a) Die Bestimmung des § 31e Abs 3 KSchG, wonach dem Reisenden unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude eingeräumt wird, wurde durch das ZivRÄG 2004, BGBl I 91/2003 in das KSchG aufgenommen und trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Damit sollte dem Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache C-168/00, Simone Leitner gegen Tui Deutschland GmbH a) Die Bestimmung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG, wonach dem Reisenden unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude eingeräumt wird, wurde durch das ZivRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2003, in das KSchG aufgenommen und trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Damit sollte dem Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache C-168/00, Simone Leitner gegen Tui Deutschland GmbH & Co. KG, Slg. 2002, S.I-02631, Rechnung getragen werden (ZivRÄG 2004, Mat zu GP XXII, RV 173). Der EuGH räumte in dieser Entscheidung einem Teilnehmer einer Pauschalreise grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags über die Pauschalreise ein. Co. KG, Slg. 2002, S.I-02631, Rechnung getragen werden (ZivRÄG 2004, Mat zu GP römisch XXII, RV 173). Der EuGH räumte in dieser Entscheidung einem Teilnehmer einer Pauschalreise grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags über die Pauschalreise ein.
§ 31e Abs 3 KSchG ist aber nur auf jene Schadensfälle anzuwenden, die sich nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht haben (2 Ob 79/06s; Wukoschitz, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, ecolex 2003, 891; die von Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266, mit den Gesetzesmaterialien begründete Rückwirkung der Regelung des § 31e Abs 3 KSchG hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden). Da die gegenständliche Reise im Herbst 2003 statt fand, kommt § 31e Abs 3 KSchG nicht zur Anwendung.Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG ist aber nur auf jene Schadensfälle anzuwenden, die sich nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht haben (2 Ob 79/06s; Wukoschitz, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, ecolex 2003, 891; die von Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266, mit den Gesetzesmaterialien begründete Rückwirkung der Regelung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden). Da die gegenständliche Reise im Herbst 2003 statt fand, kommt Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG nicht zur Anwendung.
b) Der Oberste Gerichtshof hatte sich aber in Anschluss an die Entscheidung des EuGH zu C-168/00 bereits wiederholt mit der Ersatzfähigkeit entgangener Urlaubsfreude zu beschäftigen und dabei ausgesprochen, dass unter dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Schadenersatzrechts auch bereits vor vollständiger Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude zuzusprechen ist (5 Ob 242/04f = SZ 2004/168
= EvBl 2005/94; 10 Ob 20/05x = RdW 2005, 612 = ecolex 2005, 911).
Allerdings kann dafür nicht einfach auf den Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden § 31e Abs 3 KSchG zurückgegriffen werden. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile (RIS-Justiz RS0119581). Vielmehr hat sich die Lösung dieser Frage unter Beachtung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Pauschalreiserichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH, an den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen des ABGB zu orientieren (2 Ob 79/06s).Allerdings kann dafür nicht einfach auf den Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zurückgegriffen werden. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Wortlaut des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile (RIS-Justiz RS0119581). Vielmehr hat sich die Lösung dieser Frage unter Beachtung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Pauschalreiserichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH, an den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen des ABGB zu orientieren (2 Ob 79/06s).
c) Dass nach der Rsp des EuGH grundsätzlich ideelle Schäden als ersatzfähig angesehen werden, führt aber nicht zum Ersatz jeglicher durch eine mangelhafte Reiseleistung verursachter Unlustgefühle. Ersatzfähigkeit ist - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Gefüge des österreichischen Schadenersatzrechtes - nur dann gegeben, wenn die immateriellen Nachteile über bloße Unlustgefühle hinausgehen und ihnen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt. Es bedarf daher auch beim Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude der Einziehung einer „Erheblichkeitsschwelle" (2 Ob 79/06s).
Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrags, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben doch diese in die Beurteilung des Grades der Entwertung miteinzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0119581). Im vorliegenden Fall ist die notwendige „Erheblichkeitsschwelle" nicht überschritten. Entgegen dem der Entscheidung 2 Ob 79/06s zu Grunde liegenden Sachverhalt (die Reisekoffer kamen bei einem 14-tägigem Urlaub mit vier Tagen Verspätung an, sodass die ebenso lange Besichtigungsreise durch fehlende Schuhe und Medikamente sowie Zeitaufwand für Ersatzbeschaffung und Versäumung einer Mahlzeit sowie eines Teils des Besichtigungsprogramms beeinträchtigt war; der darauf folgende 10-tägige Badeurlaub verlief jedoch einwandfrei) dauerten hier die von der beklagten Partei zu vertretenden mangelhaften Reiseleistungen den gesamten Urlaub über an, wodurch der gesamte Aufenthalt beeinträchtigt wurde. Das Ehepaar konnte aber (Direktcharterflug Wien-Nepal-Wien neben den Beförderungsleistungen mit Austrian Airlines, Transfers, Flughafentaxen und Sicherheitsgebühren) sowohl die geplanten Ausflüge als auch die Bridgespiele und die Strandbesuche unternehmen, wurde untergebracht und verpflegt. Die wesentlichen Bestandteile des gebuchten Urlaubs fehlten nicht. Zwar spielt gerade bei letzteren Reisebestandteilen das Ambiente, die Art der Abwicklung und der Leistungsinhalt im Detail eine große Rolle. Gerade dieser Rahmen, insbesondere die angekündigten und daher geschuldeten Qualitäten des Hotels und die Art der örtlichen Umgebung, tragen zur Urlaubsfreude bei oder im Falle wesentlichen Zurückbleibens des tatsächlich Gebotenen hinter das angekündigte und Vertragsinhalt gewordene Leistungsprogramm die Beeinträchtigung der Urlaubsfreude.
Die festgestellten Mängel rechtfertigen aber in ihrer Gesamtheit die Annahme nicht, es bedürfe einer über die bereits zuerkannte Preisminderung von 30 % des Reisepreises hinausgehenden Abgeltung, um auch die ideelle Beeinträchtigung angemessen zu berücksichtigen. Dennoch ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht fristgerecht erstattet (Zustellung der Freistellung am 5. Dezember 2006, Postaufgabe der entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO an das Erstgericht adressierten Revisionsbeantwortung 29. Dezember 2006, Einlangen beim Erstgericht 3. Jänner 2007, Einlangen beim Revisionsgericht 31. Jänner 2007). Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung, sondern nur einen berechtigten Antrag auf Zustellung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei, der ausgehend von einem Revisionsstreitwert von 560 EUR nach TP1 mit 14,02 EUR zu honorieren war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht fristgerecht erstattet (Zustellung der Freistellung am 5. Dezember 2006, Postaufgabe der entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO an das Erstgericht adressierten Revisionsbeantwortung 29. Dezember 2006, Einlangen beim Erstgericht 3. Jänner 2007, Einlangen beim Revisionsgericht 31. Jänner 2007). Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung, sondern nur einen berechtigten Antrag auf Zustellung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei, der ausgehend von einem Revisionsstreitwert von 560 EUR nach TP1 mit 14,02 EUR zu honorieren war.