Auch sonst wirft die angefochtene Entscheidung, die sich an den Interessen des Kindes orientierte, keine erheblichen Rechtsfragen auf. § 213 ABGB ermöglicht weiterhin die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, weshalb die Beseitigung des § 176a ABGB durch das KindRÄG keine weitere Erörterung erfordert. Auch das neue Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Aufhebung solcher Verfügungen (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m). Im Übrigen hängt die Frage, ob eine solche (teilweise) Übertragung der Obsorge an einen Dritten wieder aufzuheben ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt, wenn, abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung, die Entscheidung - wie hier - das Kindeswohl als oberstes Prinzip bei Entscheidungen über die Obsorge (RISAuch sonst wirft die angefochtene Entscheidung, die sich an den Interessen des Kindes orientierte, keine erheblichen Rechtsfragen auf. Paragraph 213, ABGB ermöglicht weiterhin die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, weshalb die Beseitigung des Paragraph 176 a, ABGB durch das KindRÄG keine weitere Erörterung erfordert. Auch das neue Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Aufhebung solcher Verfügungen (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m). Im Übrigen hängt die Frage, ob eine solche (teilweise) Übertragung der Obsorge an einen Dritten wieder aufzuheben ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt, wenn, abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung, die Entscheidung - wie hier - das Kindeswohl als oberstes Prinzip bei Entscheidungen über die Obsorge (RIS-Justiz RS0048632) wahrt (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m je mwN; vgl auch zahlreiche Entscheidungen zur Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil in RISJustiz RS0048632) wahrt (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m je mwN; vergleiche auch zahlreiche Entscheidungen zur Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil in RIS-Justiz RS0007101).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).