Begründung:
Der Kläger, der mit der Beklagten am 12.10.1973 die Ehe geschlossen hatte, wurde unter Berücksichtigung einer Änderung im Rechtsmittelverfahren auf Grund eines Antrags, den die Beklagte am 20.5.1987 im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe gestellt hatte, mit einstweiliger Verfügung vom 19.6.1987 schuldig erkannt, der Beklagten ab 20.5.1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Die Ehe der Streitteile wurde mit Wirkung vom 12.4.1989 geschieden.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage von der Beklagten die Bezahlung von S 97.993 sA. Er habe in der Zeit von November 1987 bis Februar 1989 diesen Betrag an Unterhalt geleistet. Die Beklagte habe aber in diesem Zeitraum ein eigenes Einkommen bezogen und überdies über ein eigenes Vermögen verfügt, aus dem ihr Erträgnisse zugeflossen seien. Seit 21.4.1987 habe sie unter anderem die Arbeitsmarktförderungsbeihilfe bezogen. Dies habe sie dem Gericht aber verschwiegen, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die gegen den Kläger gerichtete Lohnpfändung einzustellen.
Die Beklagte bestritt, Einkünfte verschwiegen zu haben, die für den Unterhaltsanspruch in dem den Gegenstand der Klage bildenden Zeitraum von Bedeutung sein hätten können. Sie habe den Unterhalt überdies redlich verbraucht, weil der Kläger für drei Kinder, die sich in ihrer Pflege befunden hätten, nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je S 2.000 zu leisten gehabt habe. Da damit die Bedürfnisse der Kinder nicht gedeckt werden hätten können, seien sie von dem nunmehr eingeklagten Betrag bestritten worden.
Die Klage wurde bezüglich eines Betrages von S 5.600 rechtskräftig zurückgewiesen, weil über die vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeträge durch diese einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden worden sei und daher bezüglich des Unterhalts für die Zeit vom 20.5. bis Juni 1987 rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 5.680 sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 92.313 sA (rechnerisch wegen der teilweisen Zurückweisung des Klagebegehrens richtig: S 86.713 sA) ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Während der Ehe hatte der Kläger die gesamte Vermögensverwaltung inne. Die Beklagte verfügte über kein Wirtschaftsgeld. Die Einkäufe wurden vom Kläger besorgt.
Die Beklagte wohnte nach Verlassen der Ehewohnung mit sechs Kindern in einem Frauenhaus. Drei der Kinder gingen zum Kläger zurück. Während des Aufenthalts im Frauenhaus begann die Beklagte mit einem Kurs für die Ausbildung zur Sonderkindergärtnerin. Sie bezog von November 1987 bis 20.4.1988 eine Arbeitsmarktförderungsbeihilfe in der Höhe von zusammen S 33.594. Vom 21.4. bis 7.9.1988 erhielt sie ein Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich S 4.461 und im September 1988 eine Notstandshilfe von S 1.657. Im Oktober und November 1988 bezog sie keine ins Gewicht fallenden Einkünfte. Ab Dezember 1988 war sie als Sonderkindergärtnerin tätig und verdiente S 25.251,81 monatlich netto.
