur 908,29 EUR; der Einheitssatz macht nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur 150 % aus. Nach TP 3C RATG lautet der Ansatz für die Revision 1.089,79 EUR. Die Kostenverzeichnisse der Beklagten waren daher entsprechend zu korrigieren.