Die Beklagte verfügte über Wertpapiere im Nennwert von S 120.000,-, die sie einem Kreditinstitut für ein Darlehen verpfändet hatte. Die Wertpapiere wurden am 31.10.1988 verkauft. Mit dem Erlös wurde das Darlehen abgedeckt. Die Beklagte erhielt den verbleibenden Betrag von S 10.713,06 ausbezahlt.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Sache stellte das Erstgericht dem - von ihm noch für die Zeit ab November 1987 festgestellten - Einkommen des Klägers jenes der Beklagten gegenüber und war der Meinung, daß das Einkommen der Beklagten, ausgehend von einem ihr im Hinblick auf die Sorgepflichten des Klägers gebührenden Unterhaltsanspruch von 21 % von dessen Einkommen, nur in den Monaten Dezember 1988 bis Februar 1989 mehr als 21 % betragen habe. Die Beklagte habe in diesem Zeitraum S 5.680 zu Unrecht an Unterhalt vom Kläger erhalten.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es stellte ergänzend das Einkommen des Klägers für die Zeit von Juni (gemeint wohl: Juli) bis Oktober 1987 und ferner das Einkommen der Beklagten von Juli 1987 bis Oktober 1987, dieses mit S 28.594,90 an Arbeitsmarktförderungsbeihilfe, fest. Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen und der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes kam es zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte in der Zeit von Juli 1987 bis November 1988 insgesamt S 32.123,17 zu viel an Unterhalt erhalten habe. Die Unterhaltsbeträge, die irrtümlich zur Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht geleistet worden seien, könnten aber nur soweit zurückgefordert werden, als sie noch nicht verbraucht, sondern noch erspart im Vermögen des vermeintlichen Unterhaltsempfängers vorhanden seien, wobei die Unredlichkeit im Fall der Bekämpfung von Unterhaltspflichten mit der Zustellung der Klage beginne. Da der Kläger seine Klage erst zwei Jahre nach seiner letzten Unterhaltszahlung eingebracht habe, sei die Beklagte zur Zeit des Empfangs der Unterhaltsleistungen nicht unredlich gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Unterhaltsbeträge noch in ihrem Vermögen vorhanden seien. Überdies hätten die Unterhaltsbeträge von je S 2.000 im Monat, die der Kläger in dem angeführten Zeitraum für drei eheliche Kinder bezahlt habe, deren Mindestbedarf nicht gedeckt, weshalb die Beklagte gemäß § 140 Abs 2 letzter Satz ABGB verpflichtet gewesen sei, neben ihrer Betreuungstätigkeit noch zu deren Unterhalt beizutragen. Insgesamt könne daher von einer Bereicherung der Beklagten nicht gesprochen werden. Der Berufung des Klägers müsse deshalb im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es stellte ergänzend das Einkommen des Klägers für die Zeit von Juni (gemeint wohl: Juli) bis Oktober 1987 und ferner das Einkommen der Beklagten von Juli 1987 bis Oktober 1987, dieses mit S 28.594,90 an Arbeitsmarktförderungsbeihilfe, fest. Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen und der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes kam es zu dem Ergebnis, daß die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte in der Zeit von Juli 1987 bis November 1988 insgesamt S 32.123,17 zu viel an Unterhalt erhalten habe. Die Unterhaltsbeträge, die irrtümlich zur Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht geleistet worden seien, könnten aber nur soweit zurückgefordert werden, als sie noch nicht verbraucht, sondern noch erspart im Vermögen des vermeintlichen Unterhaltsempfängers vorhanden seien, wobei die Unredlichkeit im Fall der Bekämpfung von Unterhaltspflichten mit der Zustellung der Klage beginne. Da der Kläger seine Klage erst zwei Jahre nach seiner letzten Unterhaltszahlung eingebracht habe, sei die Beklagte zur Zeit des Empfangs der Unterhaltsleistungen nicht unredlich gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Unterhaltsbeträge noch in ihrem Vermögen vorhanden seien. Überdies hätten die Unterhaltsbeträge von je S 2.000 im Monat, die der Kläger in dem angeführten Zeitraum für drei eheliche Kinder bezahlt habe, deren Mindestbedarf nicht gedeckt, weshalb die Beklagte gemäß Paragraph 140, Absatz 2, letzter Satz ABGB verpflichtet gewesen sei, neben ihrer Betreuungstätigkeit noch zu deren Unterhalt beizutragen. Insgesamt könne daher von einer Bereicherung der Beklagten nicht gesprochen werden. Der Berufung des Klägers müsse deshalb im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, soweit damit das Klagebegehren im Umfang von S 32.123,17 abgewiesen wurde.